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Die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung ciner Sonderrücklage ge-
mäß & 7 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegs-
gewinne vom 24. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 837) erstreckt sich auch auf
das neue Kriegsgeschäftsjahr.
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Die Vorschriften im & 6 Abs. 2, & 8 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, & 9 des
Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom
24. Dezember 1915 gelten entsprechend auch für die neue Kriegssteuerrücklage.
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Der Bundesrat ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und
Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark zu bedrohen.
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Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. April 1917.
(Siegeh Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Den Bezug des Reichs-Gesetzblats vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrockerel.