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1. Ein Inhaltsverzeichnis,
2. Das Winkelbuch,
3. Eine Skizze des trigonometrischen Netzes und der anderen topographischen Aufnahmen,
letztere sind erforderlichenfalls besonders zu zeichnen. Diese Skizzen sind so genau zu bearbeiten, wie
die graphische Auftragung der Winkel es nur immer ermöglicht. Der Maßstab dieser Skizzen richtet
sich nach den unter D 3 getroffenen Festsetzungen.
4. Eine Grenzverhandlung (Grenzanerkenntnis der Besitzer und Anlieger). Diese
Grenzverhandlung ist auch beizufügen, wenn die Besitzer oder Anlieger Eingeborene sind. Die
Numerierung der trigonometrischen, polygonometrischen und Kleinpunkte erfolgt nach den Vorschriften
der preußischen Anweisung IX 85 10, 31 und 49. Die Numerierung der trigonometrischen Punkte
geschieht in dieser Weise nur als vorläufige. Die endgültige erfolgt später nach noch zu gebenden
Nachtragsbestimmungen unter Berücksichtigung der Dienstanweisung vom 20. August 1904. (Deutsches
Kol. Bl. vom 1. September 1904.)
Bei besonders markanten trigonometrischen Punkten kann außer der Nummer noch die alt-
hergebrachte Bezeichnung des Berges usw. beigeschrieben werden. Bei Schaffung neuer Namen ist
tunlichst den örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Im übrigen gelten die in Nr. 17 des Deutschen Kolonialblattes vom 1. September 1903
veröffentlichten, mit Genehmigung des Reichskanzlers erlassenen „Grundsätze für die Namenübersetzung,
Schreib= und Sprechweise der geographischen Namen in den deutschen Schutzgebieten“.
Bei Bearbeitung der einzureichenden Zeichnungen und Schriftstücke ist besonders Wert auf
das richtige und deutliche Schreiben der Namen von Plätzen, Flußbetten usw. zu legen. Auch ist,
wenn irgend möglich, auf eine gute Verdeutschung Bedacht zu nehmen.
Im Falle, daß mehrere Farmen im Zusammenhange trigonometrisch vermessen werden, sind
das Winkelbuch und die nach laufender Nr. 3 anzufertigenden Skizzen, welche dann im Zusammen-
hange zu bearbeiten sind, in die Vermessungsakten einer Farm zu übernehmen. In den Akten der
anderen Farmen ist sodann ein entsprechender Vermerk einzutragen.
Aus den Vermessungsunterlagen muß unzweifelhaft hervorgehen, von wem und wann die
Sache bearbeitet ist.
C herechnungen.
1. Koordinatenberechnung.
Die Berechnung der Dreieckspunkte hat in folgender Weise zu geschehen.
Die Winkel in den einzelnen Dreiecken und auf den Punkten, auf denen sich die Winkel
zu 360 Grad ergänzen müssen, werden auf die Sollsumme ausgeglichen. Mit diesen verbesserten
Winkeln werden die Dreiecksseiten berechnet. Alsdann wird der Umring der Farm nach trig. Form. 19
und Kontrollformular 20 als Polygonzug berechnet, wobei zu beachten ist, daß bei richtiger Winkel-
ausgleichung k6= 0 werden muß. Die linearen Schlußfehler ks des Polygons dürfen von 0 nur
um sehr kleine Beträge abweichen, die auf Abrundungsungenauigkeiten zurückzuführen sind.
Größere Beträge Fs sind nicht auf zufällige Messungsfehler, sondern auf fehlerhafte Be-
rechnung solcher Polygone zurückführen, müssen daher durch richtigere Berechnung beseitigt werden,
können aber nicht nach Art der zufälligen Messungsfehler behandelt werden. Die Fehler ky und
flX werden proportional den Streckenlängen auf die Koordinatenunterschiede verteilt. Bei Farmen,
welche an gegebene Punkte angeschlossen sind, erfolgt zunächst die Berechnung der durch Vorwärts-
abschnitt bzw. Rückwärtseinschnitt bestimmten Punkte nebst Azimutberechnung eines Kontrollstrahles,
wobei für die Bestimmung der erlaubten Differenz zwischen Messung und Berechnung die in der
Dienstanweisung vom 20. August 1904 (abgedruckt im Deutschen Kol. Bl. vom 1. September 1904)
in der Erläuterung zu Spalte 3 letzter Absatz zusammengestellten Betrachtungen maßgebend sind.
Sobald der Betrag hiernach zu groß erscheint, ist die strenge Ausgleichung nach trig. Form. 10
bzw. 11 für den betreffenden Punkt anzuwenden. Aus den so berechneten Koordinaten wird die
Länge einer Dreiecksseite und deren Azimut berechnet, worauf die Gesamtberechnung des Netzes in
der vorstehend angegebenen Form unter Anhalten der Koordinaten der Anschlußpunkte zu erfolgen hat.
2. Flächeninhaltsberechnung.
Die Berechnung des Flächeninhalts erfolgt nach den Vorschriften der Anweisung VIII ein-
mal aus den Koordinaten der Umfangspunkte und einmal graphisch auf der Flurkarte. Die Ergeb-
nisse sind als richtig anzusehen, wenn der Unterschied a zwischen denselben höchstens
beträgt, wobei F den Flächeninhalt der Farm in Ar bezeichnet und a gleichfalls in Ar erhalten wird.