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Diese Bestimmungen treten sofort mit der Maßgabe in Kraft, daß die auf Grund der bereits
ausgestellten Jagdscheine abgeschossenen Tiere einer bis dahin für den Abschuß nicht eingeschränkten
Tiergattung auf die jetzt beschränkte Abschußzahl nicht angerechnet werden.
Daressalam, den 14. Juli 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
I. Verzeichnis der Tiere, deren Abschuß oder Fang nach § 2 der Jagdverordnung
vom 5. November 1908
30. Dezember 1911
Strauße, Aasgeier, Schlangengeier (Sekretäre), Kronenkraniche und Eulen, deren Eier
auch nicht fortgenommen oder beschädigt werden dürfen;
Gorilla und Schimpansen;
Seekuh und Schuppentier;
Jungtiere (Fohlen, Kälber) von Nashorn, Zebra, Giraffe, Flußpferd und sämtlich en
Horntieren (Antilopen= und Gazellenarten einschließlich Büffel und Gun);
. alle Muttertiere der unter 4. genannten Arten, sobald unzweideutig zu erkennen ist,
daß sie ein Junges bei sich haben;
4 weibliche Stücke, auch ohne Jungtierbegleitung von großer Schraubenantilope, kleiner
Schraubenantilope, Wasserbock und Hirschantilope, Gras= und Moorantilope, Sumpf-
bock, Giraffengazelle.
II. Einteilung der jagdbaren Tiere in § 3 der Jagdverordnung vom
5. November 1908
30. Dezember 1911
Klasse J.
Alle jagdbaren Tiere unter Ausschluß der in § 2 sowie in den folgenden Klassen aufgeführten.
Klasse II.
Nashorn, Giraffe, große Schraubenantilope (Kudu).
Klasse III.
verboten ist.
5 O —
Elefant.
Klasse IV.“)
Raubtiere, Fluß-, Warzen= und Stachelschwein, Erdferkel, Affen (mit Ausnahme der in den
§§ 2 und d5e genannten), Raubvögel (mit Ausnahme der im § 2 aufgeführten), Amphibien
und Repiilien.
III. Verzeichnis der Tierarten, deren Abschuß gemäß § 5e der Jagdverordnung
5. November 1908 5 änkt ist
30-Dezember Ißl# beschränkt ist.
Von den zur Jagd freigegebenen Tieren dürfen an männlichen Stücken auf einen Jagd-
schein erlegt werden:
1. von Nashorn, sämtlichen Arten Giraffen zusammen, Flußpferd (mit Ausnahme der
Verwaltungsbezirke Tanga, Pangani, Rufiyi und Lindi, in welchen der Abschuß der
Flußpferde unbeschränkt bleibt), Spießbock, Gras= und Moorantilope, großer Schrauben-
antilope, Giraffengazelle, sämtlichen Kolobusaffenarten zusammen, sowie von Kandts
Meerkatze nicht mehr als je zwei Stück;
2. von Büffel, Elenantilope, Marabu und von sämtlichen Arten weißer Reiher zusammen
nicht mehr als je vier Stück;
3. von Zebra, Gnu sowie von sämtlichen Übrigen Antilopen und Gazellenarten nich
mehr als je zehn Stück.
Jedes erlegte weibliche Stück vorgenannter Wildarten kommt bei der Anrechnung zwei
männlichen Stücken gleich.
vom
») Vgl. die Berichtigung im „Amtl. Anz. f. DOA.“ 1918, Ar. 88, S. 103.