Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

X.  Reichsbank.
Bei  der  Reichshauptbank  und  den  Zweiganstalten.

Mittlere  Beamte.
Registratoren,
Registraturassistenten,
Geldzähler,
Kalkulatoren,

Hallulatreegenen  mindestens  zur  Hälfte.

 

Nr.  8.  Verordnung,

die  Aufstellung  von  Soldaten  zum  Schutze  von  königlichen  Forstrevieren,
Jagden  und  Fischereien  betreffend;

vom  17.  Januar  1913.

□N.
Im  Einverständnisse  mit  den  Ministerien  des  Kriegs,  der  Finanzen  und  der  Justiz
wird  verordnet  was  folgt:

§  1.  Anträge  auf  Stellung  von  Mannschaften  zum  Schutze  von  königlichen
Forstrevieren,  Jagden  und  Fischereien  sind  von  den  Revierverwaltungen  auf  dem
Dienstweg  an  das  Finanzministerium  zu  richten.  Dieses  teilt  dem  Kriegsministerium
das  Erforderliche  mit.  Die  Befehligung  der  Mannschaften  erfolgt  durch  Vermittelung
des  Generalkommandos,  in  der  Regel  von  einem  Jägerbataillon.

8  2.  Die  befehligten  Mannschaften  werden  von  ihrem  Truppenteil  unter  Aushändigung
  eines  Stückes  der  nachstehenden  Dienstanweisung  darüber  unterwiesen,
bei  welcher  Revierverwaltung  sie  sich  zum  Dienstantritte  zu  melden  und  wie  sie  sich
während  der  Befehligung  dienstlich  zu  verhalten  haben.

§  3.  Die  Revierverwaltung  hat  sofort  nach  dem  Eintreffen  der  befehligten
Mannschaften  der  zuständigen  Amtshauptmannschaft  Mitteilung  über  Anzahl,  Truppenteil
  und  Aufstellungsort  der  Befehligten  zu  machen;  ebenso  hat  sie  die  Amtshauptmannschaft
  von  dem  Abgange  der  Mannschaften  zu  benachrichtigen.

8  4.  Etwaige  Gesuche  um  Verlängerung  der  Befehligung  sind  wie  neue  Anträge
zu  behandeln  und  auf  dem  in  §  1  bezeichneten  Wege  zu  erledigen.
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