Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 930 eo 
N, in Walfischbai, gegenüber dem Gebäude der 
Residentschaft. 
XII. Da sich als Tatsache ergibt, daß gemäß 
der angeführten Abgrenzung die heute streitige 
Bodenfläche oder die fruchtbare Strecke des Bettes 
des Kutisipflusses, die zwischen der Missionsstation 
in Rooibank und dem von jener Station etwa 
5 Meilen entfernten Platze, genannt Ururas, 
liegt, in dem britischen Gebiete eingeschlossen ist; 
welche Strecke nach dem Gutachten des Mr. Wrey 
gemäß dem Ergebuis seines erwähnten Berichtes 
und eines anderen, am 31. August 1889 datierten, 
ergänzenden Berichtes die einzige Strecke ist, 
deren Bodenbeschaffenheit dem „Plateau'“ (meseta), 
von dem in der Proklamation vom 12. März 
1878 die Rede ist, entsprechen kann, da, obwohl 
das Wort „Plateau“ (meseta), wie er sagt, eine 
unpassende Bezeichnung des erwähnten Landes 
ist, die vorgenommene Besichtigung und die an- 
gestellten Untersuchungen ihm nicht gestatteten, 
diese Bezeichnung auf etwas anderes als auf 
die fragliche Fläche oder Oberfläche zu beziehen, 
d. h. auf die, welche das Wasser des gewöhnlich 
unterirdischen Kuisipflusses bei seinen über- 
schwemmungen von Rooibank bis Ururas in 
einer Richtung und von der Wüste ab bis zur 
Grenze der Dünen oder Sandhügel in der 
anderen Richtung bedeckt. 
XIIII. Da sich als Tatsache ergibt, daß 
Dr. Bieber, Generalkonsul des Deutschen Reiches 
im Kaplande, in einer Mitteilung vom 8. Juni 
1886 die britischen Behörden auf die angeführte 
Tatsache aufmerksam machte, daß Mr. Wrey 
(anstatt in Scheppmansdorf anzuhalten, um die 
östliche Grenzlinie des Walfischbai-Gebietes von 
dort bis Rooikop zu ziehen) das Beit des Kuisip- 
flusses bis Ururas mit Grenzmalen bezeichnet 
hatte, obgleich dieser letztere Ort weder im 
Protokoll noch in der Proklamation der Annexion 
erwähnt erscheint. 
XIV. Do sich als Tatsache ergibt, daß mittelst 
der Beantwortung der besagten Mitteilung des 
Dr. Bieber ihm unter anderen folgende Akten- 
stücke übersandt wurden: 
1. Ein am 23. August 1886 datierter und an 
das Ministerium der Kronländereien ge- 
richteter Bericht des Generalinspektors des 
Aufnahmewesens (Surveyor general im 
engl. Text) der Kolonie des Kaps der 
Guten Hoffnung, Mr. Smidt, der erkennen 
läßt, daß Mr. Wrey in Übereinstimmung 
mit den empfangenen Anweisungen handelte, 
die ihrerseits auf einer im Monat Juni 
1885 abgefaßten Denkschrift des Richters 
Mr. Shippard begründet waren, nach welcher 
die Grenzlinie die Weidenplätze von Schepp- 
  
mansdorf bis Ururas in sich fassen und von 
dort bis Rooikop weitergehen soll, damit 
auf diese Weise das gesamte Plateau in 
dem britischen Gebiete eingeschlossen bleibt. 
. Eine unter dem Datum des 1. September 
1886 vom Ministerium der Kronländereien 
(Crown Lands Office) an das Ministerium 
der Kolonien (Colonial Office) gerichtete 
Mitteilung, in welcher, in Anbetracht des 
Umstandes, daß der Richter Mr. Shippard 
die Denkschrift verfaßt hat, die den von 
Mr. Wrey empfangenen Anweisungen als 
Grundlage diente, erklärt wird, daß es sich 
empfehle den ersteren (Mr. Shippard) um 
seine Meinung betreffs des Anspruches des 
Dr. Bieber zu fragen — wegen der Un- 
genauigkeit der im Annexionsprotokoll und 
in der Proklamation des Kommandanten 
Dyer gebrauchten Ausdrücke und, weil die 
Tatsache, daß Ururas in genannten Akten- 
stücken nicht erwähnt wird, das Verständnis 
der Gründe erschwert, denen zufolge Mr. 
Shippard der Ansicht war, daß die südliche 
Grenze in östlicher Richtung bis Ururas 
verlängert werden müßte, anstatt in Rooi- 
# 
bank oder Scheppmansdorf stehen zu 
bleiben. 
3. Ein von Mr. Schippard unter dem Datum 
des 30. September 1886 erstatteter Bericht, 
als Folge dessen, was in dem vorhergehenden 
Aktenstücke angezeigt ist, in welchem Berichte 
jener Herr seine Übereinstimmung mit der 
von Mr. Wrey ausgeführten Abgrenzung zu 
erkennen gibt, indem er sie mit Gründen 
stützt, die, insofern sie von der britischen 
Denkschrift angenommen und reproduziert 
wurden, im Verlaufe des schiedsrichterlichen 
Verfahrens später erwähnt werden mühssen 
sowie alle übrigen Gründe, die sich in einem 
ähnlichen Falle befinden mögen. 
XV. Da sich als Tatsache ergibt, daß Dr. Bieber, 
nachdem er aufgefordert worden war, sein Gut- 
achten betreffs der im vorhergehenden Tatbestande 
(Resultando XIV) angeführten Aktenstücke ab- 
zugeben, in einer Mitteilung vom 20. Oktober 1886 
darauf besteht, daß er die Abgrenzung des 
Mr. Wrey als unzulässig ansieht, indem er zum 
Beweise für diese Ansicht verschiedene Gründe 
vorbringt, die nachher in die deutsche Denkschrift, 
von der zu gelegener Zeit die Rede sein wird, 
im wesentlichen eingefügt worden sind. 
XVI. Da sich als Tatsache ergibt, daß die 
Minister der Kolonie des Kaps der Guten Hoff- 
nung in Mitteilungen vom 4. November 1886 
und vom 25. Juli 1887 trotz der Bemerkungen 
des Dr. Bieber ihre vollkommene Übereinstimmung
	        
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