1653
Er bezieht sich auf
A. Staatsrechtliche,
B. Polizei-C.
Militaͤrische und
D. staatswirthschaftliche Gegenstaͤnde,
und zwar, auf beide leztere, in sofern sie in
den Geschäftskreis des Ministeriums der auswirtigen
Verhältnisse oder des Innern einschlägig
sind.
G. 17. A. Die staatsrechtlichen Gegenstände,
welche der General-Kommissär unter
der leitung Unsers Ministeriums der auswärtigen
Verhälenisse zu beforgen hat,
sind:
1) Aufsscht auf die Landes-Grenzen, Bewahrung
Unserer Gerechesame gegen benachbarte
Staaten, und schleunige Anzeige aller
bierauf sich beziebenden Ereignisse.
2) Bebandlung der Nachstenersachen, mie
Beobachtung der bestehenden Freizügigkeits=Verträge,
in Verbindung mit allen Gegenständen,
welche Aus: und Einwanderungen,
und Vermögens: Ein= und Ausführungen
betreffen; vierteljährige Einsendung der bierüber
verfaßten Anzeigen, und deren sährliche
Zusammenfassung in einem räsonnirenden
Hauptberichte.
3) Die Enescheidung in streitigen Nachsteuer=
Sachen.
4) Die Bewahrung der Gerechtsame des
Sonveräns rücksichtlich der Verbältnisse der
in dem Kreise ansässigen Fürsten, Grafen,
Ricter, und anderen Gutöbesiszer, und der
lusübung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit.
5) Die Aufsicht über die durch die Konsti-1654
turien und das organische Edikt für die
Wahl= Versammlungen und Kreis-Deputationen
festgesezten Verbältnisse; Anzeige der
Veränderungen und Todesfälle, die sich bei
kenselben ergeben. «
6) Diejenigen Lebengeschaͤfte, welche Wir
nach Herstellung der bei Unserm Ministerium
der auswaͤrtigen Angelegenheiten centralisirten
obersten tehen-Kurie, den General-Kommissären
besonders übertragen werden.
S. 18. B. Im Allgemeinen besorgen die
General-Kommissäre in ihren Kreisen, unter
der teitung Unsers Ministeriums des Innern,
die Handhabung der böhern Polizei.
Da aber die städtischen Hollzei-Direktionen,
die kandgerichte, welche in dem unterm
à4. März 1302 ihnen angewiesenen Wirkungskreise
mit Ausnahme der besonderen
Verfügungen, die Wir treffen werden, verbleiben,
und nebst den anderen Unterbehörden
das nächste Organ der polizeilichen Thärigkei#t,
sind: so ist es vorzügliche Pflicht des General-Kommissärs,
Vernachlässigungen der Unterbehörden
zu verhindern, und wo solche eintreten,
sogleich wirksame Abhilfe zu leisten.
§. 10. Der General-Kommissär erledige
nach den bestehenden Verordnungen die Ansragen
der unteren Polizei-Behörden, und
im Falle eines Mangels an binlänglicher Borschrift
berichtet er an Unser Ministerium des
Innern.
Keine Verordnungen kann er aus eigener
Macht erlasseu. «
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