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Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigern
und der Konkurs-Masse des Eigenthümers.
Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, über
das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören.
Art. 627.
Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen den
Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615) an dem Befrachter sich nicht
erholen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa
bereichern würde, findet ein Rückgriff Statt.
Art. 628.
Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem im ersten Ab-
satze des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf
der Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Be-
frachter sich erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm
und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrage nicht befriedigt ist.
Art. 629.
Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Be-
frachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen
dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen.
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593—
626 in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeich-
neten Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle
dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs= und Pfand-Recht
an den Gütern nach Maßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das im Art. 616
bezeichnete Recht zu.
Art. 630.
Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung
des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall
1) das Schiff verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt
(Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich ver-
kauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird;
oder