Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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III.  Abschnitt.
Zum  vierten  Abschnitt  des  Reichsgesetzes.

Versonenstand.
33.

Auf  das  Verfahren  der  Aufsichtsbehörden  bei  Erledigung  der  ihnen  in
den  §  11  Absatz  2,  27  und  60  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  übertragenen
  Obliegenheiten  finden  die  allgemeinen  Vorschriften  des  Reichsgesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898
entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Gegen  die  Entscheidung  in  der  Beschwerdeinstanz  findet  eine  weitere
Beschwerde  nicht  statt.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Amtsgericht  die  nach  den  §#§  27
und  60  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  erforderliche  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  ertheilt,  findet  kein  Rechtemittel  statt.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Genehmigung  versagt  wird,  findet
die  Beschwerde  statt.

Gegen  die  von  dem  Amtsgericht  nach  §  11  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Februar  1875  erlassenen  Strafverfügungen  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

8  44.

Gegen  Verfügungen  des  Standesbeamten,  durch  die  gemäß  §  68  Absatz  3
des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  Geldstrafen  angedroht  oder  ausgesprochen
werden,  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  vorgesetzte  Amtygericht
statt.  Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Standesbeamten  oder  bei  dem  Amtggericht
eingelegt  werden.  Gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  ist  eine  weitere
Beschwerde  nicht  zulässig.

35.

Beglaubigte  Auszüge  (§  15  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875)
aus  den  bei  den  Amtogerichten  venvahrten  Registern  sind  von  dem  Gerichtsschreiber
  zu  ertheilen.

&  36.

Der  nach  §  26  des  Reichsgesetzes  vom  6.  JFebruar  1875  erforderliche

Antrag  eines  Betheiligten  auf  Eintragung  der  durch  die  Legitimation  herbei-