Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Gesundheitepflege s Gespitäler. Laboratorien für Bak- 
Apotheken usw.) von 
5½ Figenen dond 50 nl, rn die außerhalb 
des mil¼ssischen Verbandes stehen, ausgeübt. Doch 
u dieser Dienst so ausgedehnt werden, daß jeder 
is mindestens einen Arzt erhält. n lokalen 
rWsnt sind Hierfür im Jahre 1912 zusammen 
angesetzt. Daneben sind von der 
w lloe e des Generalgouvernements 
000 000 Fr. für Zwecke der öffentlichen Gesundheit 
  
bestimmt. 
Lonbwirtschaftliches Kredit- und Ver- 
sicher ungen esen 
werte Ergebnisse gezeitigt serzun Die sasben Grün- 
dungen sind bereits erfolgt, und man verspricht sich 
viel von dieser Maßnahme. 
Wirtschaftssystem. 
Wirtschaftliche Lage. 
Das öffentliche Staatsgut! berruht auf dem Dekret 
vom 28. Oktober 1004. Es t die Meeresküste 
und einen Stueifen n 200 “ st von der Grenze 
des owasserstandes ab gerechnet, alle fließenden 
und stehenden Gewä ser und die Kunstbauten, wie 
Wege, Eisenbahnen u 
Privates Eimatsnt (domaine prive) sind die 
herrenlosen Grundstücke. Sie gehören in Französisch- 
BWestafrika dem Staate. Die Veräußerung ist nach 
bestimmten Bedingungen gestattet: 
1. dem Gouverneur us delawaltunsrückichten 
für Grundstücke bis 
2. dem e die 2500 4% Anhörung des 
— für Grundstücke von 200 bis 
a, 
8. dem Kolonialminister auf Vorschlag des 
Generalgouverneurs und nach Anhörung der 
.Kommission für koloniale Konzessionen für 
Die Grungstügte über 2000 
gnisse aus der Verwaltung und Ver- 
Pühed —“ Hanndftuce fließen den örtlichen 
Kassen Tki loeaux 
s Ge an. und die Kolonien sind 
iaesdas der Besitzungen, welche sie aus ihren Ein- 
lünsten gfrwerben oder welche ihnen vom Staate über- 
wiesen 
Städtischer Besitz. 
Daneben, haben die zu Stadtgemeinen erhobenen 
Heschaften eigenen Besitz, der aus den städtischen 
en dienenden Grundstücken, den herrenlosen Grund- 
E innerhalb des Stadtbezirks oder den ihnen vom 
Staat oder der Kolonie überwiesenen Liegenschaften 
oder endlich den aus ihren Einkünften erworbenen 
Immobilien bestehen. 
Immobiliarwesen. 
Das zeiare en beruht auf den Grundsätzen 
ror us mo n ru begünstigende 
zuzun der? — Tz regelmäßig fakultativ. 
Hypothekenwesen. 
Das othekenwesen entspricht dem mutter- 
ländischen D# dem reich des Code Civil unter- 
siellten Grur isüce, 
Hür 4 e Eingeborenen ist außerdem mit gutem 
bhe u elegenheit geschaffen, Verträge auf einfache 
se und unentgeltlich beurkunden zu lassen. 
  
  
  
Landkonzessionen. 
Französist Bestafrit ist keine Siedelungskolonie. 
Die europäischen Unternehmungen find dort bislang 
wenig!e zahrrsh Es bestben 
in S 46 Besitzungen mit 0 te 
- 20 - 
- nea 46 2 * - 
Elfenbeinküstet 42 - 3200 
Dahomey .. - -1502- 
  
Zusammen 157 eesihungen mit 19 838 ha 
Außerdem sind vor Errichtung des General- 
gouvernements eine beschränkte An Er- großer Kon- 
zessionen verliehen worden. Aber keine ist ernsthaft 
n ieb genommen worden und man zählt zur Zeit 
nur vier mit mehr als 2000 ha. Eine eolheeretleme 
von 40 000 ha ist unter Wahrung der Rechte der Ein- 
geborenen im Jahre 1910 verließen worden. 
Landwirtschaft. 
Westafrika ist ein vorzugsweise landwirtschaftlich 
zu nutzendes Gebiet. 
Ackerbau. 
Man bestrebt sich, vorhandene Kulturen zu heben 
und- eus einzuführen. Erdnuß, Hirse, Maniok, Reis, 
e sind die wichtigsten Kulturpflanzen. 
Erarassan si sind umbeträchtlich. Sie befassen 
sich mit Anbau von Reis, Sesam, Obstbäumen und 
Bananen, Kakao, Sisal, Baumwolle und . 
Die Kakaokultur beginnt an der Elfenbeinküste 
  
auch eine sich mehr und mehr ausbreitende Einge- 
buuch esgersich zu werden. 
Viehzucht. 
Einen der größten Reichtümer bilden die Vieh- 
herden. Pferde in Senegal und Haut-Snégal-Niger, 
Kamele in Mauretanien und allen sahelischen und 
saharischen Grenzgebieten, ferner großes und kleines 
Schlachtvieh — darunter schätzungsweise 5 000 000 Stück 
Rindvieh —, Wollschafe und Ziegen sind besonders in 
den Binnenlãndern zahlreich. 
Die Ausfuhr geht vorläufig in die anstoßenden 
Küstengebiete, soll aber mit der Zeit auch nach Frank- 
reich geleitet werden. 
uchtversuche und Seuchenbekämpfung sind zur 
Hebung und Sicherung des Viehbestandes eingerichtet. 
Holznutzung. 
Wertvolle Holzbestände sind — besonders an der 
unteren Elsenbeinüste — greichlich vorhanden. Ihre 
Nutzung verspricht sehr bedeutend zu werden und ist 
gesetzlich ach eine Bestandsaufnahme ist im Gange. 
Bergrecht. 
Die Aufsuchung und Ausbeutun — von Edelsteinen, 
— *#9 Erzen und sonstigen Mineralien ist durch 
Dekret vom 6. Juli 1890, 4. August 1901 und 19. März 
1905 für alle Befitzungen auf dem emnruanischen Kontinent 
Ausnahme von Algerien und Tunis einheitlich ge- 
regelt. Geten bestimmte, teils einmalige, teils wieder- 
6 gaben wird für Gebiete bestimmter Größe 
cht zur zsuchun (exploration), Schürfung 
das Zecht, 3u mn #bchn (exploitation) verliehen. 
Von den zu zu aibb wurden seit jeher in 
Taoudenit und Nord-Mauretanien Eisen= und Gold- 
lagerstätten ausgebeutet. Doch scheint man sich über 
die Aussichten des Bergbaues zur Zeit noch keine feste 
Vorstellung machen zu können. 
Jagd. 
Die Jagd ist stellenweise ergiebig und wird viel- 
fach von eingeborenen Berufsjägern ausgeübt. eElfen-
	        
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