Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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unter dem Nennbetrage begeben werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind nur mit Geneh- 
migung des Reichs-Kolonialamts zulässig. Dabei gilt 8 v. H. Dividende als normale Verzinsung. 
7. Dem Fiskus steht bei Auflösung der Gesellschaft oder bei dem Erlöschen der Berechtigung 
ein Anteil am Liquidationsvermögen zu, das sich ergibt, nachdem das Atienkapital und das von 
den Aktionären eingezahlte Agio, soweit es in dem ordentlichen Reservefonds der Gesellschaft noch 
vorhanden ist, an die Aktionäre ausgeschüttet ist. Dieser Anteil des Fiskus beträgt 
40 v. H., wenn die Liquidation bis zum 25. Jahre, 
50 v. H., wenn die Liquidation nach dem 25. bis 30. Jahre, 
60 v. H., wenn die Liquidation nach dem 30. bis 35. Jahre nach Aufnahme des 
Betriebes stattsindet. 
8. Nach dem Erlöschen der vorliegenden Berechtigung oder mit der Auflösung der Gesel- 
schast gehen sämtliche unbewegliche Anlagen der Gesellschaft in das freie Eigentum des Fiskus über. 
9. Über Privatrechtsstreitigkeiten zwischen dem Fiskus und der Gesellschaft, die sich bei 
Ausübung der vorliegenden Berechtigung ergeben sollten, und bei Meinungsverschiedenheiten über 
die Frage, ob ein ordnungsmäßiger Betrieb vorliegt, sowie über die Festsetzung des Kursus bei 
Neuausgabe von Aktien entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig ein Schiedsgericht, 
welches wie folgt gebildet wird: 
Jeder Teil bestellt zwei Schiedsrichter, von diesen Schiedsrichtern wird ein Obmann gewähtt. 
Das Reichs-Kolonialamt wird die von ihm gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und 
die Gesellschaft gleichzeitig auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen vier Tochen, 
vom Tage der Zastellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft zu 
Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt das *“ 
auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird derselbe von dem Präfidenten des Hansea- 
ischen Oberlandesgerichts ernannt. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten im übrigen die 
Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. 
10. Fur diese. Sonderberechtigung gelten nur der § 1 II Nr. 3 und die 55 2, 84, 35 
bis 89, 91, 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906. 
Berlin, den 13. Februar 1919. 
Der Reichskanzler. 
In Bertretung: 
Solf. 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun Jur ergänzung der Kautschukzoll- 
befreiungsordnung vom 1. Ruguft 1911. 
Vom 10. Januar 1913. 
unter Bezugnahme auf die Position B 1 des der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911 
(Amtsbl. — 345; Kol. Bl. 1912, S. 367 ff.) anliegenden Tarifs wird folgendes bestimmt: 
In der Kautschukzollbefreiungsordnung vom 1. August 1911 (Amtsbl. S. 379; 0 
1912, S. 18. ist hinter * 5 einzuschalten: 
8 6. Pflanzungen im Sinne dieser Verordnung find landwirtschaftliche Anlagen, be denen 
die Kautschukbäume in geregeltem Berbande auf einem von der ursprünglichen Begetation befreiten 
Gelände ausgepflanzt worden sind. Betriebe, die durch Nachpflanzen in die von Natur vorhandenen 
Kautschukbestände oder durch Auslichten solcher entstanden find, gelten nicht als Kautschukpflanzungen 
im Sinme dieser Verordnung. 
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Gouverneur. 
2. Der bisherige § 6 wird § 7 
3. Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft. 
Buea, den 10. Januar 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur 
. B. 
  
Meyer.
	        
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