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(3) Ein Frachtzuschlag darf nicht erhoben werden:
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Dberlastung, wenn die Eisenbahn zur
Verwägung verpflichtet war; !r½„ «
b)boioiaekwährendde-BotökäotaogcingetketovpaGorichtszonqhmoohaevbek
last-ung-wenndokhbsoaäokaachweistzåscäiosowichtszuoshmåäus·Witf-Etvags-
einflüsse zurückzuführen ist;
) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse verursachten Uber.
lastung, wenn der Absender Dnachweist, daß er bei der Beladung des Wagens das
angeschriebene Ladegewicht nicht überschritten hat.
Wird einer der in Abs. (3) b) und c) aufgeführten Gründe für Nichterhebung des
Frachtzuschlags geltend gemacht, aber der erforderliche Nachweis vom Absender nicht bis zur
Einlösung des Frachtbriefs erbracht, so ist die Eisenbahn berechtigt, Hinterlegung in Höhe des
Frachtzuschlags zu fordern.
(4) Der Frachtzuschlag iet verwirkt, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen ist (8 617.
Zur Zahlung des Zuschlags ist der Absender verpflichtet. Hat der Empfünger den Frachtbrief
und das Gut angenommen, so haftet er gemäß § 76 Abs. (4) neben dem Absender als Ge-
samtschuldner für den Zuschlag.
(5) Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung des Frachtzuschlage verjährt in einem
Jahre. Die Verjährang beginnt bei Ansprüchen auf Zahlung des Frachtzuschlags mit der
Zablung der Fracht oder, wenn eine Fracht nicht zu zahlen war, mit der Auflieferung des
Gutes; bei den Ansprüchen auf Rückzahlung beginnt sie mit der Zahblung des Zuschlags. Ge-
hemmt oder unterbrochen wird die Verjährung gemäß den Bestimmunger im §8• 71 Abe. (2).
§ 61. Abschluß des Frachtvertrags.
(1) Der Frachtvertrag iet abgeschlossen, sobald die Abfertigungsstelle das Gut mit dem
Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme ist dem Frachtbriefe
der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufzudrücken. Mit diesem Stempel ist anch jedes der
nach § 56 Abs. (5) dem Frachtbrief etwa angefügten Blätter zu versehen.
(2) Die Abstempelung hat nach volletändiger Auflieferung des im Frachtbriefe ver-
zeichneten Gutes und nach Entrichtung der vom Absender voraus zu bezahlenden Betrüge
unverzüglich, auf Verlangen des Abeenders in seiner Gegenwart, zu erfolgen.
(6) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag.
(4) Bei den vom Absender verladenen Gütern dienen die Angaben des Frachtbriefs
über das Gewicht und die Anzahl der Stücke nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn
#eie die Stücke nachgewogen oder nachgezählt und dies im Frachtbriefe beurkundet hat.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, anuf Verlangen des Absenders die Annabme des
Gotes unter Angabe des Tages, an dem es zur Befbrderung angenommen ist, zum Beispiel
durch Unterstempelung eines Eintrags in einem Quittungebuch oder dergleichen zu bescheinigen.
s 62. Verpackung und Bezeichnung.
(1.) Das Gut muß, soweit es seine Natur erfordert, gegen Verlust, Minderung oder
Beschädigong sicher verpackt sein.
(2) Iat dies nicht der Fall, so kann die Eisenbahn die Annahme des Gutes ablebnen
oder verlangen, daß der Absender im Frachtbriefe das Fehlen oder die Mkngel der Verpackung
anerkennt. So werden z. B. nur mit Anerkenntnie angenommen: unverpackte, nur verschnürte
Felle, Zucker in losen Broten und gefüllte Flaser, deren Beschaffenheit wegen Schmutzes oder
aus anderen Gründen nicht erkennbar ist, namentlich beschmutzte Ol- und Sirupfässer. ·
(3) Inwieweit die Eisenbahn für den Scheden haftet, der infolge eines im Frachtbrief
anerkannten oder RKugerlich nicht erkennbaren Mantgels der Verpackung entsteht, ist im den
88 84 und 86 bestimmt. Iet ein Baterlich erken#nbarer Mangel der Verpackung nicht im
Frachtbrief anerkannt, so ist die Eisenbahn von der Haftpficht nur dann befreit, wenn der
Absender arglistig bandeit.
(4) Die Verpackung mus ferner co beschaffen sein, daß das Gut bei ordnun ·
Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann. Andernfalle ist die Eiven-
bahn berechtigt, wenn sie das Gut trotsdem zur Beförderung annimmt, ein Anerkenntnis im
Frachtbriefe nach Malgabe des Abs. (2) zu verlangen. Für den Schaden, der aus s0 bescheinigten
oder aus Auserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung entstcht, haftet der Absender.
Ist ein Huberlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht anerkannt, eo haftet der Abeender
nur, wenn er arglistig handelt. "