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N, in Walfischbai, gegenüber dem Gebäude der
Residentschaft.
XII. Da sich als Tatsache ergibt, daß gemäß
der angeführten Abgrenzung die heute streitige
Bodenfläche oder die fruchtbare Strecke des Bettes
des Kutisipflusses, die zwischen der Missionsstation
in Rooibank und dem von jener Station etwa
5 Meilen entfernten Platze, genannt Ururas,
liegt, in dem britischen Gebiete eingeschlossen ist;
welche Strecke nach dem Gutachten des Mr. Wrey
gemäß dem Ergebuis seines erwähnten Berichtes
und eines anderen, am 31. August 1889 datierten,
ergänzenden Berichtes die einzige Strecke ist,
deren Bodenbeschaffenheit dem „Plateau'“ (meseta),
von dem in der Proklamation vom 12. März
1878 die Rede ist, entsprechen kann, da, obwohl
das Wort „Plateau“ (meseta), wie er sagt, eine
unpassende Bezeichnung des erwähnten Landes
ist, die vorgenommene Besichtigung und die an-
gestellten Untersuchungen ihm nicht gestatteten,
diese Bezeichnung auf etwas anderes als auf
die fragliche Fläche oder Oberfläche zu beziehen,
d. h. auf die, welche das Wasser des gewöhnlich
unterirdischen Kuisipflusses bei seinen über-
schwemmungen von Rooibank bis Ururas in
einer Richtung und von der Wüste ab bis zur
Grenze der Dünen oder Sandhügel in der
anderen Richtung bedeckt.
XIIII. Da sich als Tatsache ergibt, daß
Dr. Bieber, Generalkonsul des Deutschen Reiches
im Kaplande, in einer Mitteilung vom 8. Juni
1886 die britischen Behörden auf die angeführte
Tatsache aufmerksam machte, daß Mr. Wrey
(anstatt in Scheppmansdorf anzuhalten, um die
östliche Grenzlinie des Walfischbai-Gebietes von
dort bis Rooikop zu ziehen) das Beit des Kuisip-
flusses bis Ururas mit Grenzmalen bezeichnet
hatte, obgleich dieser letztere Ort weder im
Protokoll noch in der Proklamation der Annexion
erwähnt erscheint.
XIV. Do sich als Tatsache ergibt, daß mittelst
der Beantwortung der besagten Mitteilung des
Dr. Bieber ihm unter anderen folgende Akten-
stücke übersandt wurden:
1. Ein am 23. August 1886 datierter und an
das Ministerium der Kronländereien ge-
richteter Bericht des Generalinspektors des
Aufnahmewesens (Surveyor general im
engl. Text) der Kolonie des Kaps der
Guten Hoffnung, Mr. Smidt, der erkennen
läßt, daß Mr. Wrey in Übereinstimmung
mit den empfangenen Anweisungen handelte,
die ihrerseits auf einer im Monat Juni
1885 abgefaßten Denkschrift des Richters
Mr. Shippard begründet waren, nach welcher
die Grenzlinie die Weidenplätze von Schepp-
mansdorf bis Ururas in sich fassen und von
dort bis Rooikop weitergehen soll, damit
auf diese Weise das gesamte Plateau in
dem britischen Gebiete eingeschlossen bleibt.
. Eine unter dem Datum des 1. September
1886 vom Ministerium der Kronländereien
(Crown Lands Office) an das Ministerium
der Kolonien (Colonial Office) gerichtete
Mitteilung, in welcher, in Anbetracht des
Umstandes, daß der Richter Mr. Shippard
die Denkschrift verfaßt hat, die den von
Mr. Wrey empfangenen Anweisungen als
Grundlage diente, erklärt wird, daß es sich
empfehle den ersteren (Mr. Shippard) um
seine Meinung betreffs des Anspruches des
Dr. Bieber zu fragen — wegen der Un-
genauigkeit der im Annexionsprotokoll und
in der Proklamation des Kommandanten
Dyer gebrauchten Ausdrücke und, weil die
Tatsache, daß Ururas in genannten Akten-
stücken nicht erwähnt wird, das Verständnis
der Gründe erschwert, denen zufolge Mr.
Shippard der Ansicht war, daß die südliche
Grenze in östlicher Richtung bis Ururas
verlängert werden müßte, anstatt in Rooi-
#
bank oder Scheppmansdorf stehen zu
bleiben.
3. Ein von Mr. Schippard unter dem Datum
des 30. September 1886 erstatteter Bericht,
als Folge dessen, was in dem vorhergehenden
Aktenstücke angezeigt ist, in welchem Berichte
jener Herr seine Übereinstimmung mit der
von Mr. Wrey ausgeführten Abgrenzung zu
erkennen gibt, indem er sie mit Gründen
stützt, die, insofern sie von der britischen
Denkschrift angenommen und reproduziert
wurden, im Verlaufe des schiedsrichterlichen
Verfahrens später erwähnt werden mühssen
sowie alle übrigen Gründe, die sich in einem
ähnlichen Falle befinden mögen.
XV. Da sich als Tatsache ergibt, daß Dr. Bieber,
nachdem er aufgefordert worden war, sein Gut-
achten betreffs der im vorhergehenden Tatbestande
(Resultando XIV) angeführten Aktenstücke ab-
zugeben, in einer Mitteilung vom 20. Oktober 1886
darauf besteht, daß er die Abgrenzung des
Mr. Wrey als unzulässig ansieht, indem er zum
Beweise für diese Ansicht verschiedene Gründe
vorbringt, die nachher in die deutsche Denkschrift,
von der zu gelegener Zeit die Rede sein wird,
im wesentlichen eingefügt worden sind.
XVI. Da sich als Tatsache ergibt, daß die
Minister der Kolonie des Kaps der Guten Hoff-
nung in Mitteilungen vom 4. November 1886
und vom 25. Juli 1887 trotz der Bemerkungen
des Dr. Bieber ihre vollkommene Übereinstimmung