Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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(2) Der Tarif hat vorzuschreiben, welche Fahrpreiszuschläge zu entrichten sind, wenn 
keine gültigen Fahrscheine vorgezeigt werden können. 
(3) Ob ein beschädigter Fabrschein ale gültig anzusehen ist, entscheiden die im § 8 
genannten Beamten. Fabrscheine, deren Inhalt unbefugt gedindert worden ist, werden 2## 
ungültig eingezogen. 
(4) Der Reisende, der die scfortige Zablung der tarifmäßigen Fahrpreiszuschläge ver. 
weigert, kann ausgesetzt werden. Der Ausgesetzte hat keinen Anspruch darauf, daß ihm sein 
Reisegepäck auf einer anderen als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt wird. 
(5) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre haben Personen, die nicht im Besitz eive 
gültigen Fahrscheines eind, vor Betreten der abgesperrten Teile der Station eine Bahnsteigkarte 
zu lösen. Die Karte ist beim Eintritte vorzuzeigen und beim Verlassen der abgesperrten Teile 
abzugeben. Der Tarif hat vorzuschreiben, welche Gebühr von demjenigen zu ontriehten ist, 
der die abgesperrten Teile einer solchen Station ohne gültigen Ausweis betritt. 
6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung des Gouverneurs nach 
Zustimmung des Reiche-Kolonialamte die Fälle durch den Tarif einheitlich zu regeln, wo aus 
Billigkeit von der Erhebung der in dem Abs. (2) bezeichneten Zuschläge ganz oder teilwelse 
abgesehen wird. 
(7) ln allen Fällen, wo eine Nachzahlung geleistet wird, ist eine Bescheinigung 7 
verabfolgen. 
5 17. Warteräume. 
(1) Für die Öffnung der etwa vorhandenen Wartersume gelten die im 8 14 Abe. K) 
angegebenen Zeiten. 
(2) Den im 8 11 aufgefübrten Personen kann untersagt werden, sich in den Warte 
Träumen aufzuhalten. 
(3) Das Rauchen in den Warterkumen kann verboten werden- 
5 18. Frauen- und Nichtraucherabteile. 
Dem Gouverneur bleibt überlassen, bei eintretendem Bedürfnis mit Zustimmung de 
Eisenbahn über die Einrichtung und Benutzung von Frauen- und Nichtraucherabteilen die 
nötigen Anordnungen zu treffen. 
5 19. Einsteigen und Anveisung der Plätze. 
(1) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, den Reisenden die 
Plätze anzuweisen. 
(2) Die mit durchgehenden Fahrscheinen angekommenen Reisenden haben den Vorrug 
vor neu binzatretenden. « 
(sDerseisosäodutboimsiastoigoatsksiehuäklltjoäemitihmteisoadoksksdsk 
eiaooPlsvbologomWortsinnPlanvoklsstzohaoihaabclcgop,vsrliettåea Anspruch-GIVE 
5 20. Rücknahme und Umtausch von Fahrecheinen. 
(1) Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beförderung in der Wagenklasse, für 4n 
sein Fabrechein gitt, wenn ihm dort ein Platz angewiesen werden kann. Erhält er hier keives 
Platz, so kann er die Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäck- oder *—— 
fracht zurückfordern. Eine Eotschüdigung steht ihm nicht zu. Auch kann der Reisende m 
einer Fahrkarte höherer Klasse unbeschadet der Tarifbestimmungen Beförderung in eioe 
niedrigeren Klasse, wenn hier noch Plitze frei sind, und Erstattung des Preisunterschies 
verlangen. 
(2) Auf der Zugangestation darf der Reisende bis 5 Minuten vor der Abfahrzeit 4% 
Zuges seinen Fuhrschein unter Ausgleich des Preisunterschiede gegen einen anderen umtausche. 
Erenso werden Fahrecheine in Flllen eines Lirtums oder einer Erkrankung oder rus 
sonstigen Billigkeitagründen vor oder unmittelbar nach Abgang des Zuges an der Ausgabseel 
geger Eretattung des Fahrpreines xzurückgenommen. 
GF# Teilstrechen kunn, vowolt der Tarit niche anderes bestimme, gegen Zehlun 
des tarifmäfigen Zuschlags eine höhere Klasse oder ein Zag mit höheren # 
benutzt werden. - 
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