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Unter Packstück soll verstanden werden: jede Menge
verpackter Waren, die ein gesondertes Stück oder einen
gesonderten Teil bilden, wie Kiste, Korb, Faß, Sack
uͤsw.; jede Menge lose verladener Waren, die einen
Posten von 1
jedes lebende oder getötete Tier der folgenden Arten:
Pferde, Maultiere, Esel. Rindvieh, Schafe, Ziegen und
Schweine. #
Einige wenige Gegenstände sollen von dieser
statistischen Gebühr befreit sein, z. B. Kleidungsstücke
umd Gepäck für den persönlichen Gebrauch von Reisen-
. S. Ballast a Zuster
wissenschaftliche u räzisions-=
(lhe ssoot of Trade Journal.)
ohne Marktwert,
Instrumente.
Agvptischer Sudan.
Beschränkung der Ausfuhr von nichtentkörnter
Baumwolle und von Baumwollsamen.
i vom 28.
eine die
aus
(lhe Board of Trade
Mocçambiqdue.
Verbot der Tiereinfuhr aus Deutsch-
Ostafrika und Zanzibar in das Gebiet der
Companhia de Mogambigque.
Der Gouverneur des Konzessionsgebietes der
Companhia de Mogambique in Beira hat laut
Veröffentlichung. im Boletim da Companhia de
Mgambique vom 2. Januar folgende Verordnung
erlassen: „Da auf der Insel Zanzibar die Vieh-
seuchen Ostküstensieber und Trypanosomiasis
(urra) herrschen und im Schutgebiete Deutsch-
Ostafrita die Rinderpest, so erachte ich es auf
die Vorstellungen des Chefs des Veterinärdeparte-
—UU .
Das Einfuhrverbot beruht auf der ägyptischen
Verordnung vom 30. August 1909.
ments für angebracht, die Einfuhr von Tieren
aller Art aus den genannten Ländern in das
Konzessionsgebiet zu verbieten.“
kg oder 1 chra umfaßt, unteilbar;
Dordrhodesia.
Neuer Zolltarif.
Loaut zgollamtlicher Bekanntmachung der Britisch-
Südafrikanischen Gesellschaft (Nr. 19/1912) ist in Nord-
rhodesia mit Wirkung vom 1. Februar 1918 ab ein
neuer Zolltarif eingeführt worden. Für Tarifzwecke
ist das Gebiet in zwei Zonen eingeteilt, nämlich in
das Zambesi= und in das Kongobecken.
ei der Einfuhr in das Zambesibecken sind die
allgemeinen Zollsätze für fremde Waren den im Gebiete
der Südafrikanischen Union geltenden Zollsätzen fast
geich, während die gewissen britischen und kolonialen
zeugnissen gewährten Vorzugszölle in manchen Fällen
etwas niedriger sind als die von der Südafrikanischen
Union gewährten.
i der Einfuhr in das Kongobecken sind keine
Bestimmungen über die Vorzugsbehandlung britischer
Waren vorgesehen.
- (The Board of Trade Journal.)
Dortugal.
Geplanter Ausfuhrzoll für Kakao.
Der den Kammern vorgelegte Eutwurf eines Ge-
setzes, betreffend die Einführung eines Ausgangszolls
auf den über Lissabon ausgeführten Kakao, ) ist der
Finanzkommission des Parlaments überwiesen worden,
die den Wünschen der Kakaopflanzer und Kakaoausführer
teilweise nachgebend für eine Herabsetzung des Aus-
angszolls gestimmt hat. Sie hat vorgeschlagen, den
esten Ausfuhrzoll von 3 Centavos (80 Reis) für 1 kg
durch einen progressinen Wertzoll zu ersetzen, und zwar
nach folgender Tabelle:
Preis für 15 kg in Feis Ausfuhrzoll vom Wer#t#9
½ v.
2810—98500 5% v. 5
510—4000 5.
4010—4500 5%
über 4500 7 -
Vorläufig ist der Entwurf noch nicht zur Beratung
gekommen und es ist anzunehmen, daß er noch weitere
Abänderungen erfahren wird, ehe er endgültig verab-
schiedet wird. ·
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats
in Lissabon.)
Uganda.
Befreiung eingeführter Waren von Wege-
· und Werftgebühren.
Eine Verordnung vom 24. Dezember 1912 (Nr. 24
1912) ermächtigt den Gouverneur auf Grund des Ab-
schnitt 8 der „The Road aund Wharfage Dues Ordi-
nance, 1912“ betitelten Verordnung, im Wege der
Bekanntmachung besondere Waren oder Klassen von
Waren bei ihrer Einfuhr in das Schutzgebiet Uganda
von der Entrichtung der Wege= und Hsiart ren
zu befreien. (The Board of Trade Jo )
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 68.