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Bei erstmaligem Auftreten einer gemeingefährlichen Krankheit sowie bei gehäuftem (epide-
mischem) Auftreten einer der in § 1 genannten Krankheiten hat das Bezirksamt (Distriktsamt) dem
Gouvernement sofort zu berichten.
§ 6. Sobald das Bezirksamt (Distriktsamt) von dem Ausbruch oder von dem Verdacht
des Auftretens einer der nach § 1 anzeigepflichtigen Krankheiten Kenntnis erhält, muß es den zu-
ständigen Regierungsarzt oder den mit den regierungsärztlichen Geschäften betrauten Arzt unverzüglich
auf kürzestem Wege benachrichtigen. .
Dieser hat, soweit es erforderlich erscheint, unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen
über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und über das Ergebnis der
Ermittelungen unter Bezeichnung der erforderlichen Schutzmaßregeln dem Bezirksamt (Distriktsamt)
Mitteilung zu machen. Es ist ihm, soweit er es zur Feststellung der Krankheit für erforderlich und
ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und
die Vornahme der zur Ermittelung über die Krankheit erforderlichen Untersuchung zu gestatten.
Der behandelnde Arzt ist vorher in Kenntnis zu setzen und ist berechtigt, der Untersuchung
beizuwohnen.
§ 7. Ist nach dem Gutachten des Regierungsarztes oder des mit den regierungsärztlichen
Geschäften betrauten Arztes der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs
begründet, so hat das Bezirksamt (Distriktsamt) unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßregeln
zu treffen.
Bei Wahl der Maßregeln ist darauf zu achten, daß nicht durch Anwendung einer nach.
Lage des Falles zu weitgehenden Maßregel unnötig in die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse der Bevölkerung eingegriffen wird.
Dem Gouvernement bleibt vorbehalten, durch Bekanntmachung für einzelne Krankheiten
besondere Anleitungen zu geben.
§5 8. Zur Leitung und Überwachung der Schutzmaßregeln ist das Bezirksamt (Distriktsamt)
zuständig. Das Bezirksamt (Distriktsamt) kann dieselbe durch den Regierungsarzt oder den mit den
regierungsärztlichen Geschäften betrauten Arzt nachprüfen lassen.
Bei Gefahr im Verzuge kann der Regierungsarzt oder der mit den regierungsärztlichen
Geschäften betraute Arzt schon vor dem Einschreiten des Bezirksamts (Distriktsamts) die zur Ver-
hütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen.
Von diesen Anordnungen hat er sofort dem Bezirksamt (Distriktsamt) schriftliche Mitteilung
zu machen; sie bleiben so lange in Kraft, bis von dem Bezirksamt (Distriktsamt) anderweite Ver-
fügung getroffen wird.
§ 9. Die Aufhebung der Schutzmaßregeln darf erst nach Anhörung des Regierungsarztes
oder des mit den regierungsärztlichen Geschäften betrauten Arztes erfolgen.
5 10. Die Kosten der Ermittelungen zur Feststellung der Krankheit sowie der Anordnung,
Leitung und Überwachung der Schutzmaßregeln fallen der Staatskasse zur Last. Die durch die
Schutzmaßregeln entstehenden Kosten sind von dem Betroffenen zu tragen.
§ 11. Die Maßregeln zur Ermittelung und Bekämpfung von gemeingefährlichen und über-
tragbaren Krankheiten, die bei den dem aktiven Heere angehörigen Militärpersonen oder bei den in
militärischen Dienstgebäuden untergebrachten Personen auftreten, bleiben den Militärbehörden über-
lassen. Bis zum Eingreifen der Militärbehörden kommen die Bestimmungen dieser Verordnung zur
Anwendung. Ist der Ausbruch der Krankheit festgestellt, so ist hiervon dem zuständigen Bezirksamt
(Distriktsamt) Nachricht zu geben.
§ 12. Wer den Vorschriften der §5 1 bis 3 dieser Verordnung oder den auf Grund der
§5 6, 7 und 8 derselben getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach den be-
stehenden gesetzlichen Bestimmungen (St. G. B. § 327) eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe
bis zu 600 .K oder mit Gefängnis bis zu sechs Wochen bestraft.
Gegen Eingeborene finden die nach der Verordnung des Reichskanzlers vom 8. November
1896 (K. G. G. II S. 294) zulässigen Strafmittel Anwendung.
5* 13. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft.
Windhuk, den 27. Mai 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.