thumbs : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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des  Ausgangszolls  befugten  Abfertigungsstelle  angemeldet  und  zur  Abfertigung
gestellt  werden.
II.  Der  dem  Tarife  zu  Grunde  liegende  Zollcentner  (gleich  fünfzig  Kllogramm)  ist  in
hundert  Pfunde  getheilt.
III.  a.)  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Bruttogewichte  oder  nach  dem  Rettogewichte  erhoben.

Unter  Bruttogewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem  Zustande,
mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer  besonderen
  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  äußeren  Umgebung  wird  Tara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig
dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrup  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer  sind,  so  ist  das
Gewicht  dieser  Umgebung  die  Targ.

Das  Nettogewicht  ê  das  Bruttogewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Die  kleinen,
zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waare  näthigen  Umschließungen  (Flaschen,  Papier,
Pappe,  Bindfaden  und  dergl.)  werden  bei  Ermittelung  des  Rcttogewichts  nicht  in
Abzug  gebracht;  ebensowenig,  der  Regel  nach,  Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,
  welche  der  Waare  beigemischt  sein  möchten.  Eine  Ausnahme  von  letzterer
Bestimmung  findet  rücksichtlich  der  zu  Wasser  eingegangenen  Waaren  in  der  Weise
statt,  daß,  wenn  in  Folge  von  Havarie  durch  eingedrungenes  Wasser  oder  andere
fremde  Bestandtheile  das  Gewicht  der  Waare  vermehrt  ist,  bei  der  Verzollung  ein
dem  Gewichte  des  Wassers  r2c.  entsprechender  Abzug  von  dem  vorgefundenen  Gewichte
der  Waare  zugestanden  wird.  —  Auch  ist  es  gestattet,  die  Waare  unter  amtlicher
Aussicht  zu  trocknen,  worauf  das  nach  der  Trocknung  vorgefundene  Gewicht  der  Verzollung
  zu  Grunde  gelegt  wird.

b)  Die  Zölle  werden  vom  Bruttogewichte  erhoben:
1)  von  denjenigen  Waaren,  für  welche  die  Abgaben  einen  Thaler  oder  einen  Gulden  und
fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Centner  nicht  übersteigt;
2)  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Tara  im  Tarife  ausdrücklich
  festgesetzt  ist.
c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung  der  Zoll  nicht
nach  dem  Bruttogewicht  zu  erheben  ist,  wird  das  Nettogewicht  der  Verzollung  zu
Grunde  gelegt.