Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 210 20 
(4) Iet das Gut verloren gegangen, so wird für Gewichtsverlust nichts abgezogen. 
(5) Die weitergehende Haftbefreiung der Eisenbahn gemüß 8 86 Abe. (1) Ziffer 4 wird 
hierdurch nicht berührt. 
§ 88. Höhe dee Schadensersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung 
des Gutes. 
(1) Maß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für Verlust oder Minderung 
des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelewert und in dessen Ermangelung 
der gemeine Wert zu ersetzen, den Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung 
in dem Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte; ferner ist zu ersetzen, was an Zöllen 
und sonstigen Kosten sowie an Fracht schon bezahlt oder noch zu bezahlen ist. 
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist für die Verminderung des im Abs. (1) bezeichneten 
Wertes Ersatz zu leisten. · 
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
§ 89. Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch den Tarifk. 
(1) Die Eisenbahn kann in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle 
des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag festsetzen. 
wenn diese Ausnahmetarife eine Preiserwäßgigang für die ganze Beförderungsstrecke gegenüber 
den gewöhnlichen Tarifen enthalten und wenn der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Be- 
förderungsstrecke Anwendung findet. Verlangt der Abeender die Anwendung eines solchen 
Ausnabmetariks, so hat er dies im Frachtbrief unter Bezeichnung des Tarifs zu vermerken. 
(2) Die Eisenbahn kann ferner die bei Verlost. Minderung oder Beschädigung von 
Gegenständen des § 54 Abes. (2) Ziffer 2 zu leistende Entschädigung im Tarif auf einen Höchst- 
betrag beschränken · 
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
90. Vermutung für den Verlust dee Gatee. 
Der zum Empfange Berechtigte kann das Gat ohne weiteren Nachweis als verlorer 
betrachten, wenn es nicht spätestens am dreiligsten Tage nach Ablaunf der Lieferfrist abge- 
liefert werden kann. 
91. Wiederasaffinden des Goutes. 
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann bei Empfang der Entschsdigung für das ver- 
lorene Gut in der Quittung verlangen, daß er sofort benachrichtigt werde, weon das Gut 
wiedergefünden wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. 
(2) lnnerhalb 30 Tagen bvach erhaltener Nachricht kann der Entschädigungsberechtigte 
beansprochen, da8ß ihm das Gat nach seiner Wahl auf der im Frachtbrief angegebenen Ver- 
"and- oder Bestimmungsstation kostenfrei ausgeliefert werde. Die erhaltene Entschädigung hat 
er nach Abzug des gemäß §8 94 für die Dberschreitung der Lieferfrist zu gewiährenden Schadens 
ersatzes zurückzuzahlen. 
(3) lo allen anderen Fällon kann die Eisenbahn über das wiederaufgefondene Gut 
frei verfügen. 
s 92. Angabe des Interesses au der Lieferung. 
8§ 93. Höhbe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschkdigons 
bei Angabe des Interessee an der Lieferung. 
5 94. Haftung für Dberschreitung der Lieferfrist. 
(1) Bei Oberschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schader 
bis zur Höhe der Fracht zu ersetzen. 
(9) let ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so bat die Eisenbahn 
zu zahlen: bei einer Frietüberschreitung bis einschlieglich 1 Tag ½% der Fracht, 
l 6 ri- „ "" „" 2 Tuge 220 „ *? 
6% „„ „ „ ? 3 „ ½% „ „ 
4% 19 !* 19 * 4 ½% 
„ „ „ von längerer Daneer „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.