Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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in wohlwollende Erwägung ziehen, daß ungefähr 
gegenüber der Aua-Mündung eine Zollstation 
errichtet wird, sei es unter Beibehaltung der bis- 
herigen Zollstation Abokum, sei es unter Ver- 
legung dieser Zollstation an die Stelle gegen- 
über der Aua-Mündung. 
In doppelter Aussertigung vollzogen zu 
London den 11. März 1913. 
clusion of the Boundary Agreement, give their 
favourable consideration to the establishment 
of a customs station as nearly opposite the 
mouth of the Awa as possible, either by 
retaining the present customs station at Abo- 
kum, or by transferring that station to a spot 
Opposite the mouth of the Awa. 
Done in duplicate at London, 
the 11%9# March 1913. 
gez. Lichnowsky. 
gez. E. Grey. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bildung von 
Gesundheitskommissionen. 
Vom 3. März 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 14, S. 43 f) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes Gieichs Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit 
für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
1. Auf Stationen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets, wo dauernd Arzte stationiert sind, 
können auf Anordnung des Gouverneurs Gesundheitskommissionen bestellt werden. 
Aufgaben. 
2. Die Gesundheitskommissionen haben folgende Aufgaben: 
a) sich von den gesundheitlichen Verhältnissen des Stationsortes durch gemeinsame Besichti- 
gungen Kenntnis zu verschaffen und die Maßnahmen der Gesundheitspolizeibehörde in 
geeigneter Weise, insbesondere bei der Verhütung des Ausbruchs oder der Verbreitung 
gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten, zu unterstützen; 
b) sich über alle ihnen von der örtlichen Verwaltungsbehörde oder den Gemeindeverwaltungen 
vorgelegten Fragen des örtlichen öffentlichen Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern; 
e) den unter b) genannten Behörden Vorschläge auf dem Gebiete des örtlichen öffentlichen 
Gesundheitswesens zu machen. 
Zusammensetzung. 
3. Eine Gesundheitskommission setzt sich zusammen aus: 
a) dem Vorsteher der örtlichen Verwaltungsbehörde als Vorsitzendem, 
b) dem Stationsarzte, 
c) aus europäischen Privatpersonen, die sich zur ehrenamtlichen Mitgliedschaft bereit erklären. 
Ferner an Orten, wo solche Behörden bestehen: 
4) einem Vertreter der amtlichen Baubehörde, 
e) einem Vertreter des städtischen Rates, 
) in Daressalam außerdem aus einem Mitgliede des Instituts für Seuchenbekämpfung. 
Die Zahl der zu c) genannten ehrenamtlichen Mitglieder soll in städtischen Ortschaften 
mindestens zwei, in der Regel jedoch nicht mehr als drei betragen. 
Sie werden von dem 
Vorsteher der örtlichen Verwaltungsbehörde auf Vorschlag des Bezirksrats oder des städtischen 
Rats berufen. 
Der jeweilige Verwaltungsreferent, der Bau= und der Medizinalreferent sowie orts- 
anwesende beamtete Arzte sind zur Teilnahme an Sitzungen der Gesundheitskommissionen ohne 
weiteres berechtigt. 
Sachverständige. 
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. Die Gesundheitskommission ist berechtigt, in geeigneten Fällen ehrenamtlich Sachverständige 
mit beratender Stimme zu ihren Verhandlungen hinzuzuziehen.
	        
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