Amtsstellen.
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Abdruck.
Ausführungsbestimmungen
zum
Reichsstempelgesetze vom 13. Juli 1000.
Allgemeines.
§ 1.
(1) Die Erhebung der Stempelabgaben, die im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen
vorgeschriebenen Abstempelungen sowie der Verkauf von Stempelzeichen erfolgen,
soweit nachstehend nicht ein anderes bestimmt ist, durch die von den Landesregierungen
hierzu bestimmten Amtsstellen.
(2) Die Amtsstellen sind von den Landesregierungen öffentlich bekanntzumachen, soweit
dies nicht schon früher geschehen ist. «
(3) Veränderungen im Bestand oder in den Befugnissen der Abstempelungsstellen
werden dem Reichskanzler mitgeteilt und von diesem im Zentralblatt für das Deutsche
Reich veröffentlicht.
§ 2.
(1) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind nur die nachbezeichneten
Steuerstellen zuständig: die Hauptzollämter Berlin Börse, Breslau Nord, Cöln Apostelnkloster,
Frankfurt a. M., die Kreiskasse von Oberbayern in München, das Stempelamt in
Nürnberg, die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II, die Hauptsteuerämter in Stuttgart,
Karlsruhe, Mannheim und Darmstadt, das Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen,
das Stempelkontor in Hamburg und das Hauptzollamt in Straßburg i. E.
(2) Eine Abstempelung inländischer und ausländischer Genußscheine (Anmerkung zur
Tarifnummer 1 und 2 Abs. 2) erfolgt nur bei den Abstempelungsstellen zu Berlin,
Frankfurt a. M., München, Dresden, Mannheim, Hamburg und Straßburg i. E.