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bei den höheren und mittleren öffentlichen Unterrichtsanstalten und den lateinischen und
Realschulen angestellten Diener, wird dahin erweitert, daß
die Ziffer 4 dieses Artikels den Verwaltungsbeamten der polhtechnischen
Schule,
die Ziffer 5 den Sekretär der land= und forstwirthschaftlichen Anstalt in
Hohenheim
mit den etatsmäßigen Gehalten ihrer Stellen gleichfalls begreift, und daß als Staatsdiener
im Sinne der §§. 47—50 der Verfassungsurkunde weiter zu betrachten sind:
die Hauptlehrer der Baugewerkeschule.
Die an dieser Anstalt angestellten Nebenlehrer, Fachlehrer u. s. w. und niederen
Diener fallen unter Artikel 2 des erwähnten Gesetzes.
Artikel 2.
Was in Artikel 5 des Gesetzes A. vom 6. Juli 1842 in Beziehung auf die Lehrer
an den öffentlichen Schullehrer-Seminarien und den Staatserziehungshäusern rc. bestimmt
ist, gilt in gleicher Weise auch von den Lehrern, welche an den Ackerbauschulen
und an der Weinbauschule angestellt sind.
Die Nebenlehrer an diesen Anstalten fallen unter Artikel 2, Ziffer 1 des genannten
Gesetzes.
Artikel 3.
Im Weiteren behalten Wir Uns vor, wenn die Dienstleistung nachstehender Beamten
an der betreffenden Anstalt ihre Hauptbestimmung bildet, denselben ausnahmsweise
Pensionsrechte zu gewähren, und zwar
1) dem Inspektor der Kupferstichsammlung sowie dem Inspektor der Staatssammlung
vaterländischer Kunst= und Alterthumsdenkmale die Pensionsrechte der
Staatsdiener nach §. 3 der Dienstpragmatik vom 28. Juni 1821,
2) den Sprachlehrern, dem Musik-, dem Zeichen= und dem Reitlehrer der Universität,
sowie dem Lehrschmied der Thierarzneischule die Pensionsrechte der in Artikel
1 des Gesetzes vom 30. März 1828, beziehungsweise der in Artikel 1 des
Gesetzes A. vom 6. Juli 1842 genannten Diener,