W 194 20
5• 56. Inhalt des Frachtbriefe.
(lI) Der Absender hat in den Frachtbrief einzutragen;
a) den Namen und den Wohnort dessen, an den das Gut abgeliefert werden soll
(des Empfängere);: . .
Frachtbriefe, die an die Abfertigungsstelle der Bestimmungestation gerichtet
sind, werden nur angenommen, wenn die Berechtigaung zur Benutzung dieser
Adresee nachgewiesen wird oder aus dem Tarif hervorgeht. Vergleiche im be-
sonderen die Bestimmungen über die Beförderung von Privatwagendecken und
der nicht der Eisenbahn gebörenden Ladegeräte in den Tarifen.
b) die Eisenbahnetation, bis zu der das Gut befördert werden soll (Bestimmungs-
etation):
Bei Wagenladungen kann der Absender cohne Verbindlichkeit für die Eisen-
bahn im Frachtbrief unter „ Zuläseige oder vorgeschriebene Erklärungen= die ge-
wünschte Entladestelle der Bestimmungsstation bezeichnen.
) den Bestimmungsort, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation;
d) die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, bei Stückgut auch Anzabl,
Art der Verpackung und Adresse (oder statt dieser das Zeichen und die Nammer)
der Frachtstücke. Die Eisenbahn kann auch bei Wagenladungen die Bezeichnung
des Inhalts nach Anzahl und. Verpackungsart verlangen, wenn die Beschaflenbeit
der Ladung es zuläßt.
Für die in den Tarifvorschriften und der Güterklasseneinteilung aufgeführten
Güter sind die dort gebranchten, für alle übrigen die handelsgebräuchlichen Be-
nennungen arzuwenden.
e) das Gewicht der Sendung (vergleiche jedoch 8§ 586 Abe. (2) und (3)j oder statt
dessen eine den Vorschriften der Versandbahn entsprechende Angabe;
f0 bei Gütern, die er selbet verladen hat, die Nummer und die Eigentumsmerkmale
des Wagens;
eim Falle der Vorausbezahlung der Fracht den Freivermerk (vergleiche 8 69):
b) das etwaige Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist; "
i) die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivor-
echriften beigegebenen Begleitpapiere [8 65 Abs. (1)); ·
k)heisooåavgon,dioeiaotsollsoåokstouomMaheaAthguagunterlivale
zu berührende Abfertigungsstelle, wenn er eine solche zu bezeichnen wünscht
[SIs 67 Abe. (2)1:
I) den Ort und den Tag der Ausstellung:
m) die Unterschrift mit Namen oder Firma unter Angabe der Wohnung.
Anf Antrag des Absenders übernehmen die Güterabfertigangestellen die Ausfüllong
der Frachtbriefe gegen die im Tarif festgesetrte Gebühr. Wegen der Haftung für die Richtig
Leit und Vollständigkeit vergleiche § 57.
(2) Jeder Wagenladung ist ein besonderer Frachtbrief beizngeben.
(3) Mehrere Gegenetände dürfen in denselben Frachtbrief aufgenommen werden, venb
sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengelnden werden können und keine Zoll·
Steuor- oder Polizeivorsehrifton entgegenstehen. «
(4)DoavomAbsoaäcksatmlsåovdcaodervomsmptsogoksbsalsåeaåovsllbm00719
den nach 8 54 Abs. (2) bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern sind besonders.
andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizogeben. „
(5) keicht der für die Beschreibung der Oüter vorgesehene Raum anf der Vorderveite
des Frachtbriefe nicht aus. 20 ist die Rückseite zu benutzen; nötigenfalle sind dem Frachtbrisfe
gleichgroge Blätter anzuheften und dann besonders zu unterzeichnen. Im Frachtbrief ist aul
sie zu verweisen. Wird das Gesamtgewicht einer solchen Sendung angegeben, ao ist e im
Frachtbrief an der hierfür vorgesehenen Stelle einzutragen. Bei Gütern verschiedener ·
III-senisxveaugovoaatoMistbetvohuuogveklsagtritchäucsviohtheåofstiw
besonders anzugeben.
(6) Der Absender darf im Frachtbriefe vorschreiben, daß die Güter auf der Bestimmung.
station, fahls diese beeetzt ist, nachgerählt und, sofern daselbst Wäigevorrichtungen vorbanden
eind, nachgewogen werden; hierfür iet die tarifmäsige Gebühr zu bezahlen.
(7) Auf die Rückseite des Frachtbriefe darf die Firma des Ausstellers gedruckt werden
Aoch können dort die Sendung betreffende Vermerke für den Empfünger nachrichtlich 2##.