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gegenwärtigen Anspruch der deutschen
Regierung verlangen kann, besonders, wenn
man bedenkt, daß dieser Anspruch darauf
hinzielt, eine Landfläche streitig zu machen,
die von Großbritannien gegenwärtig
annektiert und tatsächlich besetzt worden ist,
bevor überhaupt irgendein Anrecht auf
Landbesitz seitens Deutschlands vorhanden
war.
XXXIII. Da sich als Tatsache ergibt, daß
die britische Denkschrift, deren Anführungen in
den vorhergehenden Abschnitten kurz zusammen-
gefaßt werden, als Zusätze mehrere verschieden-
artige Aktenstücke einfügt, die die früheren Er-
klärungen mit Gründen stützen und erweitern,
ohne dabei irgendeine Tatsache oder einen für
die Entscheidung der schwebenden Streitfrage
wichtigen Beweisgrund vorzubringen, der im
wesentlichen nicht schon erwähnt ist.
XXXIV. Da sich als Tatsache ergibt, daß
am 30. Juli 1910, innerhalb der im Artikel 3
der Erklärungen in Berlin vom 30. Januar 1909
festgesetzten Frist, die Vertreter Deutschlands und
Großbritanniens dem Staatsminister seiner
katholischen Majestät die Gegenantworten über-
gaben, in welchen jede der Hohen Parteien auf
die früher von der anderen überreichten Denk-
schrift erwidert, indem zu der deutschen Antwort
in Gestalt von Zusätzen beglaubigte Abschriften
einiger in dieselbe eingelegten Aktenstücke und
zwei Exemplare der von Dr. Stapff gefertigten
Karte des unteren Tales des Kuisipflusses hin-
zugefügt sind, welche Dokumente insgesamt sofort
und in offizieller Weise dem, der das Urteil aus-
fertigt, übermittelt wurden.
XXXV. Da sich als Tatsache ergibt, daß
folgende Erwägungen oder Tatsachen, als nicht
in den vorhergehenden Tatbeständen (Resultandos)
vorgebracht, in der deutschen Gegenantwort an-
geführt werden:
1. daß die Beweisführung, die, wie man
bemerkt, sich durch die ganze britische Denk-
schrist hindurchzieht, und gemäß welcher
das strittige Gebiet zu dem Territorium von
Walfischbai wegen des Wertes, den es für
diese Besitzung hat, gehören muß, ein
Argument ist, das, abgesehen von der
Übertreibung, in die es mit der Annahme
verfällt, daß besagtes Gebiet der einzige
nutzbare Teil der Kolonie ist, die deutsche
Regierung berechtigen würde, dieses Gebiet
wegen seiner Wichtigkeit für den Betrieb
und die Entwicklung der Polizeistation von
Ururas zu beanspruchen; «
2. daß bei der Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreites nur die in der Annerions-
proklamation und im Berichte desselben
Datums dargelegten Kundmachungen des
„Kapitäns Dyer in Betracht kommen können,
aber nicht das, was jener Herr in viel
später abgegebenen Erläuterungen gesagt
haben mag;
. daß weder die Regierung noch die Be-
wohner von Walfischbai das strittige Ge-
biet jemals dazu benutzt haben, um das
Schlachtvieh oder die Zugochsen auf die
Weide zu führen;
. daß das Wort „Rooibank“, das von der
„Gemeinsamen Kommission“ vom Jahre 1885
als Zusatz zu dem Worte „Scheppmansdorf“
im Texte der Proklamation des Kapitäns
Dyer in Vorschlag gebracht worden ist, —
auch wenn man die Berechtigung des Vor-
schlages anerkennt — nur als erklärende
Ergänzung zugelassen werden kann, aber
nimmermehr als Ersatz für das andere
Wort, dessen größere Genauigkeit nicht ge-
stattet, ihm die verschiedenen Bedeutungen
(Weidegemeinschaft, Flußbett, Tal, Oase,
Strecke Landes und Plateau) zuzuschreiben,
die man in der britischen Denkschrift dem
Ausdrucke „Rooibank“ zuschreibt;
. daß die Anwendung der in der Proklamation
vom Jahre 1878 angeführten Redensart
„mit Einschluß des Plateaus“ sich nicht
bloß durch die in der deutschen Denkschrift
zu gelegener Zeit auseinandergesetzten
Gründe, sondern auch dadurch erklärt, daß
zur Zeit der Annexion keine Karten des
Territoriums vorhanden waren;
. daß die Namib-Wüste nicht absolut wertlos
ist, wie von seiten Englands behauptet
wird, sondern, wie der britische Kommissar,
Oberst Philips, in seinem Berichte vom
23. Januar 1889 bemerkte, „den von der
Härte ihrer Oberfläche herrührenden Vorteil
besitzt, daß man darüber leichter und
schneller als durch die Ebene des Flusses
reisen kann“;
daß der Umstand, daß ein Gebiet, wie es
mit dem von Rooibank geschehen mag,
einen bemerkenswerten und hervorragenden
Anblick in bezug auf seine Umgebung oder
im Gegensatze dazu gewährt, nicht dazu
berechtigt, es als „Plateau“ zu bezeichnen;
. daß der holländische Ausdruck „de plaat“,
von dem angenommen wird, daß er von
den Bewohnern von Walfsshbai zur Be-
zeichnung des Flußtales zwischen Schepp-
mansdorf und Ururas gebraucht sei, und
den, wie man es für wahrscheinlich hält,
der Kapitän Dyer mit dem Worte „Hlateau“
(meseta) übersetzt hat, ein Ausdruck ist,
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