§ 24. Entschädigungsansprüche wegen polizeilicher Einschränkungen 2c. 203
verordnung und dem Reglement verfahren habe“. Das Oberverwaltungs-
gericht erachtete den Konflikt für begründet. Die letztere Entscheidung
ist gewiß richtig, verfehlt sind dagegen die Urtheile der Civilgerichte. Es
liegt hier das vor, was die Franzosen fait du prince nennen, ein
Schaden, der durch eine Anordnung der Obrigkeit zugefügt worden ist.
Dieser Schaden war in keiner Weise von dem Besitzer des Schweines
abzuwenden, der polizeilichen Anordnung hatte er sich einfach zu unter-
werfen. Die Sache verhält sich nicht anders, als wenn das Schwein
durch einen Blitzschlag zu Grunde gegangen wäre. Wie hier der Eigen-
thümer die Versicherungssumme verlangen darf, so auch dort. Es ist
ein Doktrinarismus sondergleichen, wenn hier das Gericht erst noch
fragt, ob die Polizeiverfügung materiell gerechtfertigt war. Ob Dr. R.
in Hannover Bauchfellfinnen für unschädlich hielt, war ganz gleich-
gültig, die Polizei hielt sie für schädlich, und dem hat sich Jedermann
zu fügen. .
In einem anderen Falle 1) lag eine Polizeiverordnung vor, nach
welcher Feldziegeleien in der Regel mindestens 400 Fuß von Wegen
entfernt bleiben sollen, indessen näher treten dürfen, wenn das Feuer
durch eine genügende Schirmmauer gedeckt wird. Zuständig für die Er-
theilung des Dispenses im letzteren Falle sind die Amtsvorsteher. Der
beklagte Amtsvorsteher hatte dem Kläger das Abbrennen eines von den
nächsten Wegen unstreitig nicht 400 Fuß entfernten Feldziegelofens unter-
sagt, und zwar auch für den Fall, daß Kläger eine Schirmmauer er-
richten werde. Vom Kreisausschuß wurde diese Verfügung indessen auf-
gehoben. Gegen die von dem Kläger erhobene Schadensersatzklage wurde
der Konflikt erhoben, und das Oberverwaltungsgericht erachtete den
Rechtsweg als unzulässig. Es nahm an, daß selbst dann, wenn der
Beklagte bei Versagung der Erlaubniß nach den Umständen des Falles
zu weit gegangen sein sollte, von einer Ueberschreitung seiner Amts-
befugnisse keine Rede sein könne, da eine das Maaß des Unerläßlichen
überschreitende Vorsicht bei Handhabung des freien polizeilichen Er-
messens noch keineswegs eine Pflichtwidrigkeit in sich schließe. Auch hier
wird man dem Oberverwaltungsgericht unbedenklich beipflichten müssen.
Wenige Tage darauf entschied derselbe Senat des Oberverwaltungs-
gerichts einen anderen Konfliktsfall:). Der Beklagte, ein Berliner
Polizeilieutenant, hielt im Auftrage des Polizeipräsidiums eine amtliche
Revision der Milchvorräthe des Klägers ab und ließ dabei den Inhalt
) O.-V.G. Entsch. vom 4. II. 82 (Entsch. Bd. 8, S. 408 ff..
„) Entsch. vom 15. II. 82 (Entsch. Bd. 8, S. 417 f...