Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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C. Ausarbeitung der Karten. 
1. Von jedem vermessenen Grundstück sind dem Vermessungsbureau beim Gouvernement 
zwei Karten auf gutem weißen Whatmanpapier einzureichen, von denen die eine beim Gouvernement 
bleibt, die zweite mit den Vermessungsschriften nach erfolgter Prüfung und mit Prüfungsvermerk 
versehen zurückgesandt wird. Die Karten müssen folgende Angaben enthalten: 
I. die Längenmaße aller geraden Grenzlinien in Zentimetern (in der Mitte der 
Grenzlinien, parallel zu ihnen einzutragen), . 
dieWinkeldeerechpunktezweiergekadenGrenzlinienin10"(dieBrechungs- 
winkelfinddurcheineroteKreisliniezubezeichnen), 
III. die Flächeninhalte in Quadratmetern (in der Mitte der Parzellen), 
IV. die Namen der Eigentümer und Grenznachbaren, 
V. Nordpfeil, 
VI. Maßstab (unten rechts). 
2. Das Format der Karten muß 
II. 
— 
a) 50 XK 33 
b) 50 XK 66 
ej 100 66 
an Länge und Breite betragen. Die Kartierung ist entsprechend der Größe, dem Werte und der 
Lage des Grundstücks in den Maßstäben 1: 500, 1: 1000, 1: 2500, 1: 5000, 1: 10 000 auszu- 
führen. Übersichtskarten sind in dem Maßstab 1:25.000 auszuführen. 
In städtischen Bezirken ist der Maßstab zu wählen, in welchem die vorhandenen älteren 
Karten ausgeführt sind. 
3. Die Titelschrift, welche den Namen des Schutzgebietes, des Verwaltungsbezirkes und der 
Flur zu enthalten hat, ist mit der erforderlichen Bescheinigung oben links gleichlaufend mit der 
Längsseite des Papiers zu schreiben. Zum Beschreiben der Reinkarten wird nur Rundschrift verwendet. 
D. 
1. Im übrigen gelten als maßgebende Bestimmungen die preußischen Katasteranweisungen, 
die in sinngemäßer Weise den einfacheren Verhältnissen des Schutzgebiets entsprechend anzuwenden sind. 
Eine Anderung erfahren für das Zeichnen der Karten nachstehend aufgeführte Zeichen: 
a) die Grenzen der Eingeborenenfarmen werden schwarz punktiert und mit hellgrünem 
Farbstreifen angelegt, die der Pflanzungen voll schwarz ausgezogen und mit hell- 
grünem Farbstreifen angelegt, 
b) die Grenzen der Reservate dunkelgrün, 
JP) die Grenzen des Kronlandes hellrot, 
d) die Grenzen der Bezirke blau, 
e) die Landesgrenzen mit breitem, dunkelrotem Streifen, 
t) die Eingeborenen-Ortschaften dunkel-wegebraun angelegt. 
Die skizzenhafte Darstellung der Geländebildung erfolgt durch punktierte, in Sepia gezeichnete 
Höhenkurvenlinien. 
2. Die Zusendung der Karten an das Vermessungsbureau hat in Blechtrommeln zu erfolgen. 
Die Vermessungsschriften sind in wasserdichtem Papier oder in Wachstuch zu verpacken. 
Buea, den 21. Dezember 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Dr. Meyer. 
Versügung des Gouverneurs von Kamerun wegen der Schaffung eines Strandamtes 
und der Beftellung eines Strandvogtes im OMuni-Bezirk. 
Vom 28. Mai 1913. 
(Amtsblatt 1913. Nr. 18, S. 245.) 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908, betreffend 
die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege (Reichsgesetzbl. S. 397), und der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 16. März 1909, betreffend die Ermächtigung des Gouverneurs 
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