Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

§ 24. Entschädigungsansprüche wegen polizeilicher Einschränkungen 2c. 203 
verordnung und dem Reglement verfahren habe“. Das Oberverwaltungs- 
gericht erachtete den Konflikt für begründet. Die letztere Entscheidung 
ist gewiß richtig, verfehlt sind dagegen die Urtheile der Civilgerichte. Es 
liegt hier das vor, was die Franzosen fait du prince nennen, ein 
Schaden, der durch eine Anordnung der Obrigkeit zugefügt worden ist. 
Dieser Schaden war in keiner Weise von dem Besitzer des Schweines 
abzuwenden, der polizeilichen Anordnung hatte er sich einfach zu unter- 
werfen. Die Sache verhält sich nicht anders, als wenn das Schwein 
durch einen Blitzschlag zu Grunde gegangen wäre. Wie hier der Eigen- 
thümer die Versicherungssumme verlangen darf, so auch dort. Es ist 
ein Doktrinarismus sondergleichen, wenn hier das Gericht erst noch 
fragt, ob die Polizeiverfügung materiell gerechtfertigt war. Ob Dr. R. 
in Hannover Bauchfellfinnen für unschädlich hielt, war ganz gleich- 
gültig, die Polizei hielt sie für schädlich, und dem hat sich Jedermann 
zu fügen. . 
In einem anderen Falle 1) lag eine Polizeiverordnung vor, nach 
welcher Feldziegeleien in der Regel mindestens 400 Fuß von Wegen 
entfernt bleiben sollen, indessen näher treten dürfen, wenn das Feuer 
durch eine genügende Schirmmauer gedeckt wird. Zuständig für die Er- 
theilung des Dispenses im letzteren Falle sind die Amtsvorsteher. Der 
beklagte Amtsvorsteher hatte dem Kläger das Abbrennen eines von den 
nächsten Wegen unstreitig nicht 400 Fuß entfernten Feldziegelofens unter- 
sagt, und zwar auch für den Fall, daß Kläger eine Schirmmauer er- 
richten werde. Vom Kreisausschuß wurde diese Verfügung indessen auf- 
gehoben. Gegen die von dem Kläger erhobene Schadensersatzklage wurde 
der Konflikt erhoben, und das Oberverwaltungsgericht erachtete den 
Rechtsweg als unzulässig. Es nahm an, daß selbst dann, wenn der 
Beklagte bei Versagung der Erlaubniß nach den Umständen des Falles 
zu weit gegangen sein sollte, von einer Ueberschreitung seiner Amts- 
befugnisse keine Rede sein könne, da eine das Maaß des Unerläßlichen 
überschreitende Vorsicht bei Handhabung des freien polizeilichen Er- 
messens noch keineswegs eine Pflichtwidrigkeit in sich schließe. Auch hier 
wird man dem Oberverwaltungsgericht unbedenklich beipflichten müssen. 
Wenige Tage darauf entschied derselbe Senat des Oberverwaltungs- 
gerichts einen anderen Konfliktsfall:). Der Beklagte, ein Berliner 
Polizeilieutenant, hielt im Auftrage des Polizeipräsidiums eine amtliche 
Revision der Milchvorräthe des Klägers ab und ließ dabei den Inhalt 
) O.-V.G. Entsch. vom 4. II. 82 (Entsch. Bd. 8, S. 408 ff.. 
„) Entsch. vom 15. II. 82 (Entsch. Bd. 8, S. 417 f...