Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Die  Verwaltung  der  Städte  regelt  die  später
viederholt  abgeänderte  Towns  Ord.  Nr.  10/78.  Auf
relche  Stödte  sie  Anwendung  findet,  bestimmt  der
vouverneur.  Sie  befaßt  sich  mit  annähernd  den  gleichen
Fragen  wie  die  entsprechende  Lerorhnung  der  Goldküste
und  ist  auf  wichtigere  Orte  der  drei  Provinzen  auszedehnt.
  Für  ihre  Durchführungistdie  „Local  Authority-,
n  Ermangelung  einer  solchen  das  Native  Couneil  zu-Sändig.
  lown  Councils.  wie  in  der  Goldküste,  gibt  es
iu  Südnigerien  icht.  Die  Zuständigkeit  des  l-agos
Aunicipal  Boa  f  Healih  ist  auf  die  Uberwachung
der  sanitären  Verasl#miste  von  Lagos  und  Ebute  Metta
beschränkt.  Ihm  gehören  eine  ganze  Anzahl  von  Einseborenen
  an.  Die  Aufwendungen  des  Councils  berugen
  1910  8  18  674.—.—,  davon  stammten  6  164  aus
eigenen  Einnahmen,  das  übrige  war  Gouvernements-Die

  AMarket  Ord.  Nr.  10/98  sieht  die  Bildung  von
Marltkommissionen  mit  dem  District  Commissioner  als
Vorsivenden,  in  denen  naturgemäß  auch  Eingeborene
mitwirken  können,  für  die  wichtigeren  Marktplätze  vor
und  regelt  im  einzelnen  den  Marktbetrieb.  Besondere
Verordnungen  befassen  sich  mit  der  Beseitigung  der
Sümpfe.  der  Einführung  fester  Dächer,  dem  Schutz
egen  Feuersuoi.  der  Pflege  und  Verwaltung  des  Rennblatzes.
  des  Queens  Gardens  und  der  Glover  Hall  in
der  Stadt  Lagos  und  legen  hierbei  teils  den  Eingeborenen
  nicht  unerhebliche  öffentliche  Lasten  auf,  teils
geben  sie  ihnen,  wie  die  beiden  zuletzt  genannten  Verordnungen,
  Gelegenbeit,  sich  als  Mitglieder  von  Körverschaften
  an  Lerwalmngsaufgaben  mit  zu  betätigen.
Gesundheitsämter  (Boar#l  of  Henlth)  für  die  Stadt
Lagos  und  Umgegend  und  für  alle  vom  Gouverneur
jonst  bezeichneten  Orte  überwachen  die  sanitären  Verhältnisse
  der  Ortschaften  (val.  The  Public  Hcalth  Ord.
Nr.  5/99,  später  mehrfach  abgeändert  und  ergänzt).
Die  Bekämpfung  der  Moskito-Plage  ist  Gegenstand
einer  besonderen  Verordnung  (vgl.  Nr.  16/10  und  20/11).
Eingehende  Regelung  mit  einschneidenden  Wirkungen
jür  die  Eingeborenen  hat  die  allgemeine  öffentliche
geiundheitspstege  gefunden.  Die  Quaruntine  Orl.
Nr.  4  1904,  abgeändert  durch  Nr.  14/08,  gibt  mit  ihren
Aus  P0  007.  gögfänder  de  die  gesetzlichen  Unterlagen
für  die  Verhinderung  der  Ein=  und  Verschleppung  von
ansteckenden  K  Krankheiten.  Die  später  vielfach  abgeanderte
  und  ergänzte  Vaceination  Ordl.  Nr.  11  73  führt
in  gleicher  Weise  wie  die  entsprechende  Verordnung  der
Goldküste  für  ganz  Südnigerien  die  Einsetzung  von
öffentlichen  Impfern  und  den  Impfzwang  für  alle
Ainder  binnen  drei  Monaten  nach  ihrer  Geburt  ein.
Nach  der  Lepers  Ord.  Nr.  10/08  werden  nach  näherer
Anordnung  des  Gouverneurs  Lepra-Heime  geschaffen,
le  der  Oberaufsicht  des  Bezirksarztes  unterstehen  und
in  die  die  Leprösen  zu  verbringen  sind.  Leprösen  aus
iremden  Kolonien  wird  der  Zutritt  zum  Lande  verboten.
  Die  Begünstigung  der  Flucht  eines  Leprösen
d  dem  Heim  wird  hute  Srase.  gestellt.  Die  Lunntic
Astlum  Ord.  Nr.  t  auch  hier  die  Errichtung
von  Irrenhäusern  3  dle  banuch  haer  von  Geisteslranken
  vor  und  unterstellt  die  Anstalten  ebenfalls  dem
VBezirksarzt.  1910  bestand  je  ein  Irrenhaus  in  hoba
und  in  Calabar  mit  einer  durchschnittlichen  täglichen
elegung  von  30  bzw.  8  Kranken.

as  Schulwesen  ist  ähnlich  wie  in  der  Goldküste
geregelt,  und  was  dort  über  die  angewandte-  Schulvolitik
  gesagt  ist.  gilt  huch  hier.  In  Lagos.  Onitsba
und  Calabar  sind  Schulämter  für  die  betreffenden
Provinzen  (Provincial  Board  of  Eiucation)  errichtet,
ie  für  die  Provinz  den  Po  aller  Schulen  regeln.
tzerdem  können  noch  für  die  einzelnen  Orte  Lokalomitees
  zur  Uberwachung  des  Schulbetriebes  eingesetzt

 

 

werden.  1910  bestanden  in  Südnigerien  55  Gouvernementsschulen
  und  254  Privatschulen  mit  insgesamt
33  778  Schülern.

