Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 1006 20 
Flüssige Zubereitungen dürfen nur in Flaschen, 
Blechkannen, Trommeln oder Gefäßen von genügender 
Stärke verkauft werden, welche die gewöhnlichen Ge- 
fahren eines Transports ohne Leckage aushalten. 
Jeder Flasche, Alcchlanme, Trommel oder jedem Gefäße 
muß das Wort „giftig“ S 
  
in leicht leserlichen Schrift- 
zeichen und an einer in die Augen fallenden Stelle 
abseits von der Etikette unverlöschlich aufgedruckt, ein- 
gezeichnet oder eingebrannt sein, und die Etikette muß 
das Wort „Gift“ tragen. Beim Verkauf in Flaschen 
müssen die Flaschen von einer besonderen Form sein, 
so daß sie beim anfaffen leicht von gewöhnlichen 
Flaschen znrerscheidborf, . 
Der Ausdruck „Mi uumfaßt im Sinne der vor- 
stehenden ase giftige Stoffe, die ausschließlich 
in der Landwirtschaft oder beim Gartenbau zur Ver- 
nichtung von Insekten, Schwamm oder von Bakterien 
gebraucht werden, oder bei der Schafwäsche oder dem 
Ausrotten von Unkraut, und die giftig sind, weil sie 
Arsenik, Tabak oder Tabaklaugen enthalten. 
(The Board of Trade Journal.) 
Goldhüste. 
Vorschriften für die Einfuhr von Kakao= und 
Kautschukpflanzen und Samen. 
Nach einer auf Grund der „Destructive Pests 
Ordinance, 1912“ (Nr. 2/1912).) durch den Gouverneur 
im Rate erlassenen Ratsverordnung vom 21. Juli 1918 
dürfen Kakao= oder Kautschukpflanzen und Samen nur 
über die Häfen Accra und Sekondi in die Kolonie 
eingeführt werden. 
Alle Kakao= oder Kautschukpflanzen und Samen 
müssen vor der Verladung in einer durch den Land- 
wirtschaftsdirektor genehmigten Weise desiufiorert wer- 
den und von einem Zeugnis des Inhalts begleitet 
sein, daß die Desinfizierung gehörig und richtig aus- 
geführt ist: andernfalls werden sie vernichtet oder an 
einem Platze gelandet, welchen der Landwirtschafts- 
direktor für die unter seiner Aufsicht auf Kosten des 
Einführers vorzunehmende Desinfizierung bestimmt. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
Sierra Leone. 
Geplante Regelung der Einfuhr und des 
Verkaufs von Spirituosen in den dafür 
verschlossenen Gebieten. 
Nach einem Gesetzentwurfe sollen Spirituosen in 
die dafür verschlossenen Gebiete nur von Nichtein- 
geborenen, die sie selbst befördern und für ihren 
persönlichen Gebrauch verwenden wollen, eingeführt 
werden, oder von Eingeborenen, denen dies für 
hren persönlichen Gebrauch von dem Gouverneur be- 
onders erlaubt ist. 
re Gouverneur kann auch an Nichteingeborene 
eine Vertansserlaubais für Spirituosen unter den ihm 
geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen. 
Die Erlaubnisscheine zur Einfuhr von Spirituosen 
in die dafür verschlossenen Gebiete sind bei den Be- 
zirkskommissaren erhältlich und müssen auf Verlangen 
vorgezeigt werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
  
Südafrikanische Union. 
Vorschriften für die Einfuhr von Pflangen. 
Eine auf Grund der Agricultural Pests Act, 1911 
vom Generalgouverneur am 28. August 1918 erlassene 
Bekanntmachung (Nr. 229/1913) bestimmt, daß Wein- 
reben aus der Liste der Pflanzen, deren Einfuhr aus 
überseeischen Ländern auf Grund des Abschniti 9 Abs. 1 
der Agricultural Pests Act, 1911 nicht gestattet ist, zu 
streichen und folgende Pflanzen in die Liste neu auf- 
zunehmen sind: 
1. Steinfrüchte in frischem Zustand, einschließlich 
der Aprikosen, Pflaumen, Pfirsiche, Nektarinen 
und Kirschen, 
2. Bewurzelte Pflanzen zum Augeln und Pfropfen 
mit Ausnahme von bewurzelten Mandel-, Birn-, 
Pflaumen= und Kirschbäumen. 
Die Bekanntmachung ist am 1. Oktober 1913 in 
Kraft getreten und hebt gleichzeitig die Verordnung 
vom 22. Februar 1912 (Nr. 37/1912)°) auf 
(The Union of South Africa Govermment Gazette.) 
  
Vermischtes. 
Dvassaland. 
Zoll= und abgabenfreie Einfuhr von 
Eisenbahnmaterial. 
Gemäß der Eisenbahnbauverordnung für Zentral- 
afrika vom Jahre 1 Central Alrica Railway 
(Construction) k s 10. 1913 — (Nr 9/1913) sollen 
keine Ein= oder Ausfuhrgölle, Wege= oder Flußabgaben, 
Werftabgaben oder Eintragungsgebühren von den nach- 
stehenden Gegenständen oder Materialien bei der Ein- 
oder Ausfuhr in das Schutzgebiet erhoben werden: 
1. Einrichtungsgegenstände, Geräüschaften oder rollen- 
des Material, die tatsächlich und ausschließlich zum 
Bau der oben erwähnten Eisenbahn bestimmt sind, 
das persönliche Gepäck eines jeden, der mit einem 
Passe versehen und im Zusammenhange mit dem 
Bahnbau beschäftigt ist. 
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1912, 
15 
  
Gerätschaften, Gepäck, Einrichtungsgegenstände oder 
rollendes Material, welche aus Grund dieser Berordnung 
von der Zoll= und Abgabenentrichtung befreit sind, 
dürfen nur über eine gehörig bekanntgegebene Zollstelle 
und in Gegenwart oder mit Genehmigung eines Zoll- 
beamten ein= oder ausgeführt werden. 
Im vorstehenden handelt es sich um die Eisen- 
bahn, welche vom Sambesifluß nach Port Herald 
auf Grund des zwischen der British Central Afrien 
Compnny, Limited, und der Regierung von Nyassaland 
abgeschlossenen Vertrags vom 12. März 1913 gebant 
wird, einschließlich aller Wersten, Warenniederlagen. 
anderen Anlagen, Apparate und Vorrichtungen, die in 
Verbindung damit zu erbauen oder zu liefern sind. 
(The Board of Trade Journal.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 461.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.