fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Verordnung, betreffend das Verbot der Verabfolgung von Waffen, Munition, 
Sprengstoffen und alkoholhaltigen Getränken an Eingeborene in dem Inselgebiet 
der Karolinen, Palau und Marianen. 
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Die Verabfolgung von Schußwaffen, Munition, Sprengstoffen und alkoholhaltigen Getränken #n 
Eingeborene der Karolinen, Palau und Marianen oder an andere, im Inselgebiet sich aufhaltende Farbige 
ohne besondere Erlaubniß der lokalen Verwaltungsbehörde ist verboten. 
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82. 
Der zur Zeit im Inselgebiet befindliche Vorrath an Schußwassen und Spirituosen, welche ihr 
Natur nach nicht zum Verkauf an Europäer geeignet sind, sind von den Besitzern binnen vier Monater 
nach Erlaß dieser Verordnung bei der lokalen Verwaltungsbehörde anzumelden. 
83. 
Zuwiderhandlungen gegen das im 8 1 ausgesprochene Verbot werden mit Gefängniß bis zu dre 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu tausend Mark bestraft. 
Auch kann auf Einziehung der bei der 
Schuldigen vorgefundenen Vorräthe von Waffen, Munition und Sprengstoffen erkannt werden, insowei 
dieselben nach Ermessen des Gerichtes das Maß des persönlichen Bedarfs der Schuldigen übersteigen. 
4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Ponape, den 17. Oktober 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(gez.) R. v. Bennigsen. 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Samoa, betreffend Einfuhr 
aus pestverseuchten Häfen. 
Neue oder gebrauchte Säcke aus Jute (gunn) bags) oder Zeugstoff (cloth bags), die aus pest 
verseuchten Häfen kommen, oder Waaren, verpackt in solchen Säcken, dürfen bis auf Weiteres im Hafen 
von Apia nicht gelandet werden. 
Ebenso ist die Einfuhr von frischen Gemüsen und Obst aus pestverseuchten Häfen nach Apia bis 
auf Weiteres verboten. 
Diese Bestimmung tritt sofort in Kraft. 
Apia, den 24. April 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(gez.) Solf. 
— 
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat April 1900. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,402 Mk.) 
  
— —ffl Ü — —— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zölle für Schisffahrts. Holzschlag. 
Haupt-Zollamt Ausfuhrr Einfuhr Abgabe Gebühren#nnahmen Insgesammt 
# . ## iP. Rp. P. gRp. 1P. Rp. P.] Rp. Mk. V.. 
I I 
Tana 522 is(us 31—| M 10|1404 054 — 13 101 4 
Pangnnnn . 2125 061723 62 3 — 13 36 4 40 5 426 17 
Saadnn 946 49 833 17 – — 9 — — 32 1789 34= 2508 92 
Bagamonon 6 549 11121505 50 3 — 51 20 23 — 8132 23= 39 441 5 
Dar-es-Salln42 571516 1174P43K ] 6 35|15891 49—= 22280 2 
Kiluoo 7520 39 6547 116 38 4825 20 14262 = 20003 6 
dindi . 1 609 05078 11107+170|29 2 9394 87 
Mikindand 1130 31909 21421—34 431 □—8195 4 = 4480 85 
Zusammen605 5472 29 120 21 43 2883 198 28—116 637 29 
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34 497 M M. M. 1 M.26 Mx. 
37 Pf. 38 Pil. 25 uof 63 pFf. 57 Pf. 1
	        
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