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§ 8. Die Körkommission tritt alljährlich im Monat Juli zusammen. Bis 15. Mai sind
die Hengste, welche angekört werden sollen, bei den betreffenden Bezirks-(Distrikts-) Amtern anzu-
melden. Auf Grund der Anmeldungen wird Zeit und Ort des Zusammentritts der Körkommission
bekannt gemacht.
Im Jahre 1911 tritt die Körkommission im Monat November zusammen. Die Anmeldung
der anzukörenden Hengste hat bis 1. November 1911 bei dem betreffenden Bezirks= oder Distriktsamt
zu erfolgen.
Windhnuk, den 29. September 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des GCouverneurs von Deutsch-Heugquinea, betr. Errichtung einer
Regierungsstation auf den Kdmiralitätsinseln.
Vom 1. Oktober 1911.
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ermächtigung des Gouverneurs
von Deutsch-Neuguinen zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden,
vom 15. Mai 1909 (Kol. Bl. S. 524) ergeht folgende Anordnung:
Die Admiralitätsinseln (Manus) und die Westlichen Inseln werden mit Wirkung
vom 25. Oktober 1911 aus dem Bereich des Kaiserlichen Bezirksamts in Rabaul abgegrenzt; es
wird daraus der Bezirk der neu zu errichtenden Regierungsstation Manus am Seeadlerhafen gebildet.
Der Stationsbezirk umfaßt die als Admiralitäts= und Westliche Inseln geographisch bekannten
Inseln und Inselgruppen zwischen dem 142. und 149. Grad äöstlicher Länge und dem Aquator und
dritten Grad südlicher Breite.
Rabaul, den 1. Oktober 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Verordnung des Souverneurs von Saomoa, betr. bas Verbot der Einfuhr von
Luftgewehren und Spistolen.
Vom 17. Oktober 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs? Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die
seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt:
#5* 1. Die Einfuhr von Luftgewehren und -pistolen in das Schutzgebiet Samoa wird mit
Wirkung vom 1. Januar 1912 ab verboten.
Der Gouverneur kann Ausnahmen gestatten.
5* 2. Wer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu
150 1/ oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
Auf die Einziehung der dem Verbot des § 1 Abs. 1 zuwider eingeführten Gegenstände
kann erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Beschuldigten gehören oder nicht, und auch dann,
wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
Apia, den 17. Oktober 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schulz.