Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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256. 
W 952 20 
hatte, daß die Deutung der Redeweise und an- 
erkannt „mit Einschluß des Plateaus" der ein- 
zige strittige Gegenstand war, und nachdem 
die Genauigkeit der britischen Grenze in 
Frederiksdam zugestanden worden war, wie 
in Nr. 18 dieses Tatbestandes (Resultando) 
gesagt worden ist; 
daß die Berechtigung des Streitsatzes, daß 
die im Jahre 1885 ausgeführte Abgrenzung 
des Walfischbai-Gebietes zusammen von der 
deutschen und der britischen Regierung mit 
Rücksicht auf das Aneinandergrenzen ihrer 
bezüglichen Besitzungen hätte vorgenommen 
werden müssen, nicht zugelassen werden kann, 
weil jenes Gebiet mehrere Jahre, bevor 
irgend eine zivilisierte Nation sich in der be- 
nachbarten Gegend niederließ, erworben und 
seine Grenzen auf allgemeine Weise festge- 
setzt worden waren und deshalb zur Zeit der 
Vermessung des Mr. Wrey nur eine genaue 
Abmarkung der früher bekannt gemachten 
Grenzen nötig war, in bezug auf welche 
Abmarkung die Tatsache, daß eine andere 
Macht gekommen war, um die angrenzende 
Gegend in Besitz zu nehmen, weder irgend- 
welchen Einfluß ausüben noch das Verlangen 
irgend welcher Mitwirkung bedingen konnte; 
und daß, insofern es gestattet ist, die Auto- 
rität des internationalen Rechtes zur Ent- 
scheidung der vorliegenden Streitfrage anzu- 
rufen, es die Ansprüche Englands unterstützt, 
weil die zivilisierte Nation, die Anrechte in 
bezug auf Land in einer Gegend erwirbt, 
wo eine andere sich festgesetzt hat, die 
Stellung dieser letzteren vollständig zu achten 
hat und jeder Zweifel betreffs der Frage, 
ob der erste Besitznehmer einen bestimmten 
Landstrich erwarb oder nicht erwerben wollte, 
zu seinen Gunsten gelöst werden muß; 
daß zum Schluß die britische Regierung 
behauptet: daß die Abgrenzung des Mr. 
Wrey die Grenzen des Territoriums, 
dem Großbritannien am 12. März 
Besitz ergriff, mit Genauigkeit 
daß sie eben dies immer, 
ohne Meinungsänderung irgend welcher 
Art, behauptet hat; daß sie seit 
dem Datum der Annexion und zwar ohne 
irgendwelche Unterbrechung volle Ober- 
hoheit über die angegebene Landfläche aus- 
geübt hat; daß die Absteckung von Grenz- 
linien, wie sie von der deutschen Regierung 
vorgeschlagen und verteidigt wird, die 
britische Niederlassung eines Landstriches 
berauben würde, den sie bis zum Berliner 
Ülbereinkommen des Jahres 1890 benutzt 
hat, und der für die Befriedigung der 
darstellt; 
  
Bedürfnisse der Bewohner der Kolonie un- 
entbehrlich ist; und daß es der deutschen 
Regierung nicht gelungen ist, die von der 
britischen Regierung angeführten Beweise 
für diese Behauptungen zunichte zu machen. 
XXXVII. Da sich als Tatsache ergibt, daß, 
da der das Urteil ausfertigende zum bessern 
Verständnis der Streitfrage eine Besichtigung 
des strittigen Gebietes mit seinen eigenen Augen 
zugestanden hatte, er sich in diesem Gebiete in 
Begleitung des deutschen Kommissars Herrn 
v. Frankenberg und des britischen Kommissars Mr. 
Landdowm während der letzten Tage des 
Jahres 1910 und der ersten Tage des Jahres 
1911 aufhielt, das Aussehen, die Verhältnisse 
und die Abgrenzung der bestrittenen Gegend 
mit der ihm notwendig scheinenden Genauigkeit 
prüfte, von beiden Kommissaren die angemessenen 
Aufklärungen erbat und anhörte und sich be- 
mühte, soweit es möglich war, im Einverständ- 
nis mit jenen Herren, den Landstrich so zu 
durchreisen, daß er einer der vom Kapitän Dyer 
im Jahre 1878 eingeschlagenen analogen 
Richtung folgte, um Eindrücke zu erhalten, die 
den von diesem erhaltenen Eindrücken ähnlich 
wären, um über dessen Absichten mit der 
größten Gewähr für die Richtigkeit zu urteilen. 
  
I. In der Erwägung, daß es zwei Grund- 
fragen sind, die in diesem Urteilsspruch geprüft 
werden müssen, nämlich: 1. eine Feststellung in bezug 
darauf, ob die südliche Grenze des Walfischbai- 
Gebietes in der Nähe der Missionskirche von 
Scheppmansdorf endigt oder, im Gegenteil, ob 
sie sich bis Ururas an den Endpunkren der Ver- 
messung des Mr. Wrey ausdehnen soll; 2. eine 
Feststellung in bezug darauf, ob diese Südgrenze 
an einem Punkte anfangen soll, der 15 See- 
meilen, oder, im Gegenteil, an einem Punkt, der 
15 Landmeilen von Pelican Point entfernt ist. 
II. In der Erwägung, daß beide Fragen 
abgesondert geprüft werden müssen, in Anbetracht der 
verschiedenen Art der Gründe, die zu ihrer 
Lösung herangezogen werden können, und auch 
in Anbetracht daß bezüglich der zweiten Frage 
von einer der Hohen streitenden Parteien be- 
hauptet und von der anderen verneint wird, 
daß sie in dem die Berufung auf schiedsrichter- 
lichen Spruch betreffenden Abkommen vom 
1. Juli 1890 vorgesehen worden und folglich in 
dem vorliegenden Streite einbegriffen ist. 
III. In der Erwägung, daß in dem 
richterlichen Verfahren beide Fragen in Gemäß- 
heit der Grundsätze und der bestimmten Regeln 
des öffentlichen internationalen Rechtes, und, 
als Ergänzung dazu, in Gemähheit der all-
	        
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