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Flüssige Zubereitungen dürfen nur in Flaschen,
Blechkannen, Trommeln oder Gefäßen von genügender
Stärke verkauft werden, welche die gewöhnlichen Ge-
fahren eines Transports ohne Leckage aushalten.
Jeder Flasche, Alcchlanme, Trommel oder jedem Gefäße
muß das Wort „giftig“ S
in leicht leserlichen Schrift-
zeichen und an einer in die Augen fallenden Stelle
abseits von der Etikette unverlöschlich aufgedruckt, ein-
gezeichnet oder eingebrannt sein, und die Etikette muß
das Wort „Gift“ tragen. Beim Verkauf in Flaschen
müssen die Flaschen von einer besonderen Form sein,
so daß sie beim anfaffen leicht von gewöhnlichen
Flaschen znrerscheidborf, .
Der Ausdruck „Mi uumfaßt im Sinne der vor-
stehenden ase giftige Stoffe, die ausschließlich
in der Landwirtschaft oder beim Gartenbau zur Ver-
nichtung von Insekten, Schwamm oder von Bakterien
gebraucht werden, oder bei der Schafwäsche oder dem
Ausrotten von Unkraut, und die giftig sind, weil sie
Arsenik, Tabak oder Tabaklaugen enthalten.
(The Board of Trade Journal.)
Goldhüste.
Vorschriften für die Einfuhr von Kakao= und
Kautschukpflanzen und Samen.
Nach einer auf Grund der „Destructive Pests
Ordinance, 1912“ (Nr. 2/1912).) durch den Gouverneur
im Rate erlassenen Ratsverordnung vom 21. Juli 1918
dürfen Kakao= oder Kautschukpflanzen und Samen nur
über die Häfen Accra und Sekondi in die Kolonie
eingeführt werden.
Alle Kakao= oder Kautschukpflanzen und Samen
müssen vor der Verladung in einer durch den Land-
wirtschaftsdirektor genehmigten Weise desiufiorert wer-
den und von einem Zeugnis des Inhalts begleitet
sein, daß die Desinfizierung gehörig und richtig aus-
geführt ist: andernfalls werden sie vernichtet oder an
einem Platze gelandet, welchen der Landwirtschafts-
direktor für die unter seiner Aufsicht auf Kosten des
Einführers vorzunehmende Desinfizierung bestimmt.
(The Board of Trade Journal.)
Sierra Leone.
Geplante Regelung der Einfuhr und des
Verkaufs von Spirituosen in den dafür
verschlossenen Gebieten.
Nach einem Gesetzentwurfe sollen Spirituosen in
die dafür verschlossenen Gebiete nur von Nichtein-
geborenen, die sie selbst befördern und für ihren
persönlichen Gebrauch verwenden wollen, eingeführt
werden, oder von Eingeborenen, denen dies für
hren persönlichen Gebrauch von dem Gouverneur be-
onders erlaubt ist.
re Gouverneur kann auch an Nichteingeborene
eine Vertansserlaubais für Spirituosen unter den ihm
geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen.
Die Erlaubnisscheine zur Einfuhr von Spirituosen
in die dafür verschlossenen Gebiete sind bei den Be-
zirkskommissaren erhältlich und müssen auf Verlangen
vorgezeigt werden.
(The Board of Trade Journal.)
Südafrikanische Union.
Vorschriften für die Einfuhr von Pflangen.
Eine auf Grund der Agricultural Pests Act, 1911
vom Generalgouverneur am 28. August 1918 erlassene
Bekanntmachung (Nr. 229/1913) bestimmt, daß Wein-
reben aus der Liste der Pflanzen, deren Einfuhr aus
überseeischen Ländern auf Grund des Abschniti 9 Abs. 1
der Agricultural Pests Act, 1911 nicht gestattet ist, zu
streichen und folgende Pflanzen in die Liste neu auf-
zunehmen sind:
1. Steinfrüchte in frischem Zustand, einschließlich
der Aprikosen, Pflaumen, Pfirsiche, Nektarinen
und Kirschen,
2. Bewurzelte Pflanzen zum Augeln und Pfropfen
mit Ausnahme von bewurzelten Mandel-, Birn-,
Pflaumen= und Kirschbäumen.
Die Bekanntmachung ist am 1. Oktober 1913 in
Kraft getreten und hebt gleichzeitig die Verordnung
vom 22. Februar 1912 (Nr. 37/1912)°) auf
(The Union of South Africa Govermment Gazette.)
Vermischtes.
Dvassaland.
Zoll= und abgabenfreie Einfuhr von
Eisenbahnmaterial.
Gemäß der Eisenbahnbauverordnung für Zentral-
afrika vom Jahre 1 Central Alrica Railway
(Construction) k s 10. 1913 — (Nr 9/1913) sollen
keine Ein= oder Ausfuhrgölle, Wege= oder Flußabgaben,
Werftabgaben oder Eintragungsgebühren von den nach-
stehenden Gegenständen oder Materialien bei der Ein-
oder Ausfuhr in das Schutzgebiet erhoben werden:
1. Einrichtungsgegenstände, Geräüschaften oder rollen-
des Material, die tatsächlich und ausschließlich zum
Bau der oben erwähnten Eisenbahn bestimmt sind,
das persönliche Gepäck eines jeden, der mit einem
Passe versehen und im Zusammenhange mit dem
Bahnbau beschäftigt ist.
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1912,
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Gerätschaften, Gepäck, Einrichtungsgegenstände oder
rollendes Material, welche aus Grund dieser Berordnung
von der Zoll= und Abgabenentrichtung befreit sind,
dürfen nur über eine gehörig bekanntgegebene Zollstelle
und in Gegenwart oder mit Genehmigung eines Zoll-
beamten ein= oder ausgeführt werden.
Im vorstehenden handelt es sich um die Eisen-
bahn, welche vom Sambesifluß nach Port Herald
auf Grund des zwischen der British Central Afrien
Compnny, Limited, und der Regierung von Nyassaland
abgeschlossenen Vertrags vom 12. März 1913 gebant
wird, einschließlich aller Wersten, Warenniederlagen.
anderen Anlagen, Apparate und Vorrichtungen, die in
Verbindung damit zu erbauen oder zu liefern sind.
(The Board of Trade Journal.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 461.