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hatte, daß die Deutung der Redeweise und an-
erkannt „mit Einschluß des Plateaus" der ein-
zige strittige Gegenstand war, und nachdem
die Genauigkeit der britischen Grenze in
Frederiksdam zugestanden worden war, wie
in Nr. 18 dieses Tatbestandes (Resultando)
gesagt worden ist;
daß die Berechtigung des Streitsatzes, daß
die im Jahre 1885 ausgeführte Abgrenzung
des Walfischbai-Gebietes zusammen von der
deutschen und der britischen Regierung mit
Rücksicht auf das Aneinandergrenzen ihrer
bezüglichen Besitzungen hätte vorgenommen
werden müssen, nicht zugelassen werden kann,
weil jenes Gebiet mehrere Jahre, bevor
irgend eine zivilisierte Nation sich in der be-
nachbarten Gegend niederließ, erworben und
seine Grenzen auf allgemeine Weise festge-
setzt worden waren und deshalb zur Zeit der
Vermessung des Mr. Wrey nur eine genaue
Abmarkung der früher bekannt gemachten
Grenzen nötig war, in bezug auf welche
Abmarkung die Tatsache, daß eine andere
Macht gekommen war, um die angrenzende
Gegend in Besitz zu nehmen, weder irgend-
welchen Einfluß ausüben noch das Verlangen
irgend welcher Mitwirkung bedingen konnte;
und daß, insofern es gestattet ist, die Auto-
rität des internationalen Rechtes zur Ent-
scheidung der vorliegenden Streitfrage anzu-
rufen, es die Ansprüche Englands unterstützt,
weil die zivilisierte Nation, die Anrechte in
bezug auf Land in einer Gegend erwirbt,
wo eine andere sich festgesetzt hat, die
Stellung dieser letzteren vollständig zu achten
hat und jeder Zweifel betreffs der Frage,
ob der erste Besitznehmer einen bestimmten
Landstrich erwarb oder nicht erwerben wollte,
zu seinen Gunsten gelöst werden muß;
daß zum Schluß die britische Regierung
behauptet: daß die Abgrenzung des Mr.
Wrey die Grenzen des Territoriums,
dem Großbritannien am 12. März
Besitz ergriff, mit Genauigkeit
daß sie eben dies immer,
ohne Meinungsänderung irgend welcher
Art, behauptet hat; daß sie seit
dem Datum der Annexion und zwar ohne
irgendwelche Unterbrechung volle Ober-
hoheit über die angegebene Landfläche aus-
geübt hat; daß die Absteckung von Grenz-
linien, wie sie von der deutschen Regierung
vorgeschlagen und verteidigt wird, die
britische Niederlassung eines Landstriches
berauben würde, den sie bis zum Berliner
Ülbereinkommen des Jahres 1890 benutzt
hat, und der für die Befriedigung der
darstellt;
Bedürfnisse der Bewohner der Kolonie un-
entbehrlich ist; und daß es der deutschen
Regierung nicht gelungen ist, die von der
britischen Regierung angeführten Beweise
für diese Behauptungen zunichte zu machen.
XXXVII. Da sich als Tatsache ergibt, daß,
da der das Urteil ausfertigende zum bessern
Verständnis der Streitfrage eine Besichtigung
des strittigen Gebietes mit seinen eigenen Augen
zugestanden hatte, er sich in diesem Gebiete in
Begleitung des deutschen Kommissars Herrn
v. Frankenberg und des britischen Kommissars Mr.
Landdowm während der letzten Tage des
Jahres 1910 und der ersten Tage des Jahres
1911 aufhielt, das Aussehen, die Verhältnisse
und die Abgrenzung der bestrittenen Gegend
mit der ihm notwendig scheinenden Genauigkeit
prüfte, von beiden Kommissaren die angemessenen
Aufklärungen erbat und anhörte und sich be-
mühte, soweit es möglich war, im Einverständ-
nis mit jenen Herren, den Landstrich so zu
durchreisen, daß er einer der vom Kapitän Dyer
im Jahre 1878 eingeschlagenen analogen
Richtung folgte, um Eindrücke zu erhalten, die
den von diesem erhaltenen Eindrücken ähnlich
wären, um über dessen Absichten mit der
größten Gewähr für die Richtigkeit zu urteilen.
I. In der Erwägung, daß es zwei Grund-
fragen sind, die in diesem Urteilsspruch geprüft
werden müssen, nämlich: 1. eine Feststellung in bezug
darauf, ob die südliche Grenze des Walfischbai-
Gebietes in der Nähe der Missionskirche von
Scheppmansdorf endigt oder, im Gegenteil, ob
sie sich bis Ururas an den Endpunkren der Ver-
messung des Mr. Wrey ausdehnen soll; 2. eine
Feststellung in bezug darauf, ob diese Südgrenze
an einem Punkte anfangen soll, der 15 See-
meilen, oder, im Gegenteil, an einem Punkt, der
15 Landmeilen von Pelican Point entfernt ist.
II. In der Erwägung, daß beide Fragen
abgesondert geprüft werden müssen, in Anbetracht der
verschiedenen Art der Gründe, die zu ihrer
Lösung herangezogen werden können, und auch
in Anbetracht daß bezüglich der zweiten Frage
von einer der Hohen streitenden Parteien be-
hauptet und von der anderen verneint wird,
daß sie in dem die Berufung auf schiedsrichter-
lichen Spruch betreffenden Abkommen vom
1. Juli 1890 vorgesehen worden und folglich in
dem vorliegenden Streite einbegriffen ist.
III. In der Erwägung, daß in dem
richterlichen Verfahren beide Fragen in Gemäß-
heit der Grundsätze und der bestimmten Regeln
des öffentlichen internationalen Rechtes, und,
als Ergänzung dazu, in Gemähheit der all-