8 65 Das Finanzwesen der Selbstverwaltung. 293
wert und die Ertragsfähigkeit desselben nicht verringert werden. Außerordentliche
Kapitaleinnahmen der Gemeinde wachsen dem Stammvermögen zu, soweit nicht bei
Schenlungen, Vermächtnissen usw. der Geber ausdrücklich etwas anderes bestimmt
hat. Die vorhandenen oder künftig entstehenden Schulden müssen ohne Angriff des
Stammvermögens getilgt werden und ist zu diesem Zweck ein Tilgungsplan aufzustellen.
Abweichungen von diesen gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung des
Gemeindevermögens bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern bezw.
der Regierung 1). Werden Nutzungen von Gemeindevermögen auf Grund eines
privatrechtlichen Titels in Anspruch genommen, so entscheiden hierüber die bürgerlichen
Gerichte. Handelt es sich aber um das Recht, die öffentlichen Einrichtungen
und Anstalten der Gemeinde oder Ortsgenossenschaft mit zu benutzen oder am Gemeinde=
und Ortsgut und dessen Erträgnissen sowie nach Maßgabe der Stiftungsurkunden
an den Vorteilen der Stistung teilzunehmen und werden solche Rechte auf
den Gemeinde= oder Ortsverband gegründet, so entscheiden die Verwaltungsgerichte 2).
Das gesamte Gemeindevermögen ist aber nicht nur in seinem Bestande zu erhalten,
sondern muß auch so verwaltet und benutzt werden, daß daraus ein möglichst nachhaltiger
Ertrag erzielt wird?). Außerordentliche Benutzungen, die die Substanz
selbst angreifen, z. B. auch außerforstgemäße Abholzungen größerer Forsten, bedürfen
der Genehmigung des Ministers des Junern#).
Neben den Einkünften aus dem Gemeindevermögen fließen den Gemeinden noch
Einnahmen zu aus gewissen ihnen gesetzlich zugewiesenen Abgaben und Strafgeldern 7).
Ferner können die Gemeinden in allen drei Landesteilen für die Benutung ihres
Eigentums, ihrer Anstalten und Unternehmungen Gebühren erheben 9). Dabei
1) Vgl. Zischr. Bd. 6 S. 245 ff.
2) VG . vom 9. Mai 1906 K 16 Ziffer 5 im GBl. für Old. Bd. 35 S. 693.
3) BVagl Ztschr. Bd. 4 S. 250 ff.
4) Ueber die Verwaltung der Gemeindewaldungen in Birkenfeld entscheidet das Ges. vom
19. Februar 1867 (GBl. für Birk. Vd. 5 S. 23.
3) In Betracht kommt hier zunächst die Hundestenuer. Diesc beruht jetzt im ganzen
Großherzogtum auf dem Gesetz vom 30. März 1911 im GBl. für Old. Bd. 37 S. 338 iff. Sie
beträgt jährlich 3 M., kann aber mit Genehmigung der Aussichtsbehörde erhöht und gestaffelt
werden. Andere Abgaben an die Gemeinden auf landesgesetzlicher Grundlage sind uns schon
früher begegnet; vgl. das was S. 277 gelegentlich der Wandergewerbestener über die besondere
Abgabe der Wanderlager an die Gemeinden gesagt ist, ebenso S. 280 über die Zuschläge zu den
Gewerbsrekognitionen zugunsten der Gemeinden. Reicheseplich bescitigt ist das Einzugsgeld
für Ausländer und die Abgabe an die Gemeinden für Schaustellungen, musikalische und sonstige
Produktion. Dagegen besteht noch zugunsten der Armenkasse der betr. Gemeinde die Abgabe
für Maskenbällc auf Grund der Reg. Bek. vom 23. Nov. 1846 im GUl. für Old. Bd. XI
S. 343 ff. In den Städien 1. Klasse fließen auch die Abgaben der Wirle für die Erlaubnis
zu einer Tanzgesellschaft, serner die Abgaben für die Ausübung der Gewerbebetriebe gemäß
&* 33a RO. und für die Erteilung der Erlaubnis zu einem Gewerbebetrieb im Sinne der
ssW 330 und 60a RGO. in die Stadlkasse. Andere geseßliche Einnahmen gewährt den Gemeinden
des Herzogtums Oldenburg und des Fürstentums Lübeck & 49 des Berggesetzes vom 3. April
1908 (GBl. für Old. Bd. 36 S. 875), indem die eine Hälsie der dem Staate im verflossenen
Jahr aus dem von ihm verliehenen Bergwerkseigentum zugefallenen Einnahmen der Bergwerksgemeinde,
die andere Hälfte den sämtlichen Gemeinden des Landes überwiesen werden muß.
Dazu gesellen sich auf reichsgeseblicher Grundlage 400% der in der betreffenden Gemeinde aufgekommenen
Reichswertzuwachssteuer.
6) Art. 46 51O. für Old. vgl. dazu Zischr. Bd. 10 S. 18 ff. und Ztschr. Bd. 26 S. 132 ff. Die
bezüglichen Normen werden erlassen in der Form von Gemeindestaluten. Gebühren sind in den
Fürstentümern ebenso zulässig wic im Herzogtum; für Lübeck vol. Art. 40 § 1, jetzt in der Fassung
vom 24. März 1908 im GVl. für Lüb. Bd. 24 S. 1096. In Birkenseld sind Gebühren zulässig
gemäß Art. 60 der rev. GO.
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