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den Angehörigen der beiden Religionen und ein Ent-
sachen des muhammedanischen Fanatismus befürchtet.
Mit dem Schutz der Gesundheit der Eingeborenen
befassen sich die ilnlortuons disensces“ Procl. (Nr. 12/08)
und die Lepers Procl. (Nr. 8/11). Die erste legt dem
re und bei seiner Abwesenheit dem
Pfleger eines an ansteckenden Krantheueen Erkrankten
die Anzeigepflicht auf, und ermächtigt den Argt zu
Isolierungs= und Desinfizierungsmaßnahmen. Auch
kann der Gouverneur die Durchimpfung eingelner
Bezirke anordnen. Die Læpers Procl. ermächtigt den
Residenten, Lepraverdächtige zu isolieren. Der Gon-
verneur kann die Unterbringung des Leprakranken an
einem anderen Ort anordnen. Jedermann ist zur An-
zeige verpflichtet, wenn er glaubt, daß einer seiner
Hausgenossen leprös ist. Den Leprakranke wird die
Ausübung bestimmter Handwerle untersagt. Die Kosten
ür die Unterhaltung der Leprakranken haben die-
jenigen Personen oder Gemeinschaften nach Anordnung
des Residenten aufgubringen, die nach Stammesrecht
zum Unterhalt der betreffenden Person verpflichtet
sind. Zu der Errichtung besonderer Lepraheime ist
man also in Nordnigerien noch nicht übergegangen.
Anderseits ist die Bekämpfung der Lepra für Nord-
nigerien eine sehr ernste Frage: wird doch die Zahl
der Leprakranken im Protektorat auf 80 000 geschätzt.
Irrenhäuser sind in Nordnigerien noch nicht ein-
gerichtet.
B. Gerichtsorganisazion. Verfahrensrecht
d Materielles Strafre
In di der Gerichtsbarkeit teilen sich
vier Arten von Gerichtshöfen. Das Schwergewicht
der Rechtsprechung liegt in den Provincinl Courts. Sie
werden in jeder Proving gebildet. Die Rechtsprechung
erfolgt durch den zuständigen Residenten und die ihm
unterstehenden, durch besondere Verfügung mit der
Gerichtsbarkeit betrauten europäischen Beamten. Der
Resident 1. Klasse ist grundsäglich für alle Zivil= und
Strassachen zuständig. Die ihm nachgcordneien Be-
amten haben eine beschränktere Zuständigkeit. Straf-
urteile, die auf Todesstrafe, mehr als 6 Monate Ge-
sängnis, körperliche Züchtigung mit mehr als 12 Hieben
und Geldstrafe von mehr als L 50.—.— lanten, be-
dürsen in jedem Falle der Sesiibigung durch den
Gonverneur. es sei denn, daß besondere Umstände die
sofortige Vollstreckung erforderlich erscheinen lassen.
Die hier ebenfalls monatlich einzureichenden Straflisten
gehen an den Gouvernenr. Entsprechend der Kultur-
siuse des Protektorats liegt also auch hier wieder die
Uberwachung der gesamten Strasgerichtobarkeit in den
Händen der Verwaltung. Die Residenten haben nach
ausdrücklicher Anweisung bei der Ausübung der Recht-
sprechung die Interessen der Verwaltung zu berück-
sichtigen. In Zivilsachen mit einem Strafobjekt von
mehr als L 50.—.— können Picht-Eingeborene Be-
rufung an den Supreme Court einlegen. Dieses Ge-
richt. zu dem der Chies Justice und zur zeit ein
weiterer Richter gehören, ist in der Praxis fast aus-
schliehlich Europäer= oder Europäer-Interesien-Gericht.
Es ist unmittelbar zuständig
a) für die Nigerprovinz und die Provingen Jlorin.
