Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Bei  seiner  Pensionierung  kommen  nach  dem  Stadtverordnetenbeschlusse  vom
28.  August  1902  außer  der  im  Dienste  der  Stadt  Gelsenkirchen  verbrachten  Zeit
6  auswärtige  Dienstjahre  in  Anrechnung.

2.  Der  Amtmann  von  Eberstein  in  Bismarck  wird  als  besoldeter  Bei—
geordneter  mit  selbständigem  Dezernate  im  Dienste  der  Stadtgemeinde  auf
12  Jahre  angestellt.  Sein  Gehalt  wird  auf  9000  Mark  festgesetzt.  Außerdem
behält  er  seine  Dienstwohnung  im  vollen  bisherigen  Umfange.  Ihr  Wert  ist
bei  Berechnung  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  mit  1  000  Mark  anzusetzen.
Im  Falle  seiner  Pensionierung  wird  sein  Ruhegehalt  in  der  Weise  festgesetzt,  daß
bei  Berechnung  der  Zahl  der  Dienstjahre  außer  den  im  städtischen  Dienste  verbrachten
  Jahren  auch  diejenigen  Jahre  in  Ansatz  gebracht  werden,  welche  in  Anrechnung
  zu  bringen  gewesen  waren,  wenn  Amtmann  von  Eberstein  am  1.  April  1903
in  Rubestand  getreten  wäre.

Im  Range  und  Diensteinkommen  dürfen  ihm  nur  der  Erste  Bürgermeister
Machens  und,  sofern  auch  die  Landgemeinde  Schalke  mit  der  Stadt  Gelsenkirchen
vereinigt  wird  und  der  Amtmann  Klose  in  den  Oienst  der  Stadt  tritt,  dieser
vorgehen.  Sollte  ersterer  ausscheiden  und  Amtmann  von  Eberstein  nicht  als
Nachfolger  gewählt  werden,  so  hat  er  das  Recht,  aus  dem  Dienste  der  Stadt
auszutreten,  die  alsdann  verpflichtet  ist,  ihm  sein  jetziges  Diensteinkommen  mit
7  000  Mark  auf  Lebenszeit  zu  zahlen,  wogegen  er  jeden  Anspruch  auf  Pension,
jedoch  nicht  auf  Witwen=  und  Waisenversorgung  verliert.

Bei  Behinderung  des  Ersten  Burgermeisters  werden  die  künftigen  Beigeordneten
  Klose,  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  die  Vertretung  abwechselnd  nach
näherer  Bestimmung  übernehmen.  Für  den  künftigen  Beigeordneten  von  Eberstein
ist  die  Genehmigung  zur  Führung  des  Titels  „Bürgermeister“  nachzusuchen.

3.  Die  übrigen  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  des  Amtes  Bismarck
und  der  Gemeinde  Hüllen  stehenden  Beamten  sowie  die  Lehrpersonen  gehen  von
diesem  Zeitpunkt  an  mit  ihrem  Diensteinkommen  und  ihren  Ansprüchen  auf
Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  in  den  Dienst  der  erweiterten  Stadtgemeinde
  über.  Läßt  sich  in  einzelnen  Fällen  eine  Schädigung  ihrer  jetzigen
Dienststellung  nicht  vermeiden,  so  sind  Entschädigungen  nach  billigem  Ermessen
durch  die  zukünftige  Stadtverordnetenversammlung  zu  bewilligen.

87.

1.  Der  Sitz  der  städtischen  Hauptverwaltung  verbleibt  in  der  jetzigen
Stadt  Gelsenkirchen.  »

2.  Die  Sparkasse  in  Uckendorf  geht  in  den  Besitz  der  erweiterten  Stadt—
gemeinde  über,  welche  vom  Tage  der  Vereinigung  ab  den  Garantieverband  für
die  Sparkasse  bildet.  Sie  bleibt  jedoch  so  lange  als  selbständige  Sparkasse  bestehen,
  bis  die  Stadtverordnetenversammlung  die  Vereinigung  mit  der  Sparkasse
in  Gelsenkirchen  beschließt.

3.  Das  im  Abs.  2  Gesagte  gilt  sinngemäß  auch  von  der  Sparkasse  in
Gelsenkirchen.