Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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bei  den  höheren  und  mittleren  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  und  den  lateinischen  und
Realschulen  angestellten  Diener,  wird  dahin  erweitert,  daß
die  Ziffer  4  dieses  Artikels  den  Verwaltungsbeamten  der  polhtechnischen
Schule,
die  Ziffer  5  den  Sekretär  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Anstalt  in
Hohenheim
mit  den  etatsmäßigen  Gehalten  ihrer  Stellen  gleichfalls  begreift,  und  daß  als  Staatsdiener
  im  Sinne  der  §§.  47—50  der  Verfassungsurkunde  weiter  zu  betrachten  sind:
die  Hauptlehrer  der  Baugewerkeschule.
Die  an  dieser  Anstalt  angestellten  Nebenlehrer,  Fachlehrer  u.  s.  w.  und  niederen
Diener  fallen  unter  Artikel  2  des  erwähnten  Gesetzes.

Artikel  2.

Was  in  Artikel  5  des  Gesetzes  A.  vom  6.  Juli  1842  in  Beziehung  auf  die  Lehrer
an  den  öffentlichen  Schullehrer-Seminarien  und  den  Staatserziehungshäusern  rc.  bestimmt
  ist,  gilt  in  gleicher  Weise  auch  von  den  Lehrern,  welche  an  den  Ackerbauschulen
und  an  der  Weinbauschule  angestellt  sind.

Die  Nebenlehrer  an  diesen  Anstalten  fallen  unter  Artikel  2,  Ziffer  1  des  genannten
  Gesetzes.

Artikel  3.

Im  Weiteren  behalten  Wir  Uns  vor,  wenn  die  Dienstleistung  nachstehender  Beamten
  an  der  betreffenden  Anstalt  ihre  Hauptbestimmung  bildet,  denselben  ausnahmsweise
  Pensionsrechte  zu  gewähren,  und  zwar

1)  dem  Inspektor  der  Kupferstichsammlung  sowie  dem  Inspektor  der  Staatssammlung
  vaterländischer  Kunst=  und  Alterthumsdenkmale  die  Pensionsrechte  der
Staatsdiener  nach  §.  3  der  Dienstpragmatik  vom  28.  Juni  1821,

2)  den  Sprachlehrern,  dem  Musik-,  dem  Zeichen=  und  dem  Reitlehrer  der  Universität,
  sowie  dem  Lehrschmied  der  Thierarzneischule  die  Pensionsrechte  der  in  Artikel
  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1828,  beziehungsweise  der  in  Artikel  1  des
Gesetzes  A.  vom  6.  Juli  1842  genannten  Diener,