Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

4.  Aufgeld.

5.  Von
bergrechtlichen
(Gewerkschaften
  ausgeschriebene

Einzahlungen.

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oder  vorläufige  —  Qnittung  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  ist.  Die  Hinterlegung
tritt  ein,  wenn  die  Abstempelung  der  Papiere  am  Tage  der  Einzahlung  der  Steuer  nicht
mehr  bewirkt  oder  beendet  werden  kann.  Jede  Quittung  muß,  um  gültig  zu  sein,  den
Tag  der  Buchung  der  Steuer  und  die  Nummer  des  Einnahme=  oder  Anmeldungsbuchs,
unter  welcher  die  Buchung  erfolgt  ist,  enthalten  und  von  zwei  Beamten  vollzogen  sein.
Die  endgültige  Quittung  ist  auf  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  zu  schreiben.

(4)  Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem  Überbringer
die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben.

(5)  Nach  der  Abstempelung  werden  dem  Anmelder  die  Wertpapiere  gegen  Rückgabe
der  Empfangsbescheinigung  und  der  vorläufigen  Quittung,  welche  als  Belege  bei  der
Steuerstelle  verbleiben,  und  die  mit  endgültiger  Quittung  versehene  Ausfertigung  der
Anmeldung  ausgehändigt.

§  5.

(1)  Werden  Wertpapiere  der  unter  Nr.  1  a  und  b  des  Tarifs  angegebenen  Art  zu
einem  höheren  als  dem  Neunbetrag  ausgegeben,  so  ist  in  der  Anmeldung  (§  3)  auch  der
Betrag  anzugeben,  zu  welchem  die  Ausgabe  der  Papiere  stattfindet.  Bei  Interimsscheinen
ist  der  Betrag  der  Einzahlung  zuzüglich  des  den  Neunwert  überschreitenden  Betrags  anzugeben.

(2)  Der  Steuerstelle  sind  auf  Verlangen  die  Urkunden  und  Schriftstücke  vorzulegen,
aus  denen  sich  der  Ausgabebetrag  ergibt.

§  6.

(1)  Kann  in  dem  Falle  des  §  5  der  Betrag,  zu  welchem  das  Wertpapier  ausgegeben
wird,  zur  Zeit  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  noch  nicht  angegeben  werden,  so  ist  die
Abstempelung  vorzunehmen,  wenn  der  Anmelder  sich  in  der  Anmeldung  verpflichtet,  binnen
einer  von  ihm  zu  bezeichnenden  Frist,  spätestens  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Ausgabe
der  Wertpapiere,  eine  Nachtragsanmeldung  vorzulegen  und  den  danach  geschuldeten  Betrag
zu  entrichten.

(2)  Ob  und  in  welcher  Höhe  von  dem  Anmelder  eine  Sicherheit  zu  bestellen  ist,
entscheidet  die  Steuerstelle.  Die  Art  der  Sicherheitsleistung  bestimmt  sich  nach  §  15.

(3)  Die  Steuerstelle  quittiert  auf  einer  Ausfertigung  der  Nachtragsanmeldung  über
die  Zahlung;  einer  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Wertpapiere  bedarf  es  nicht.

(14)  Die  Steuerstelle  hat  die  Einhaltung  der  Verpflichtung  zur  Einreichung  einer  Nachtragsanmeldung
  (Abs.  1)  zu  überwachen.

87.

Werden  von  einer  bergrechtlichen  Gewerkschaft  Einzahlungen  (Beiträge,  Zubußen)  ausgeschrieben,
  so  hat  der  Vorstand  (Repräsentant,  Grubenvorstand)  spätestens  zwei  Wochen