Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigern 
und der Konkurs-Masse des Eigenthümers. 
Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, über 
das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören. 
Art. 627. 
Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen den 
Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615) an dem Befrachter sich nicht 
erholen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa 
bereichern würde, findet ein Rückgriff Statt. 
Art. 628. 
Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem im ersten Ab- 
satze des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf 
der Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Be- 
frachter sich erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm 
und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrage nicht befriedigt ist. 
Art. 629. 
Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Be- 
frachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen 
dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen. 
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593— 
626 in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeich- 
neten Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle 
dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs= und Pfand-Recht 
an den Gütern nach Maßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das im Art. 616 
bezeichnete Recht zu. 
Art. 630. 
Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung 
des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall 
1) das Schiff verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt 
(Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich ver- 
kauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird; 
oder
	        
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