Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Amtsstellen.

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Abdruck.

Ausführungsbestimmungen
zum

Reichsstempelgesetze  vom  13.  Juli  1000.

Allgemeines.

§  1.

(1)  Die  Erhebung  der  Stempelabgaben,  die  im  Gesetz  und  in  den  Ausführungsbestimmungen
  vorgeschriebenen  Abstempelungen  sowie  der  Verkauf  von  Stempelzeichen  erfolgen,
soweit  nachstehend  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  durch  die  von  den  Landesregierungen
hierzu  bestimmten  Amtsstellen.

(2)  Die  Amtsstellen  sind  von  den  Landesregierungen  öffentlich  bekanntzumachen,  soweit
dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist.  «

(3)  Veränderungen  im  Bestand  oder  in  den  Befugnissen  der  Abstempelungsstellen
werden  dem  Reichskanzler  mitgeteilt  und  von  diesem  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  veröffentlicht.

§  2.

(1)  Für  die  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  sind  nur  die  nachbezeichneten
Steuerstellen  zuständig:  die  Hauptzollämter  Berlin  Börse,  Breslau  Nord,  Cöln  Apostelnkloster,
  Frankfurt  a.  M.,  die  Kreiskasse  von  Oberbayern  in  München,  das  Stempelamt  in
Nürnberg,  die  Hauptzollämter  Dresden  II  und  Leipzig  II,  die  Hauptsteuerämter  in  Stuttgart,
  Karlsruhe,  Mannheim  und  Darmstadt,  das  Hauptzollamt  Kaiserstraße  in  Bremen,
das  Stempelkontor  in  Hamburg  und  das  Hauptzollamt  in  Straßburg  i.  E.

(2)  Eine  Abstempelung  inländischer  und  ausländischer  Genußscheine  (Anmerkung  zur
Tarifnummer  1  und  2  Abs.  2)  erfolgt  nur  bei  den  Abstempelungsstellen  zu  Berlin,
Frankfurt  a.  M.,  München,  Dresden,  Mannheim,  Hamburg  und  Straßburg  i.  E.