Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. # 
§* 15. Ist ein besoldetes Vorstandsmitglied der Ansicht, daß ein Beschluß des Vorstandes 
gegen die Gesetze, die Satzung oder die sonstigen in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen 
verstößt oder wesentliche Interessen der Bank verletzt, so kann es durch eine innerhalb einer Woche 
abzugebende schriftliche Erklärung eine zweite Beschlußfassung verlangen. In diesem Falle wird der 
erste Beschluß ungültig. Von der Erklärung soll der Vorsitzende die Vorstandsmitglieder sofort be- 
nachrichtigen. Der Vorstand hat über die dem ersten Beschlusse zugrunde liegende Angelegenheit 
erneut zu beschließen. Zum Zustandekommen des zweiten Beschlusses bedarf es der Zustimmung von 
vier Mitgliedern des Vorstandes. Dem zweiten Beschlusse gegenüber kann eine weitere Beschluß- 
fassung nicht verlangt werden. 
§5 16. Ein Mitglied des Vorstandes hat sich der Mitwirkung zu enthalten: 
a) in Sachen, in denen es selbst unmittelbar oder als Teilhaber, Mitglied des Auf- 
sichtsrats oder eines gleichstehenden Organs, Angestellter oder Geschäftsführer be- 
teiligt ist, 
b) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
e) in Sachen einer Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert, 
in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade 
verschwägert ist, 
d) in Sachen, in denen es als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher 
Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. 
Der Vorsitzende entscheidet, ob ein Fall des Abs. 1 vorliegt. 
Die Wirksamkeit einer Rechtshandlung des Vorstandes wird von der entgegen der Vorschrift 
des Abs. 1 erfolgenden Mitwirkung eines Mitglieds nicht berührt. 
5 17. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes für die Bank, 
bedarf es der Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder, von denen mindestens eines besoldeter Beamter 
sein muß. Der Vorstand kann jedoch einzelne seiner Mitglieder oder Angestellte der Bank zur Vor- 
nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Bank abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber 
einem besoldeten Mitglied des Vorstandes. 
§5 18. Der Vorsitzende hat die nichtbeanstandeten Beschlüsse des Vorstandes auszuführen 
und den inneren Geschäftsbetrieb der Bank zu leiten. Der Umfang seiner Geschäftsführung wird 
durch die Geschäftsanweisung (§ 26) geregelt. 
5 19. Die besoldeten Mitglieder des Vorstandes werden vom Gouverneur auf Grund 
einer Anstellungsurkunde angestellt. Ihre Vertretung regelt der Gouverneur. 
Die ehrenamtlichen Mitglieder bestellt der Gouverneur auf Vorschlag des Landesrats aus 
Personen, die im Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben. In gleicher Weise ist eine der Zahl der ehren- 
amtlichen Mitglieder entsprechende Zahl von Vertretern zu berufen, über deren Heranziehung der 
Vorsitzende bestimmt. Der Gouverneur kann aus wichtigen in der Person der Vorgeschlagenen 
liegenden Gründen von dem Vorschlag des Landesrats abweichen. 
Die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder und ihrer Vertreter erfolgt auf drei Jahre. 
Jährlich scheidet ein ehrenamtliches Mitglied und ein Vertreter aus. Die erstmalig ausscheidenden 
werden durch das Los bestimmt. Wiederbestellung der Ausscheidenden ist statthaft. 
5* 20. Der Gouverneur kann die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes jederzeit von 
ihrer Tätigkeit entheben. « 
§21.DieehrenamtlichenMitgliederdesBotftandeserhaltenfükjedenTag,andemsie 
als Vorstandsmitglieder zur Tätigkeit herangezogen werden, ein Tagegeld in gleicher Höhe wie die 
Mitglieder des Landesrats, jedoch nicht über 1000 A jährlich. Äußerdem wird ihnen bei Reisen 
Ersatz für Fuhrkosten und Verpflegung nach einem von dem Gouverneur festzusetzenden Tarife gewährt. 
  
Mitwirkung der Bezirksräte als örtliche Ausschüsse. 
· §22.JnjebemBezirksverbaadehatdetBezirkskatdieBankindenörtlichenAngelegen- 
heiten zu unterstützen; er ist verpflichtet, die auf die Geschäftsführung der Bank bezüglichen Wünsche 
der landwirtschafttreibenden Bevölkerung zur Kenntnis des Vorstandes zu bringen, auf dessen Ver- 
langen gutachtliche Außerungen über beantragte Beleihungen zu erstatten und geeignete Schätzer oder 
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