Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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1. daß die von Mr. Wrey im Jahre 1885 
kraft eines von der Regierung der Kapkolonie 
erhaltenen Auftrages in einseitiger Weise 
ohne Mitwirkung eines Vertreters der Kaiser- 
lich Deutschen Regierung ausgeführte Ver- 
messung und Vermarkung der Südgrenze des 
Walfischbai-Territoriums für null und nichtig 
erklärt werde; 
2. daß die Südgrenze des besagten Territoriums 
folgendermaßen festgesetzt werde: 
Die besagte Grenze beginnt an einem 
Punkt der Küste des Atlantischen Ozeans, 
der nach Süden zu 15 Landmeilen (zu 
1609 m) von einem auf Pelican Point 
aufgestellten Signal entfernt ist, und geht 
von dort in gerader Linie auf den süd- 
lichsten Punkt der Westseite des jetzigen 
Grundstückes der Mission von Scheppmans- 
dorf zu, welches Grundstück derart in 
das britische Gebiet eingeschlossen wird, 
daß die Südgrenze und die Ostgrenze der 
Mission mit denen des genannten Terri- 
toriums zusammenfallen. Von dem 
äußersten nördlichen Ende der Ostseite des 
Grundstückes oder Besitztums der Mission 
läuft dann die Grenze des Territoriums 
geradlinig quer durch das Tal des Kuisip- 
flusses über das Plateau der Namibwüste 
nach dem Rooikop oder Punkt H der 
Karte des Mr. Wrey zu. 
. Der in Absatz 2 erwähnte Teil der Grenzen 
des Walfischbai-Territoriums solle durch dafür 
von den beteiligten Mächten bevollmächtigte 
Sachverständige, und zwar innerhalb eines 
durch den Schiedsrichterspruch zu bestimmen- 
den Termines gemeinschaftlich von neuem ver- 
messen und mit dauerhaften Begrenzungs- 
zeichen versehen werden. 
XXXI. Da sich als Tatsache ergibt, daß 
mehrere von der britischen Regierung herrührende 
Aktenstücke als Anhang in die deutsche Denkschrift 
eingefügt sind und einige derselben kritisiert werden, 
ohne daß es notwendig ist, den Inhalt der ersteren 
(der Aktenstücke) und die Beweisführung, die (in 
der Denkschrift) angewandt wird, um diesem (dem 
Inhalt) zu widersprechen, hier anzuführen, da süe 
beide bei der Darlegung der von den an der 
Angelegenheit beteiligten Hohen Parteien dar- 
gebotenen Behauptungen und Antworten, während 
des Verlaufes des schiedsgerichtlichen Verfahrens, 
passende Gelegenheit haben oder haben werden 
(gehört zu werden), insofern sie irgendwelchen 
Einfluß auf die Entscheidung der schwebenden 
Streitfrage ausüben können. 
XXXII. Da sich als Tatsache ergibt, daß 
die britische Denkschrift, nachdem sie zuerst vorher- 
  
gegangene Umstände und Ereignisse in angemessener 
Weise dargelegt hat, um die Genauigkeit der von 
Mr. Wrey ausgeführten Abgrenzung zu beweisen, 
folgende Beweisgründe vorbringt, diein 13 Gruppen 
oder Abteilungen eingeteilt und mit Beziehung 
aufeinander numeriert sind: 
a) daß der vorliegende Rechtsstreit vor allem 
die Deutung der in der Annexionsproklamation 
und in den sie bestätigenden Aktenstücken 
angewandten Redensart „mit Einschluß des 
Plateaus“ betrifft, welche Redensart den 
Wunsch seitens des Verfassers der Proklamation 
anzeigt, eine Landfläche von Wert einzu- 
schließen, die, wenn er sie nicht angewandt 
hätte, außerhalb der festgesetzten Grenze ge- 
blieben wäre, oder, in anderen Worten, den 
Wunsch, daß die von Scheppmansdorf nach 
Rooibank (Rooikop) gezogene Grenzlinie so 
weit ausbiegen möchte, als nötig sein würde, 
um etwas einzuschließen, was nicht durch 
eine gerade Linie zwischen beiden Punkten 
eingeschlossen sein würde, und was, da man 
es aus Mangel an Karten und deutlichen 
Angaben nicht genau und scharf beschreiben 
konnte, durch den Ausdruck „Plateau“ be- 
zeichnet wurde; 
b) daß seitens Deutschlands nicht behauptet 
worden ist, die Redensart „mit Einschluß 
des Plateaus“ habe überhaupt keinen Sinn, 
sondern ausgesagt wird, daß der Kapitän 
Dyer mit genannter Redensart auf die Tat- 
sache Bezug nahm, daß eine gerade Linie 
von Scheppmansdorf nach Rooibank (Rooikop) 
in das annektierte Gebiet ein Plateau ein- 
schloß, nämlich einen Teil der ausgedehnten 
und hochgelegenen Namib-Wüste; aber daß 
gegen diese Deutung bemerkt werden muß, 
daß das durch eine derartige Linie einge- 
schlossene kleine Stück der Namib-Wüste ein 
Plateau sein würde, das von der großen 
Wüstenfläche abgesondert wäre, zu der es 
als ein Teil, und zwar als ein geringfügiger 
Teil gehört, wobei, wenn man unter 
Plateau das Ganze oder den größten Teil 
der Namib-Wüste versteht, die fragliche Grenz- 
linie sie durchschneiden und nicht einschließen 
würde, ohne daß dann die angewandte 
Redensart einen wirklichen Sinn hat oder 
die Tatsache verständlich wird, daß man 
eine Gegend ohne Wert speziell erwähnt, 
die im ersten Falle außerdem sich schon klar 
und deutlich innerhalb der festgesetzten 
Grenzen befand; 
daß die von Deutschland aufrechterhaltene 
Hypothese, die Namib-Wüste sei das in der 
Annexionsproklamation angeführte Plateau, 
in Anbetracht der übermäßigen Trockenheit 
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