Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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4.)  Verordnung
zu  Publication  des  zu  Aufstellung  gleichförmiger  Grundsätze  gegen  den
Nachdruck  unterm  Dten  November  1837  gefaßten  Bundesbeschlusses;


vom  4ten  Januar  1838.

W#3  Friedrich  August,  von  GOxTLEe##  Gnaden  König  von
Sachsen  2c.  2c.  .

verkünden  hiermit,  daß  zu  Aufstellung  gleichförmiger  Grundsätze  über  den  Nachdruck  in
der  31  sten  Bundeskagssitzung  unterm  9#en  November  vorigen  Jahres  Folgendes  beschlossen
  worden  ist:  #

Die  im  deutschen  Bunde  vereinigten  Regierungen  kommen  überein,  zu  Gunsten
  der  im  Umfange  des  Bundesgebiers  erscheinenden  literarischen  und  arkistischen
Erjzeugnisse  folgende  Grundsaͤtze  in  Anwendung  zu  bringen:

Artikel  1.  PBiterarische  Erzeugnisse  aller  Art,  so  wie  Werke  der  Kunft,
sie  mögen  bereits  veröffenrlicht  sein  oder  nicht,  dürfen  ohne  Einwilligung  des

Urhebers  oder  Dessenigen,  welchem  derselbe  siine  Rechte  an  dem  Original

übertragen  hat,  auf  mechanischem  Wege  nicht  vervielfältigt  werden.

Artikel  2.  Das  im  Artikel  1  bezeichnete  Recht  des  Urhebers  oder

Dessen,  der  das  Eigenthum  des  literarischen  oder  artistischen  Werkes  erworben

  hat,  geht  auf  dessen  Erben  und  Rechtsnachfolger  über,  und  soll,  in

sofern  auf  dem  Werke  der  Herausgeber  oder  Verleger  genannt  ist,  in  sämmtlichen
  Bundesstaaken  mindestens  während  eines  Zeitraums  von  zehn  Jahren
anerkannt  und  geschützt  werden.

Diese  Frist  von  zehn  Jahren  ist  für  die  in  den  letztverflossenen  zwanzig

Jahren  im  Umfange  des  deutschen  Bundesgebiets  erschienenen  Druckschriften

oder  artistischen  Erzeugnisse  vom  Tage  des  gegenwärtigen  Bundesbeschlusses,

bei  den  künfeig  erscheinenden  Werken  vom  Jahre  ihres  Erscheinens  an,  zu

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Bei  den  in  mehreren  Abtheilungen  herauskommenden  Werken  ist  diese

Frist  für  das  ganze  Werk  erst  von  Herausgabe  des  letzten  Bandes  oder  Heftes

zu  zaäblen,  vorausgesetzt,  daß  zwischen  der  Herausgabe  der  einzelnen  Bände

oder  Hefte  kein  längerer,  als  ein  dreijähriger  eitraum  verflossen  ist.
Artikel  3.  Zu  Gunstien  von  urhebern,  Herausgebern  oder  Verlegern
  von  grossen,  mit  bedeutenden  Vorauslagen  verbundenen  Werken  der

Wissenschaft  und  Kunst  (Arc.  1)  wird  das  ausgesprochene  Minimum  des