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Zentralprovinz erlassene Verordnung (vgl. The De-
Portation of Prisones Nr. 18/00) wurde 1910
(vgl. 3/10) nach Nabore. besonderer Anordnungen des
Gonverneurs auch auf die Westprovinz ausgedehnt.
ie Todesstrafe ist gegenüber Jugendlichen unter
0 Jahren für unamwendbar bezeichnet (vgl. Ord.
Nr. 6/10). Die zu Gefängnisstrafe Verurteilten werden
anWerhalb der großen Gefängnisse zu 2 und 2 durch
netten um den Hals zusammengekettet. Gemäß be-
sonderer Ortsgesetze kann in einzelnen Gebieten an
Stelle der Geldstrafe die Lieferung von Tabak, Tuchen
und anderen Handelsgütern auferlegt werden. Die
Foderung von von Gin ist ausgeschlossen (ugl. Bodwell
282).
Der 3 daß in Südnigerien kein beson-
derer Criminal Code eingeführt ist, hat u. a. zur Folge
gehabt, daß in den englischen Gerichten die Anwen-
dung der körperlichen Züchtigung als Siroe nur nach
den Grundsäten des englischen Rechts, d. h. für- rape
und robberr with violence: möglich ist. Es sind
daher in zu Sübnigerton nur seltene Ausnahme-
fälle, wenn seitens der englischen Gerichte auf körper-
liche Züchtigung erkannt wird. Für die Native Couris
besteht, da sie nach Stammesrecht urteilen, diese Be-
schränkung nicht. Ebenso ist sie in den Gefängnissen
als Disziplinarstrafe für Wiederholungsfälle von Ver-
stößen gegen die Geiängnisdisgiplin Augelassen. und
die ausgegeichnete Disziplin im Gefängnis zu
1907 beruhte nicht zum wenigsten auf der zweckmäßigen
Anwendung dieses Strafmittels. Die Prügelstrafe
wird im übrigen in den Gefängnissen vielfach mit
einem Stock vollzogen. 1910 wurden insgesamt
156 Prügelstrafen als Gefängnisdisziplinarstrafen
verhängt. Auch in der Truppe ist sie als Strafmittel
zulässig (val. Verord. 13/01 und 21/01 § 36). Für
den Vollzug gelten im übrigen die gleichen Bestim-
mungen wie in der Goldküste.
Durch zahlreiche, sämtliche aus dem Bedürfnis
der afrikanischen Praxis entstandenen Einzelverord-
nungen sind besondere Gerichtstatbestände geschaffen
worden. The Slave Dealint . Nr. 1/74 verbietet
jeglichen Sklavenhandel innerhalb Südnigeriens. The
alsisication ot Account Ord. Nr. 7/68 formuliert beson-
ders den Tatbestand der urkundenflschung und wirft
damit ein bezeichnendes Streiflicht auf die Entwick-
lung der verbrecherischen Neinenen der Eingeborenen
in der Kolonie.“) Schon 1888 erwies sich also eine
solche Destimmung für Lagos notwendig. The Crucly
to Ani Nr. 1/94 trägt dem mangelnden Ver-
ständnis der Eingelorenen für Schmerzempfindung der
Tiere Rechnung und soll, wie man mir 1007 sagte,
sehr segensreich gewirkt haben. The Charms Ord.
Nr. 13/93 stellt den Besitz, Verkauf oder dic Anferti-
Zgung von Fetischmitteln, die Verbrecher schüten sollen,
unter Strase. Gegen Jugendliche ist in diesem Falle
auch die Rutenstrafe zuläsig. The Ordeal, Wilcheraft
and Juju Ord. Nr. 13.03 verbleh die Anwendung
von Ordalen, das Fetischmachen für ungesetzliche Zwecke
und das B. Vorgeben des Besiges übernatürlicher Kräfte.
