Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Die  Fürstlich  Reußische  j.  L.  Regierung  sichert  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
  zu,  die  im  landespolizeilichen  Interesse  zu  erhebenden  Anforderungen  auf  das
Maß  des  unbedingt  Nöthigen  zu  beschränken  und  überläßt  die  technische  Beaufsichtigung
des  Baues  lediglich  der  Königlich  Sächsischen  Regierung.

Art.  4.

Die  Fürstlich  Reußische  j.  L.  Regierung  stellt  das  zum  Baue  der  Bahn  ersorderliche
  Areal,  insoweit  solches  innerhalb  des  Fürstlich  Reußischen  Staatsgebietes
gelegen  ist,  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  frei  von  allen  Nebenentschädigungen,
Lasten  und  Kosten  irgend  welcher  Art  beraint  unentgeltlich  zur  Verfügung.

Außerdem  leistet  die  Fürstlich  Reußische  j.  L.  Regierung  zu  den  Kosten  des
Bahnbanes  einen  Beitrag  in  der  Höhe  von

Fünf  Hundert  Fünf  und  Zwanzig  Tausend  Mark
au  den  Königlich  Sächsischen  Staatssiskus,  welcher  am  Tage  der  Betriebserössnung
fällig  ist.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  ohne  weitere  Inanspruchnahme  der
Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Regierung  die  Bahn  nach  Maßgabe  des  genehmigten  Projektes
  betriebsfähig  herstellen  und  mit  den  erforderlichen  Betriebsmitteln  versehen;  nur
insoweit  auf  besonderen  Wunsch  der  Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Regierung  nachträglich
Abänderungen  des  genehmigten  Projektes  auf  Fürstlich  Reußischem  j.  L.  Staatsgebiete
vorgenommen  werden  sollten,  welche  einen  Mehraufwand  gegenüber  dem  ursprünglichen
Projekte  erfordern,  wird  dieser  Mehraufwand  von  der  Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Regierung
  dem  Königlich  Sächsischen  Staatsfiskus  besonders  vergütet.

Art.  5.

Der  Betrieb  der  Schönberg-Schleizer  Eisenbahn  wird  für  immer  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  übertragen  und  von  ihr  aufrecht  erhalten  (vergl.  jedoch  Art.  9
Absatz  1).  Dieselbe  bezieht  sämmtliche  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  und  der  Benuhung
  des  Bahn-Areales,  sowie  den  zur  Bahn  gehörigen  Anlagen  zu  erzielenden
Einnahmen  aller  Art  und  bestreitet  sämmtliche  durch  den  Betrieb  der  Bahn  und  die
Erhaltung  derselben  in  betriebsfähigem  Zustande  erwachsenden  Ausgaben.

Art.  6.

Die  Fürstlich  Reußische  j.  L.  Regierung  wird  die  in  Ihrem  Gebiete  gelegene
Bahnstrecke,  den  Betrieb  auf  derselben  und  das  Einkommen  daraus,  so  lange  bie
Bahn  im  Betriebe  oder  eventuell  Eigenthume  des  Königlich  Sächsischen  Staates  sich
befindet,  mit  staatlichen  direkten  Steuern  irgend  welcher  Art  nicht  belegen.

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