6 740
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. herausgabe
eines Nachtrages 1 Jum Eergänzungshefte des Tarifs für die ostafrikanischen
Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.)
Vom 18. April 1913.
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 21, S. 62.)
Zum Ergänzungsheft des Tarifes für die Deutsch-Ostafrikanischen Eisenbahnen (Mittelland-
bahn und Nordbahn) vom 1. Januar 1913, welches die Entfernungen der in Betrieb genommenen
Stationen der Strecke Tabora—Kombe sowie die Fahrpreise und Frachtsätze für die Entfernungen
von 901 bis 1100 km enthält, erscheint mit Gültigkeit vom 1. Mai 1913 der I. Nachtrag. In
diesem Nachtrag sind die Entfernungen der Stationen von Tabora bis Ugaga (Mlagarassi) und die
Fahrpreise und Frachtsätze für die Entfernungen von 1101 bis 1300 km aufgenommen. Ferner
wurde der Lagerplatz der Firma Holzmann & Cie. in Tabora als „Tabora Baustation“ in den
Tarif einbezogen. Einige Angaben im Kilometerzeiger des Ergänzungsheftes sind berichtigt.
Der Nachtrag 1 ist zum Preise von 50 Hellern bei der Betriebsleitung in Daressalam und
beim Baubureau der Firma Holzmann & Cie. in Tabora erhältlich.
Daressalam, den 18. April 1913. ·
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. den Gouvernementsrat.
Vom 30. Juni 1913.
(Amtl. Anzeiger für DOA. 1913, Nr. 33, S. 92.)
Auf Grund des § 15 der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 19093, betreffend
die Bildung von Gouvernementsräten,““) wird hiermit in Abänderung des § 1 der Ausführungs-
bestimmungen vom 24. Februar 1904 und vom 11. Februar 1911 bestimmt, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die für die Rechnungsjahre 1912 und 1913 erfolgte Berufung der außeramtlichen Mit-
glieder des Gouvernementsrats und ihrer Stellvertreter wird bis zum Ablauf des Rechnungs-
jahres 1914 verlängert. Neuwahlen finden im Rechnungsjahr 1913 nicht statt.
Daressalam, den 30. Juni 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
chnee.
Bekanntmachung des Souverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbänderung
der Jagdverordnung.
Vom 14. Juli 1913.
(Awtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 37, S. 100 f.)
Auf Grund des 5 2 Absatz III, des § 3 Absatz II sowie des § 5e Absatz II der Jagd-
5. Novemb 8"“““u) ... . -
verorbnung vom — wird die Liste der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Tiere
dahin abgeändert, daß nunmehr der Abschuß der nachstehend unter Ziffer 1 aufgeführten Tiere ver-
boten ist. Ferner wird die Tierklasseneinteilung des § 3 Absatz I in der nachstehend aus Ziffer II
ersichtlichen Weise abgeändert, und außerdem die Beschränkung in § ê5c Ziffern 1 und 2 dahin
abgeändert, daß nunmehr die nachstehend unter Ziffer III angegebenen Beschränkungen gelten.
*) Vgl. die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1912 im „D. Kol. Bl.“ 1913, Nr. 8, S. 851.
*“*) Vgl. „Deutsches Kol. Bl.“ 1904, S. 1 ff.
*) Vagl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 244fff.
4) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 235ff.