Ihe unlawful Sccicties Ordl. Nr. 16/05 stellt die Teil-
nahme an Gesellschaften, die die Erregung eines Auf-
bondeg die Störung des Friedens oder die Tötung
Personen, die Beschädigung von Eigentum, die
Wie Kerlene der Antorität der Beamten, die Auf-
reizung zu Gewalttätigkeiten oder Auflehnung gegen
das Gesetz bezwecken, unter Strafe. Die Illite#ra#tcs
Eroteetion Onl. Nr. 5/10 macht die Anfertigung von
Schriftstücken für Schreibunkundige gegen Entgelt von
*) Agl. meinen Aufsatz: Die Oesserungssiedlung
an der Ch## in der Kolon.-Rundschau 1911, Heft
der Lösung einer Lizenz abhängig. Die Gebühr be-
trägt 10 sh pro Jahr. Das Schriftstück muß die auch
in Togo gebräuchlichen Vermerke begüglich Inhalt und
Antorschaft tragen; als Gebühr darf der Schreiber
nicht mehr wie 1 für 100 Worte nehmen. Zu-
wigerhandlungen werden bestraft. The Adulteration
f Procuce Ord. Nr. 1/89 und 3/02 stellt die Ver-
nlense von Palmöl, Palmkernen, Brhente uen Kopal,
Harz, Guinea-Korn und anderer Ausfuhrprodukte und
den Verkauf der verfälschten Gegenstände unter Strafe
(ogl. wegen der Durchführung der Aussicht The Adul-
teration of Produce Amendment Ord. Nr. 2/11).
The Salc of Palmkernels Ord. Nr. 7/04 verbietet den
Verkauf von Palmkernen mit mehr als 5% Schalen
und sieht die Errichtung von. Prüfungsstellen vor.
The Adulteration of Food Ord. Nr. 3.03 droht für
die Beimischung von cesundheitschädlichen Stoffen zu
Nahrungsmitteln Strafe an. Das unherechtigte Uni-
form-Tragen ist in gleicher Weise wie in der Gold-
küste verboten.
Gewissermaßen als Ersatz der sonst dem eng-
lischen Recht fremden Ordnungsstrafen im Berwaltungs=
wege, die zum Teil auch schon durch die reiche Ka-
fuistik der englischen Bestimmungen unnötig gemacht
werden, ermächtigt die Collectiv Punishment Ord.
Nr. 6/12 den Gonverneur, innerhalb des Protektorats
für alle oder einige Bewohner einer Stadt oder eines
Begirkes oder für die Angehörigen eines Stammes
Kollektiv-Strafen zu verhängen,
1. wenn sie einen Verbrecher haben entfliehen lassen,
2. we sie Beweismittel für Verbrecher verborgen
haben
wenn sie in ihren Hezirk gebrachtes gestohlenes
Gut nicht zurückliefer
wenn sie absichtlich der fahrlässig einer An-
ordnung des Provincial-Commissioner oder des
District-Commissioner nicht Folge leisten.
wenn ihr Benehmen derartig ist, daß Soldaten
aufgeboten werden müssen, sei es zur Unter-
drückung von Unruhen oder zur Beitreibung
von
Für Körperverlegungen, die innerhalb des Gebiets
vorkommen, können, sofern der Täter nicht vorgeführt
wird, alle Personen haftbar gemacht werden. Die
Beitreibung der Geldstrafen erfolgt durch Zwangs-
vollstreckung (istress) in die Ländereien der Zahlungs-
bflichtigen durch den District Commissioner. Eine Be-
rufung gegen Maßnahmen aus dieser Verordnung gibt
es nicht, doch muß der Gonverneur über eine jede
unter Darlegung der Gründe an den Staatssekretär
ichten.
ci
C. Privatrecht.
Von größter wirtschaftlicher und sozialer Be-
dentung ist die für die Ost= und Zentralprovinz er-
lassene Natire House Rule Ord. Nr. 26/01. Sie be-
zweckt die Wahrung des alten patriarchalischen Systems
der Hausgemeinschaft auch unter den modernen Zeiten.
Zuweilen als die gesetzliche Anerkennung der Sklaverei
bezeichnet, hat sie doch sicherlich dazu beigetragen, den
Übergang in die neue Zeit für diese in der Kultur
rückständigen Gebiete angemessen zu verlangsamen und
wirtschaftliche Katastrohßen hintanguhalten. „Ihre
wichtigste Bestimmung ist die, daß sie für die Frage
der Zugehörigkeit eines Eingeborenen zu einer Haus-
gemeinschaft ausschließlich das Stammesrecht ent-
scheidend sein läßt, anderseits aber auch für den
Haucshaltungsvorstand die ihm nach Stammesrecht
oblicgenben Verpflichtungen gegenüber den Angehörigen
der Hausgemeinschaft als gesetzlich verbindlich begeichnet.
Eingeborene, die sich ihrer Verpflichtung gegenüber