Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1653

Er  bezieht  sich  auf

A.  Staatsrechtliche,

B.  Polizei-C.

  Militaͤrische  und

D.  staatswirthschaftliche  Gegenstaͤnde,
und  zwar,  auf  beide  leztere,  in  sofern  sie  in
den  Geschäftskreis  des  Ministeriums  der  auswirtigen
  Verhältnisse  oder  des  Innern  einschlägig
  sind.

G.  17.  A.  Die  staatsrechtlichen  Gegenstände,
  welche  der  General-Kommissär  unter
  der  leitung  Unsers  Ministeriums  der  auswärtigen
  Verhälenisse  zu  beforgen  hat,
sind:

1)  Aufsscht  auf  die  Landes-Grenzen,  Bewahrung
  Unserer  Gerechesame  gegen  benachbarte
  Staaten,  und  schleunige  Anzeige  aller
bierauf  sich  beziebenden  Ereignisse.

2)  Bebandlung  der  Nachstenersachen,  mie
Beobachtung  der  bestehenden  Freizügigkeits=Verträge,
  in  Verbindung  mit  allen  Gegenständen,
  welche  Aus:  und  Einwanderungen,
und  Vermögens:  Ein=  und  Ausführungen
betreffen;  vierteljährige  Einsendung  der  bierüber
  verfaßten  Anzeigen,  und  deren  sährliche
Zusammenfassung  in  einem  räsonnirenden
Hauptberichte.

3)  Die  Enescheidung  in  streitigen  Nachsteuer=
  Sachen.

4)  Die  Bewahrung  der  Gerechtsame  des
Sonveräns  rücksichtlich  der  Verbältnisse  der
in  dem  Kreise  ansässigen  Fürsten,  Grafen,
Ricter,  und  anderen  Gutöbesiszer,  und  der
lusübung  der  Patrimonial-Gerichtsbarkeit.

5)  Die  Aufsicht  über  die  durch  die  Konsti-1654



turien  und  das  organische  Edikt  für  die
Wahl=  Versammlungen  und  Kreis-Deputationen
  festgesezten  Verbältnisse;  Anzeige  der
Veränderungen  und  Todesfälle,  die  sich  bei
kenselben  ergeben.  «

6)  Diejenigen  Lebengeschaͤfte,  welche  Wir
nach  Herstellung  der  bei  Unserm  Ministerium
der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten  centralisirten
  obersten  tehen-Kurie,  den  General-Kommissären
  besonders  übertragen  werden.

S.  18.  B.  Im  Allgemeinen  besorgen  die
General-Kommissäre  in  ihren  Kreisen,  unter
der  teitung  Unsers  Ministeriums  des  Innern,
die  Handhabung  der  böhern  Polizei.

Da  aber  die  städtischen  Hollzei-Direktionen,
  die  kandgerichte,  welche  in  dem  unterm
à4.  März  1302  ihnen  angewiesenen  Wirkungskreise
  mit  Ausnahme  der  besonderen
Verfügungen,  die  Wir  treffen  werden,  verbleiben,
  und  nebst  den  anderen  Unterbehörden
das  nächste  Organ  der  polizeilichen  Thärigkei#t,
sind:  so  ist  es  vorzügliche  Pflicht  des  General-Kommissärs,
  Vernachlässigungen  der  Unterbehörden
  zu  verhindern,  und  wo  solche  eintreten,
  sogleich  wirksame  Abhilfe  zu  leisten.

§.  10.  Der  General-Kommissär  erledige
nach  den  bestehenden  Verordnungen  die  Ansragen
  der  unteren  Polizei-Behörden,  und
im  Falle  eines  Mangels  an  binlänglicher  Borschrift
  berichtet  er  an  Unser  Ministerium  des
Innern.

Keine  Verordnungen  kann  er  aus  eigener
Macht  erlasseu.  «

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