Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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§  115.

Für  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  ist,  unbeschadet  der  Vorschrift
des  §  68  Absatz  2  der  Grundbuchordnung,  der  Stand  des  Grundbuchs  zur  Zeit
der  Ertheilung  maßgebend.  Eintragungen,  die  zur  Zeit  der  Ertheilung  für  die
Wirksamkeit  der  Hypothek  unerheblich  sind,  werden  nicht  aufgenommen.

Bestehen  Zweifel  über  den  Inhalt,  der  einem  neuen  Briefe  zu  geben  ist,
so  hat  das  Grundbuchamt  auf  deren  Beseitigung  durch  Verhandlung  mit  den
Betheiligten  hinzuwirken.

8  116.

Werden  Grundstücke,  die  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter
liegen,  mit  einer  Gesammthypothek  belastet,  so  sind  die  für  die  einzelnen  Grundstücke
  nach  §  59  Absatz  2  der  Grundbuchordnung  zu  ertheilenden  Briefe  miteinander,
  sowie  mit  der  Urkunde  über  die  Forderung  von  demjenigen  Grundbuchamte
  zu  verbinden,  das  zuerst  die  Hypothek  auf  das  in  seinem  Bezirke
liegende  Grundstück  eingetragen  hat.  Die  betheiligten  anderen  Grundbuchämter
haben  diesem  die  von  ihnen  ausgestellten  Briefe,  nach  Befinden  mit  der  Urkunde
über  die  Forderung  zu  übersenden.  Die  einzelnen  Briefe  sind  erst  nach  der  Eintragung
  der  Mitbelastung  auszustellen.

Wird  nach  der  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  mit  der  Hypothek  noch
ein  in  dem  Bezirke  eines  anderen  Grundbuchamtes  liegendes  Grundstück  belastet,
so  ist  die  Verbindung  der  Briefe  von  diesem  Grundbuchamte  vorzunehmen.

§5  117.

Wird  im  Falle  des  &  66  der  Grundbuchordmung  ein  Brief  über  mehrere
Hypotheken  ertheilt,  so  sind  unter  der  Ueberschrift  die  Beträge  der  Forderungen,
für  welche  die  Hypotheken  bestehen,  unter  Vorsetzung  arabischer  Ziffern  unter
einander  aufzuführen,  z.  B.

1.  über  1000  M.
2.  über  1500  M.

Ebenso  sind  unter  Vorsetzung  der  gleichen  Ziffern  die  Angaben  über  den
Inhalt  der  die  einzelnen  Hypotheken  betreffenden  Eintragungen  getrennt  zu
halten.  Werden  nachträglich  Vermerke  hinzugefügt,  so  ist  die  Ziffer  der  Hypothek,
auf  die  sie  sich  beziehen,  anzugeben.