In  Südnigerien,  wo,  wie  in  der  Einleitung  schon
hervorgehoben,  die  Eingeborenen-Presse  bereits  eine
bedentsame  Nolle  spielt,  findet  sich  auch  schon  eine  beondere
  Pretgesetzgebung.  Die  Jewspaper  .
Nr.  10/08  macht  die  Herausgabe  einer  Zeitung  von
der  Hinterlegung  einer  Kantion  von  L  250.—  abhängig.
Die  Kaution  soll  zur  Deckung  etwaiger  gegen  die
Drucker  und  Verleger  auf  Grund  ihrer  Veröffentlichung
zu  verhängenden  Strafen  dienen.  Diese  Bestimmung
erwies  sich  jedoch  nicht  als  ausreichend.  Namentlich
die  heftigen  und  unsachlichen  Angriffe  gegen  die  Regierung
  und  die  Verhetzung  der  Farbigen  gegen  die
Weißen  in  den  Zeitungen  von  Lagos  vor  einigen  Jahren
führten  zum  Erlaß  der  Sedirious  offences  Or#l.  Nr.  28/09,
die  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  und  Geldstrafe  für
die  Aufreigung  oder  Verhetzung  durch  Wort  und  Schrift
gegen  die  Krone  oder  das  Gouvernement  und  für  die
Weckung  des  Hasses  zwischen  den  verschiedenen  Klassen
der  Bevölkerung  androht.  Der  Erlaß  der  Verordnung
wurde  von  den  eingeborenen  Mitgliedern  im  L#egislative
Council  seinerzeit  als  eine  Beschränkung  der  Preßfreiheit

auf  das  lebhafteste  bekämpft.  Ich  möchte  ihre  Besinmmge
  für  das  Mindestmaß  von  Kautelen  halten,
die  Regierung  gegenüber  einer  Eingeborenen-Presse
bedarne  Einen  wirklich  wirksamen  Schutz  dürfte  nur
die  Einführung  der  Zenfur  abgeben,  die  gegenüber  dem
Kulturgrade  und  dem  geringen  Verantwortlichkeitsbewußtsein
  der  Eingeborenen  kaum  als  Härte  aufgefaßt
werden  könnte

An  Zeitungen  bestehen  in  Lagos  zur  Zeit  außer

der  „Government  Gauzette
The  Lagos  Weckly  Rccord
hhe  #os  Standard
The  Nigerinn  Chronicle
The  Nigerian  Times
unt  etuerWochenauIlage  von  insgesamt  1850  Exemplaren.

e  werden  m.  W.  sämtlich  von  Eingeborenen  herausgegeben


Allgemeine  direkte  Eingeborenensteuern  werden  in
Südnigerien  ebensowenig  erhoben  wie  in  der  Goldküste.
  Das  Geldbedürfnis  des  Landes  wird  im  wesentlichen
  durch  die  Eimahme  aus  den  Zöllen,  die  sich  im
Jahre  1910  auf  L  1  440  284.—.—  belief.  gedeckt.

An  sonstigen  öffentlichen  rechtlichen  Bestimmungen
mag  hier  noch  kurz  erwähnt  werden,  daß  es  den  Einseborenen
  freisteht,  sich  für  die  West  African  Frontier

orcc  und  für  die  Polizei  anwerben  r!  lassen  und
dem  Gonvernement  ihre  Dienste  als  Volunteers  anzubieten.
  Aus  den  gedienten  Soldaten  wird  gemäß  der
Southern  Nigeria  Reservists  Or#l.  Nr.  8.09  eine  Reserve
gebildet.

 

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B.  Gerichtsorganisation,.  Verfahrensrecht
und  materielles  Strafrecht.

Was  oben  im  allgemeinen  bezüglich  der  Gerichtsorganisation
  und  des  Verfahrensrechts  für  die  Goldküste
  gesagt  ist,  insbesondere  auch  bezüglich  der  Anwendbarkeit
  von  Stammesrecht,  der  LTätigkeit  der
farbigen  Anwälte  und  dem  Betriebe  in  den  Staatsgefängnissen.
  gilt  im  großen  ganen.  auch  für  Südnigerien.
  Hier  fumktionieren  als  chte  für  Colony
und  Protcctorate  der  Suleee  ore  annt  einer  Anzahl
von  Einzelrichtern  in  den  Divisional  Courts  für  die
höhere  Gerichtsbarkeit  und  für  die  niedere  die  District.
Commissioners  Couns.  Zu  letzteren  gesellen  sich  mit
gleicher  Zuständigkeit  in  den  größeren  Orten  mit
uroräischer  Bevölkerung  —  in  Lugos,  Warri  und

alabar  —  die  Coums  der  Police  Magistrates.  Diese