Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

8  65  Das  Finanzwesen  der  Selbstverwaltung.  293

 

 

wert  und  die  Ertragsfähigkeit  desselben  nicht  verringert  werden.  Außerordentliche
Kapitaleinnahmen  der  Gemeinde  wachsen  dem  Stammvermögen  zu,  soweit  nicht  bei
Schenlungen,  Vermächtnissen  usw.  der  Geber  ausdrücklich  etwas  anderes  bestimmt
hat.  Die  vorhandenen  oder  künftig  entstehenden  Schulden  müssen  ohne  Angriff  des
Stammvermögens  getilgt  werden  und  ist  zu  diesem  Zweck  ein  Tilgungsplan  aufzustellen.
  Abweichungen  von  diesen  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verwaltung  des
Gemeindevermögens  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  bezw.
der  Regierung  1).  Werden  Nutzungen  von  Gemeindevermögen  auf  Grund  eines
privatrechtlichen  Titels  in  Anspruch  genommen,  so  entscheiden  hierüber  die  bürgerlichen
  Gerichte.  Handelt  es  sich  aber  um  das  Recht,  die  öffentlichen  Einrichtungen
und  Anstalten  der  Gemeinde  oder  Ortsgenossenschaft  mit  zu  benutzen  oder  am  Gemeinde=
  und  Ortsgut  und  dessen  Erträgnissen  sowie  nach  Maßgabe  der  Stiftungsurkunden
  an  den  Vorteilen  der  Stistung  teilzunehmen  und  werden  solche  Rechte  auf
den  Gemeinde=  oder  Ortsverband  gegründet,  so  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte  2).
Das  gesamte  Gemeindevermögen  ist  aber  nicht  nur  in  seinem  Bestande  zu  erhalten,
sondern  muß  auch  so  verwaltet  und  benutzt  werden,  daß  daraus  ein  möglichst  nachhaltiger
  Ertrag  erzielt  wird?).  Außerordentliche  Benutzungen,  die  die  Substanz
selbst  angreifen,  z.  B.  auch  außerforstgemäße  Abholzungen  größerer  Forsten,  bedürfen
der  Genehmigung  des  Ministers  des  Junern#).

Neben  den  Einkünften  aus  dem  Gemeindevermögen  fließen  den  Gemeinden  noch
Einnahmen  zu  aus  gewissen  ihnen  gesetzlich  zugewiesenen  Abgaben  und  Strafgeldern  7).
Ferner  können  die  Gemeinden  in  allen  drei  Landesteilen  für  die  Benutung  ihres
Eigentums,  ihrer  Anstalten  und  Unternehmungen  Gebühren  erheben  9).  Dabei

 

1)  Vgl.  Zischr.  Bd.  6  S.  245  ff.

2)  VG  .  vom  9.  Mai  1906  K  16  Ziffer  5  im  GBl.  für  Old.  Bd.  35  S.  693.

3)  BVagl  Ztschr.  Bd.  4  S.  250  ff.

4)  Ueber  die  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  in  Birkenfeld  entscheidet  das  Ges.  vom
19.  Februar  1867  (GBl.  für  Birk.  Vd.  5  S.  23.

3)  In  Betracht  kommt  hier  zunächst  die  Hundestenuer.  Diesc  beruht  jetzt  im  ganzen
Großherzogtum  auf  dem  Gesetz  vom  30.  März  1911  im  GBl.  für  Old.  Bd.  37  S.  338  iff.  Sie
beträgt  jährlich  3  M.,  kann  aber  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  erhöht  und  gestaffelt
werden.  Andere  Abgaben  an  die  Gemeinden  auf  landesgesetzlicher  Grundlage  sind  uns  schon
früher  begegnet;  vgl.  das  was  S.  277  gelegentlich  der  Wandergewerbestener  über  die  besondere
Abgabe  der  Wanderlager  an  die  Gemeinden  gesagt  ist,  ebenso  S.  280  über  die  Zuschläge  zu  den
Gewerbsrekognitionen  zugunsten  der  Gemeinden.  Reicheseplich  bescitigt  ist  das  Einzugsgeld
für  Ausländer  und  die  Abgabe  an  die  Gemeinden  für  Schaustellungen,  musikalische  und  sonstige
  Produktion.  Dagegen  besteht  noch  zugunsten  der  Armenkasse  der  betr.  Gemeinde  die  Abgabe
  für  Maskenbällc  auf  Grund  der  Reg.  Bek.  vom  23.  Nov.  1846  im  GUl.  für  Old.  Bd.  XI
S.  343  ff.  In  den  Städien  1.  Klasse  fließen  auch  die  Abgaben  der  Wirle  für  die  Erlaubnis
zu  einer  Tanzgesellschaft,  serner  die  Abgaben  für  die  Ausübung  der  Gewerbebetriebe  gemäß
&*  33a  RO.  und  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zu  einem  Gewerbebetrieb  im  Sinne  der
ssW  330  und  60a  RGO.  in  die  Stadlkasse.  Andere  geseßliche  Einnahmen  gewährt  den  Gemeinden
  des  Herzogtums  Oldenburg  und  des  Fürstentums  Lübeck  &  49  des  Berggesetzes  vom  3.  April
1908  (GBl.  für  Old.  Bd.  36  S.  875),  indem  die  eine  Hälsie  der  dem  Staate  im  verflossenen
Jahr  aus  dem  von  ihm  verliehenen  Bergwerkseigentum  zugefallenen  Einnahmen  der  Bergwerksgemeinde,
  die  andere  Hälfte  den  sämtlichen  Gemeinden  des  Landes  überwiesen  werden  muß.
Dazu  gesellen  sich  auf  reichsgeseblicher  Grundlage  400%  der  in  der  betreffenden  Gemeinde  aufgekommenen
  Reichswertzuwachssteuer.

6)  Art.  46  51O.  für  Old.  vgl.  dazu  Zischr.  Bd.  10  S.  18  ff.  und  Ztschr.  Bd.  26  S.  132  ff.  Die
bezüglichen  Normen  werden  erlassen  in  der  Form  von  Gemeindestaluten.  Gebühren  sind  in  den
Fürstentümern  ebenso  zulässig  wic  im  Herzogtum;  für  Lübeck  vol.  Art.  40  §  1,  jetzt  in  der  Fassung
vom  24.  März  1908  im  GVl.  für  Lüb.  Bd.  24  S.  1096.  In  Birkenseld  sind  Gebühren  zulässig
gemäß  Art.  60  der  rev.  GO.

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