Kabba, Bassa, Kontagora und Nassarawa, d. h.
in denen gejsestigte Cmirate nicht vorhanden sind;
b) für die Cantonments, und zwar nur in Sachen,
in denen Nicht-Eingeborene. Eingeborene im
Gouvernementsdienst als Kläger, Beklagte oder
Angeklagte beteiligt sind, und wenn es sich um
„Civil olfenecs“ der Soldaten handelt. Der
Chief Justice kann ferner innerhalb des ganzen
Protektorats jedes Verfahren, an dem Nicht-
Eingeborene beteiligt sind, vor seinen Gerichis
hof ziehen. Die Provincin! Commissionen-
können anderseits alle Sachen ohne Ansehe#:
der Personen des Be= oder Angeklagten mit
Zustimmung. des Chief Justice an den Suprem
urt verweisen. Berufung gegen Cntscheidunn
des Supreme Court in Strafsachen gibt es nicht.
nur kann der Gouverneur von dem ihm durcr
den König verliehenen Begnadigungsrecht Ge
brauch machen. Berufung in Jivilsachen mi-
einem Streitgegenstand von mehr als 8 5
Wert geht an den Fall Court. Dieser wird au-
zwei oder mehr Richtern gebildet, die eventuel
aus den Richtern Südluigernens genommen
werden können.
In den Cantonments, den Europäer-Siedlungen.
sind zur Entlastung des Richters von der niederen
Gerichtsbarkeit Cantonment-Couns für Zivilansprüche
bis zu L 25.—.— und mit Strafbesugnis bis zu drer
—i Gefängnis 225 —.— Geldstrafe und 12 Hiebe
gebildet worden. Sie sind insbesondere auch für alle
Verstöße gegen die Cantonment Proc umntion Qusuenb.
und unterstehen der Aufsicht des Chicf Jurticc. Diesen
sind auch Verzeichnisse der Zivil= und Strafsachen ein-
zureichen, die wieder als Appeal-- wirlen. Infolge
dessen gibt es eine Berufung gegen ihre Cntschei
dungen nicht.
Begüglich des anzuwendenden Rechts, insbesonder
auch der Anwendung etwaiger Stammesrechte und der
Zulassung der Anwälte gelten dieselben Grundsätze
wie die für die Goldküste mitgeteilten. In den Pro-
vincin! Couris ist für die Auskunftserteilung über
Stammesrecht die Hinzuziehung von Häuptlingen und
anderen Engeborenen Zulässig.
keben diese von europäischen Beamten geleiteten
Gerichte treten nun auch hier die Native Couris, deren
Stellung und Einfluß das Gouvernement nach Mög-
lichleit zu heben und zu festigen sucht. Sie sind zu-
ständig für alle Sachen, an denen weder die Kronc.
noch Nicht-Eingeborene, noch Eingeborene im Gouver=
nementsdienst oder nicht= nordnigerischer Abkunft be-
teiligt sind. Wollen sie gegen letztere verhandeln, so
müssen sie hierzu die Zustimmung des Residenten ein-
olen. Die sachliche Zuständigkeit ist teilweise so aus-
gedehnt, daß einzelne Eingeborenen-Gerichtshöfe auch
auf Todesstrafe erkennen können. Nur müsien sie dann
dem Residenten die Akten einsenden, der sie dem Gou-
verneur zur Bestätigung weitergi
Unter größter Ausnützung der bisherigen Praxis
sind Alkali-Couns mit im Koranrecht vorgebildeten
Eingeborenenrichtern und Jucdicial Councils mit dem
Emir. Häuptling oder Altesten als Vorsitzenden und
verschiedenen Beisitgern gebildet. Die Gerichte haben
das vorherrschende Eingeborenenrecht anzuwenden.
dürien auch alle nach diesem zulässigen Strafmittel
verhängen, abgeseben von Folter, Verstümmelung und
sonstigen gegen die Gesetze der Gerechiigkei und Mensch-
lichkeit verstoßenden Strafsmittel. Der Resident behält
das Recht, jedergeit in das Verfahren einzugreifen. es
vor den Provineial Court zu ziehen und die Strafe
nach eigenem Ermessen abzuändern. Gegen die Em-
scheidung des Natire Courts ist binnen 30 Tagen Be-
rusumg möglich. Als Berufungsgericht fungiert nach
Anordnung des Residenten der Alkali Court oder das
Provincial Couneil der Hauptstadt der Proving. Soweir
die Autorität und die Machtbefugnisse des erkennenden
Coun nicht ausreichen, um seine Entscheidungen durch-
zusetzen, sind die Provincial Couns ermächtigt, die
Befolgung der Anordnungen der Native Courts durch
Strassestsetzung nach freiem Ermessen zu er wingen.
In welchem Umfang die Eingeborenengerichte