Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Ansicht auf unzweifekhaft deutschem Gebiete 
stand; und daß, wenn der im vierten Absatze 
dieses „Tatbestandes“ (Resultando XXVIII) 
erwähnte Vertrag betreffs Abtretung von 
Minenrechten die Redensart „Rooibank an 
der Grenze des Walfischbai-Gebietes“ an- 
wendet, dies nach der Meinung des Zeugen, 
der an der Abfassung des Aktenstückes teil- 
nahm, bedeutet, daß „die Westecke des 
Konzessionsgebietes mit der Südgrenze des 
Walfischbai = Territoriums zusammerfallen 
sollte"; 
daß endlich, als sich im Jahre 1885 die britische 
Ansicht bezüglich der Lage der Grenzen im 
Tale des Knisipflusses änderte, indem sie sich 
von der früheren, in den vorhergehenden 
Erklärungen bezeugten allgemeinen Ansicht 
trennte, man von dem Irrtume ausging, 
den Mr. Shippard bei der Annahme beging, 
Ururas sei dasselbe als Awahaus, der von 
den Eingeborenen gebrauchte Name von Rooi- 
bank, und man außerdem unter anderen 
Gründen, um die Ausdehnung des britischen 
Territoriums bis Ururas zu rechtfertigen, die 
von Mr. Wrey angeführte Erwägung zu Hilfe 
nahm, daß das äußerste Ende dieses Gebietes 
(nämlich des Gebietes, das im Osten durch 
die im „Tatbestande“ [Resultando] XI dieses 
Urteilspruches erwähnten Grenzmarken F und 
G begrenzt ist) von Europäern, den Herren 
Wilmer und Evensen, beansprucht worden 
war, deren private Rechte in bezug auf das 
Land, das ihnen verliehen wurde, wie man 
weiter vorn bekundet hat, britischen Schutz 
genossen, ohne daß sie irgend jemand be- 
stritten hätte; worauf zu erwidern ist, daß 
eine solche Hineinziehung der Privatinteressen 
von Untertanen, die natürlich auch unter 
deutscher Verwaltung gewahrt bleiben wür- 
den, bei der Entscheidung der Grenzfrage 
gar keinen Wert haben kann. 
XXIX. Doa sich als Tatsache ergibt, daß in 
der vierten, mit dem Buchstaben D bezeichneten 
Gruppe von Beweisgründen behauptet wird: 
daß die von Mr. Wrey 15 Meilen südlich von 
Pelican Point festgesetzte Grenzmarke un- 
richtig gesetzt ist, weil diese Entfernung von 
15 Meilen, die sie von der Grenzmarke A 
trennt, wie im Jahre 1904 vom deutschen 
Kommissar v. Frankenberg bemerkt wurde, 
in nautischen Meilen zu 1852,8 Metern 
gemessen worden ist, während es hätte in 
Landmeilen (statute miles) geschehen sollen, 
infolgedessen die Linie AB annähernd von 
24,1 auf 27,8 Kilometer, also um 3 Kilo- 
meter 700 Meter, verlängert ist; 
  
daß gegen diese Anwendung von Seemeilen 
bei der Absteckung der Linie AB die Tat- 
sache logisch spricht, daß bei allen im briti- 
schen Weltreiche vorgenommenen Vermessun- 
gen von Landstrecken als gewöhnliches Maß 
die Landmeilen (statute miles) verwandt 
werden, und zugleich auch der Umstand, daß 
dieses letztere Maß bei der Bestimmung der 
Entfernung zwischen den am südlichen Ufer 
des Swakopflusses befindlichen Punkten oder 
Grenzmarken J und M verwandt worden ist, 
da sie ja nach der Karte des Mr. Wrey 
15,35 Kilometer voneinander entfernt sind, 
während sie doch 18,53 Kilometer entfernt 
sein müßten, wenn man die 10 Meilen, die 
sie trennen sollen, als Seemeilen oder nautische 
Meilen betrachtet hätte; 
daß in Anbetracht der Bestimmungen des deutsch- 
englischen Abkommens vom 1. Juli 1890, 
nach welchem die Festsetzung der Südgrenze 
des Walfischbai = Gebietes der Entscheidung 
eines Schiedsgerichts vorbehalten ist, und 
weil der Punkt B den Ausgangspunkt dieser 
Grenze bildet und einen integrierenden Be- 
standteil derselben darstellt, die Kaiserliche 
Regierung Deutschlands der Entscheidung des 
Schiedsrichters die Frage unterbreitet, die sich 
darauf bezieht, ob die Lage des Punktes B, 
im Verhältnis zum Punkte A, mittels Ver- 
wendung von Landmeilen oder mittels Ver- 
wendung von Seemeilen festgestellt werden 
soll; 
daß sowohl mit Bezug auf die im schiedsrichter- 
lichen Verfahren behandelte Frage als auch 
ganz im allgemeinen die deutsche Regierung 
die von Mr. Wrey ohne die Mitwirkung 
eines Vertreters Deutschlands ausgeführte Ab- 
grenzung vom Standpunkte des internatio- 
nalen Rechtes aus als null und nichtig an- 
sieht, weil damals, als besagte Abgrenzung 
ins Werk gesetzt wurde, das Walfischbai- 
Territorium auf der Seite des Festlandes 
nicht durch Bodenbesitzungen nomadischer 
Stämme, wie im Jahre 1878, sondern 
durch die einer europäischen Macht um- 
schlossen war, und weil folglich die Grenzen 
zwischen beiden (dem Walfischbai-Territorium 
und den Bodenbesitzungen der europäischen 
Macht) international waren und nicht durch 
eine Verwaltungsmaßregel eines einzigen der 
daran interessierten Staaten festgesetzt werden 
konnten, sondern die gleichzeitige Mitwirkung 
der beiden angrenzenden Mächte erforderten. 
XXX. Doa sich als Tatsache ergibt, daß die 
deutsche Regierung, sich auf die vorhergehenden 
Erklärungen stützend, in der Abteilung E ihrer 
Denkschrift beim Schiedsrichter beantragt: «
	        
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