Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1402  Abschnitt  XLI.  Rheinisch-Westfälische  Kirchen-Ordnung.

begreift  auch  die  Verpflichtung  zur  Beschaffung  der  nöthigen  Wirthschaftsgebäude
  in  sich.

Die  Beiträge  der  Pfarrgemeinde  zur  Aufbringung  des  Ergänzungsgehaltes
sind  nach  dem  Fusse  der  direkten  Staats-  oder  Kommunal-Steuern  umzulegen  !1).

§.  132.  Wenn  der  Prediger  es  verlangt,  so  sollen  die  Kirchenvorstände  die
Erhebung  seiner  Gehalts-Einkünfte  besorgen,  und  dieselben  an  den  Verfalltagen
dem  Prediger  abliefern.

S.  133.  (In  der  Fassung  Ges.  27.  April  1891.)  Die  Mitglieder  des  Vorstandes
  der  Kreis-Synoden  und  die  Moderatoren  der  Provinzial-Synoden,  sowie
die  Mitglieder  etwaiger  Synodalkommissionen  erhalten  für  die  Auslagen,  die
ihnen  durch  ausserhalb  der  Synodalversammlung  zu  verrichtende  amtliche  Geschäfte
  verursacht  werden,  von  den  betreffenden  Orts-  bezw.  Synodalgemeinden
eine  Entschädigung  nach  näherer  Bestimmung  der  Proviozial-Synode.

S.  134.  (In  der  Fassung  Ges.  27.  April  1891.)  Die  Reisekosten  der  Deputirten
  zur  Kreis-Synode  werden  aus  der  Kreis-Synodalkasse,  die  Tagegelder
dagegen  von  den  Gemeinden,  die  Reisekosten  und  Tagegelder  der  Mitglieder
der  Provinzial-Synode  aus  der  Provinzial-Synodalkasse  bezahlt.  Die  Entschädigung
der  Vorstandsältesten  der  Kreis-  Synoden,  sofern  sie  nicht  zugleich  Deputirte
einer  Ortsgemeinde  sind,  leistet  die  Kreis-Synodalkasse.

§.  135.  Die  Provinzial-Synodalkosten  werden  von  der  Provinzial-Synode
auf  die  zu  ihr  gehörigen  Kreis-Synoden,  nach  den  durch  die  Matrikel  bestimmten
Sätzen,  repartirt,  worauf  die  Kreis-Synode  den  auf  sie  gefallenen  Antheil  auf
die  Gemeinden  vertheilt.  Fehlt  in  der  Matrikel  eine  solche  Bestimmung,  so  ist
dieselbe  durch  Beschluß  der  Provinzial-Synode  zu  ergänzen.

§.  136.  Die  Kandidaten  erlegen  bei  ihrer  jedesmaligen  Prüfung  die  Summe
von  10  Rthlr.  in  die  Provinzial-Synodalkasse,  aus  welcher  die  Mitglieder  der
Prüfungs-Komission  für  Reise  und  Zehrungs-Kosten  an  dem  Orte  der  Prüfung
schadlos  gehalten  werden.

S.  137.  (In  der  Fassung  des  Ges.  27.  April  1891.)  Es  wird  jährlich  eine
Rircheu-  und  Hauskollekte  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  der  Provinz

ehalten.
s  Die  Provinzial-Synode  vertheilt  den  Betrag  der  Kollekten,  so  oft  sie  sich
versammelt.

Zehnter  Abschnitt.

Von  den  unteren  Kirchen-Beamten.

§.  138.  Zu  den  unteren  Kirchen-Beamten  werden  gerechnet:  Küster  und
ihre  Gehülfen,  Vorsänger  und  Organisten.

Zu  den  unteren  Kirchenbeamten  werden,  wo  es  herkömmlich,  auch  die
Todtengräber  gezählt  #).

§.  139.  Den  Küstern  und  ihren  Gehülfen,  wo  deren  vorhanden  sind,  liegt
es  ob,  die  Kirche  auf=  und  zuzuschließen,  für  die  Reinlichkeit  in  derselben  und
das  Geläute  zu  sorgen,  den  Prediger  zu  denjenigen  Amtshandlungen,  zu  denen
ihr  Dienst  erforderlich  ist,  zu  begleiten  und  das  dabei  Nöthige  zur  Stelle  zu
schaffen,  den  Kirchenvorstand  auf  Verordnung  des  Predigers  zu  berufen  und
Amtsbriefe  zu  befördern,  auch  bei  Versammlung  der  Presbyterien  die  Aufwartung
  zu  besorgen.

Die  Dienstpflicht  der  Küster  und  ihrer  Gehülfen  erstreckt  sich  auch  auf
die  Berafung  der  Gemeinde-Vertretungen  und  auf  die  bei  deren  Versammlung
nöthigen  Dienstleistungen  1#).

§.  140.  Die  Wahl  der  unteren  Kirchen-Beamten  geschieht,  wo  dieselbe  nicht
durch  Patronatrechte  beschränkt  ist,  vom  Presbyterio  aus  drei  Subjekten,  welche
der  Prediger  in  Vorschlag  bringt.  Die  Wahl  unterliegt  der  Bestätigung  des
Superintendenten.

§.  141.  Die  unteren  Kirchenbedienten  werden  von  der  Gemeinde,  bei  welcher
sie  angestellt  sind,  besoldet.

S.  142.  (In  der  Fassung  Ges.  27.  April  1891.)  Sie  werden  in  der  Regel
auf  Lebenszeit  angestellt,  jedoch  sind  die  Presbyterien  berechtigt,  ihre  Unter-1)

  Res.  25.  Aug.  1853.