Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1868.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Rechr  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  versiärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummemn  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor
dem  Zahlungskermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder,
  dem  Kreisblatte  des  Stuhmer  Kreises,  in  der  Danziger  Zeitung  und
dem  Preußischen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  von
heute  64  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Stuhm,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Falligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehdrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Schlusse  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verja4hren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  9#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Marienburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjéhrungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind.  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1870.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Stuhm  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

(r.  6366.)  54*  Zur