Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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zeigen eine solche von 10 v. H. und sonstige süd- 
afrikanische Produkte 16,2 v. H. 
Von den ausgeführten E( Erzeupnissen 
Sh e enMvHaa au 
14 v. H. manten 
22 v. H. auf e bati dich m“m'’ 
*¾9- uiet en v. H. auf Gold, 14 au *nt 
auf sonstige fudaftc quche Er- 
F* 11 ältnis hat sich d mach, im Jöhre 
10 8 der bedeutenden Zunahme d r Ausfuhr v 
und Diamanten nsten der sonstigen, d. d 
— landwirtschaftlichen Produkte verschoben. 
ge batwicklunn! der Weuhr, xüdefeikanischer Er- 
zeu äan den Jahren 1908 2 ist aus der 
na !r5n Tabelle essichtich - 3 1000 2): 
1908 1909 1910 1911 1912 
32047 38 308 34 499 37 690 41 042 
6370 8480 8282 9 155 
8365 10 858 
50 581 
11 588 
54 507 
11 761 
57738 
13 734 
63931 
deutet eine Zunahme von 28,1 v. es 
#sgen Erzeugnissen“ ist, in dem letzten Jahrfünft 
ällionen 8 oder 65 v. gestiegen, eine Ka- 
e bi ür die günstige Entrbäteh üdafrikas ein 
“ beredt eres Zeugnis ablegt als die Vermehrung der 
oldaus 
S 
  
— 
r 
die Verteilung der Aus fuhr auf die einzel- 
en Be timunungsländer angeht. so nimmt Engla 
der Statistik 90.7 v. H. der südafrikanischen Er- 
zeugnisse auf. Als die nä stgrößten Abnehmer folgen 
Deutschland mit 2.7 v. H., Belgien mit 1 v. H. und 
die esinisten Staaten von Amerika mit 1 v. 
die Ausfuhr nach keinem der übrigen Länder errei 
a"e. Gegenüber dem Vorsahr ist in der Verteilung 
1 4usfuhr kaum eine in. 
  
afrika nach England verschifft werden, 
erscheinen in der Statistik als Ausfuhr nach diesem 
mde. Es ist aber bekannt, daß insbesondere 
Deutschland große Mengen von südafrikanischer 
Wolle und Straußenfedern ent, auf dem enscten 
Markte kauft. Daher kommt es, daß z. 
Jahr 1911 die südafrikanische Siatit eine sälusführ 
Deutschland in Höhe von 1 586 8 angibt, 
während na Scher * 7 Stailset. in dem genannten 
dafrikanische Erzeugnisse in 
tschland s Wosen sind. Zweifellos war 
1912 auch ein nicht geringer Teil der als Ausfuhr 
lasBelsien be bezeichneten Waren endgültig für Deutsch- 
an 
(us einem Lerichte des Kais. Generalkonsulats 
in Kapstadt.) 
  
Franbreich. 
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen 
bes französischen Kongogebiets. 
Eine Verordnung der Französischen Negierung 
vom 1. 1 April 1918 setzt für Kaffee und Kakao in Bohnen 
die Mengen, die aus Französisch- — 
(konventionelles Kongobecken) während des Jahres 1918 
t der in der Verordnung vom . April 1899 an- 
gegebenen Vergünstigung in Frankreich eingeführt 
  
werten We * #% ks — * fest. 
ie ũ n eht in einem Zollnachlasse von 
12 Fr. . — —* 1 dz Kakao. 
Ws ofliciel de la Frangaise.) 
  
mozambiaue. 
Beschränkung der Futtereinfuhr. 
Laut Verordnung der Betreuirchennke in Lourengo 
Marques vom 26. Februar 1918 ist die Einfuhr von 
Futter *— #rt aus seuchenfreien Gegenden ohne vor- 
gängige schriftliche Erlaubnis dieser Behörde verboten, 
auch muß das zur Einfuhr gelangende Futter von 
einem gehöri rig beg %% zur ia ien Zeugnis eines Tierarstes 
oder seines Vertreters begleitet sein, welches dartut, 
daß das Futter aus einer seuchenfreien Gegend stammt. 
Ebenso ist die Einfuhr ir endwelcher Erzeugnisse, 
die in Heu oder Gras verpackt sind, in die Provinz 
verboten, wenn nicht ausweislich eines gehörig be- 
glaubigten Zeugnisses das Heu oder Gras in Gegenden 
gewachsen ist, die von ansteckenden Krankheiten frei sind. 
(Diario do Governo.) 
  
  
Dordnigeria. 
Lollfreiheit für Weie Varen. 
Laut einer von der „Northern Nigeria Gazette“ 
— 1012 errsfentlichten * 
können in Abänderung der „Customs Tariff Procla- 
mation 1911“ Fugrnde Waren zollfrei in das Schutz- 
aebien Eingeführt wer 
e Baren, welche laut Bescheinigiiiig Eigentum 
der fraiizosischen Regierung sind und behufs Durchfuhr 
auf der zigerischen isend abn nach Gebieten außerbalb 
Nigerias eingeführt 
rr * of Trade Journal.) 
  
Sübdnigeria. 
Einfuhrzoll für Spirituosen. 
Durch Verordnung des Gouverneurs im Rate 
vom 25. März 1918 ist der Zoll für Spirituosen. bei 
der Einfuhr nach Südnigeria auf 6 Schilling 8 Pence 
für 1 Imperialgallon bei einer Stärke von 50 Grad 
Tralles erhöht worden. 
Für j Grad oder Teil eines Grades über diese 
Stärke ist ein Zollzuschlag von 2½ Pence für 1 Im- 
Ws zu entrichten, während für jeden Grad 
unter dieser Stärke eine Zollermößigung von 1½ Pence 
1 Imperialgallon gewährt wird. Der Mindest- 
R darf inden. * geringer sein als 5 Schilling 
1 Imperia 
ulgal e Board of Trade Journal.) 
Nordrhodesia. 
Vorschriften für die Einfuhr von lebendem 
Eine in der „North uer 
1. —tu“*z 1912 verösfent ich 
Si- 
kanntmachung 
Nr. 68 vom Jahre 1912 enthält ot für die 
"*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 462. 
vom
	        
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