Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 707 28 
11. Die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe unterliegen der militärischen 
Kontrolle nach näherer Anordnung des Gouverneurs durch die von ihm zu bezeichnenden Dienststellen. 
Der Gouverneur kann die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe unter Berück- 
sichtigung der örtlichen Verhältnisse einmal im Jahre zu Kontrollversammlungen zusammenrufen. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und in welcher Höhe für Gestellungen in Kontroll- 
angelegenheiten Reisekosten zu bewilligen sind. 
Die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Südwestafrita sind im dienst- 
lichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten oder, wenn sie in Militäruniform erscheinen, der militärischen 
Disziplin unterworfen. Auf sie finden die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes, betreffend die 
Ausübung der militärischen Kontrolle über Personen des Beurlaubtenstandes, die Übungen degeiben 
sowie die gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel, vom 15. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
entsprechende Anwendung. 
8 12. Die Einberufung des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe aus Anlaß von notwen- 
digen Verstärkungen oder Mobilmachungen in Fällen der Gefahr erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, 
in Fällen dringender Gefahr durch den Gouverneur. Befreiung von der Einberufung auf Grund 
häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse ist zulässig. 
5* 13. Die Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres oder der Marine, die sich dauernd 
in einem Schutzgebiet aufhalten, in dem eine Schutztruppe besteht, haben ihren Aufenthaltsort anzu- 
melden und beim Verlassen des Schutzgebiets abzumelden. Die Meldungen können schriftlich erstattet 
werden. Der Gouverneur bestimmt die Stelle, der die Meldungen zu erstatten find. 
Die heimatlichen Kontrollpflichten dieser Personen bleiben unberührt. 
514. Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine sowie Personen des 
Landsturms, die sich in einem Schutzgebiet aufhalten, können in Fällen der Gefahr im Schutzgebiete 
durch Kaiserliche Verordnung zu notwendigen Verstärkungen der Schutztruppe dieses Schutzgebiets 
herangezogen werden. Das gleiche gilt für Verstärkungen der Heeres= und Marineteile, die in einem 
Schutzgebiete Verwendung finden. 
In dringenden Fällen können solche Verstärkungen auch durch den Gouverneur des Schutz- 
gebiets angeordnet werden. 
Befreiung von der Einberufung auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Ver- 
hältnisse ist Miaesfo. 
81 Für die Dauer außerordentlicher Verstärkungen können nach näherer Bestimmung 
des Reichte ler Freiwillige zur Dienstleistung bei den Schutztruppen zugelassen werden. 
Versorgungsvorschriften. 
8 16 Hinsichtlich der Versorgung stehen 
. Offiziere des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Südwestafrika, die zu 
notwendigen Verstärkungen dieser Truppe herangezogen werden oder bei dieser 
lbungen ableisten, 
Personen der Unterklassen des Beurlaubtenstandes, die bei den Schutztruppen 
löungen ableisten, 
4Landsturmpflichtige, die zu notwendigen Verstärkungen einer Schutztruppe heran- 
gezogen werden, 
4. Freiwillige (§ 15) 
denjenigen Angehörigen der Schutztruppen gleich, die aus dem Heere übergetreten sind. 
Die unter Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Personen haben keinen Anspruch auf Tropenzulage, 
Freiwillige nur, wenn sie Reichsangehörige sind und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht 
im Schutzgebiete hatten. 
Besondere Vorschriften für Geistliche und Missionare. 
5 17. Auf Geistliche sowie Missionare der in den Schutzgebieten tätigen Missionsgesell- 
schaften finden, sofern sie einer im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, 
die Vorschriften der §§ 2 bis 4, 6, 10, 11, 12, 14, 15 keine Anwendung. 
Schlußvorschriften. 
#5 18. Jeder bei den Schutztruppen abgeleistete Dienst steht einem entsprechenden Dienst 
im Heere oder in der Marine gleich. 
# 2
	        
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