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11. Die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe unterliegen der militärischen
Kontrolle nach näherer Anordnung des Gouverneurs durch die von ihm zu bezeichnenden Dienststellen.
Der Gouverneur kann die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse einmal im Jahre zu Kontrollversammlungen zusammenrufen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und in welcher Höhe für Gestellungen in Kontroll-
angelegenheiten Reisekosten zu bewilligen sind.
Die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Südwestafrita sind im dienst-
lichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten oder, wenn sie in Militäruniform erscheinen, der militärischen
Disziplin unterworfen. Auf sie finden die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes, betreffend die
Ausübung der militärischen Kontrolle über Personen des Beurlaubtenstandes, die Übungen degeiben
sowie die gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel, vom 15. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 65)
entsprechende Anwendung.
8 12. Die Einberufung des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe aus Anlaß von notwen-
digen Verstärkungen oder Mobilmachungen in Fällen der Gefahr erfolgt durch Kaiserliche Verordnung,
in Fällen dringender Gefahr durch den Gouverneur. Befreiung von der Einberufung auf Grund
häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse ist zulässig.
5* 13. Die Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres oder der Marine, die sich dauernd
in einem Schutzgebiet aufhalten, in dem eine Schutztruppe besteht, haben ihren Aufenthaltsort anzu-
melden und beim Verlassen des Schutzgebiets abzumelden. Die Meldungen können schriftlich erstattet
werden. Der Gouverneur bestimmt die Stelle, der die Meldungen zu erstatten find.
Die heimatlichen Kontrollpflichten dieser Personen bleiben unberührt.
514. Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine sowie Personen des
Landsturms, die sich in einem Schutzgebiet aufhalten, können in Fällen der Gefahr im Schutzgebiete
durch Kaiserliche Verordnung zu notwendigen Verstärkungen der Schutztruppe dieses Schutzgebiets
herangezogen werden. Das gleiche gilt für Verstärkungen der Heeres= und Marineteile, die in einem
Schutzgebiete Verwendung finden.
In dringenden Fällen können solche Verstärkungen auch durch den Gouverneur des Schutz-
gebiets angeordnet werden.
Befreiung von der Einberufung auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Ver-
hältnisse ist Miaesfo.
81 Für die Dauer außerordentlicher Verstärkungen können nach näherer Bestimmung
des Reichte ler Freiwillige zur Dienstleistung bei den Schutztruppen zugelassen werden.
Versorgungsvorschriften.
8 16 Hinsichtlich der Versorgung stehen
. Offiziere des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Südwestafrika, die zu
notwendigen Verstärkungen dieser Truppe herangezogen werden oder bei dieser
lbungen ableisten,
Personen der Unterklassen des Beurlaubtenstandes, die bei den Schutztruppen
löungen ableisten,
4Landsturmpflichtige, die zu notwendigen Verstärkungen einer Schutztruppe heran-
gezogen werden,
4. Freiwillige (§ 15)
denjenigen Angehörigen der Schutztruppen gleich, die aus dem Heere übergetreten sind.
Die unter Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Personen haben keinen Anspruch auf Tropenzulage,
Freiwillige nur, wenn sie Reichsangehörige sind und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht
im Schutzgebiete hatten.
Besondere Vorschriften für Geistliche und Missionare.
5 17. Auf Geistliche sowie Missionare der in den Schutzgebieten tätigen Missionsgesell-
schaften finden, sofern sie einer im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaft angehören,
die Vorschriften der §§ 2 bis 4, 6, 10, 11, 12, 14, 15 keine Anwendung.
Schlußvorschriften.
#5 18. Jeder bei den Schutztruppen abgeleistete Dienst steht einem entsprechenden Dienst
im Heere oder in der Marine gleich.
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