Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G V791. 
§ 7. Die in den §8§ 1 bis 3 bezeichneten Beamten oder die Kommission find zur Fest- 
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses der im § 1 genannten Art auch 
dann zuständig, wenn hiervon die Entscheidung in einem Verfahren abhängig ist, das vor anderen 
zur Auslibung der Gerichtsbarkeit über Eingeborene ermächtigten Beamten oder Behärden schwebt. 
In solchen Fällen ist jede an dem Verfahren beteiligte Person berechtigt, die Entscheidung 
gemäß den §§ 1 und 3 zu beantragen. 
§ 8. Die gemäß den §§ 1, 2 und 3 ergehenden Entscheidungen, durch welche die Zu- 
ständigkeit oder die Unzuständigkeit ausgesprochen wird, sind für andere zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit über Eingeborene ermächtigte Beamten oder Behörden bindend. 
9. Die Einzelheiten des Verfahrens und das Kostenwesen werden durch eine Aus- 
führungsverordnung geregelt. 
10. Der § 3 Absatz 1 der Verordnung, betreffend die Beschränkung des Verfügungs- 
rechts der Samoaner über die ihnen aus Verkäufen oder Verpachtungen ihrer Ländereien gebührenden 
Gegenleistungen, vom 1. November 1911 (Gouv. Bl. Bd. IV Nr. 18) wird aufgehoben und durch 
folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Gouverneur kann anordnen, daß die nach dem Kauf= oder Pachtvertrage den Samoanern 
gebührenden Leistungen für deren Rechnung an die Kasse des Bezirksamts Apia oder des Stations- 
leiters in Savali zu entrichten find. In diesem Falle ist der Bezirksamtmann in Apia bzw. der 
Stationsleiter in Savaii zur Geltendmachung des Anspruches auf die Leistung befugt. 
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig 
wird die Verordnung, betreffend die Land= und Titelkommission, vom 23. Januar 1911 (Gouv. Bl. 
Bd. IV Nr. 3)°) aufgehoben. 
Apia, den 15. Juli 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz. 
Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. den Vogelschutz. 
Vom 15. Juli 1913. 
(Samoan. Gouv. Bl. 1913, Bd. IV, Nr. 46, S. 217 f.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamt- 
lichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikos und der Südsee („D. Kol. Bl.“ 1903, S. 509f.), wird hiermit verordnet, was folgt: 
& 1. Es ist verboten, die in der natürlichen Freiheit lebenden Vögel jeglicher Art zu 
erlegen und zu fangen, ihnen nachzustellen, ihre Eier oder Jungen auszunehmen, ihre Nester zu 
zerstören, sie in unbefugter Weise zu halten und sie auszuführen. 
Verboten ist insbesondere, die Bögel mit Steinen oder anderen Gegenständen zu werfen, 
sie mit Katapulten, Pfeilen, Blasrohren, Luftgewehren oder Feuerwaffen zu schießen, sie mit Schlingen, 
Leimruten, Netzen oder Fallen zu fangen und sie mit Hunden zu hetzen. 
§ 2. Ausnahmen können vom Gouverneur gestattet werden. 
Auch kann der Gouverneur im Interesse des Vogelschutzes Anordnungen zur Vernichtung 
der wildernden Katzen sowie zur Einschränkung der Haltung von Katzen auf dasjenige Maß, welches 
zur Vertilgung von Ratten in den Häusern genügt, erlassen. 
5 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 10004 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
5* 4. Neben der auf Grund dieser Verordnung verwirkten Strafe ist auf Einziehung der 
verbotswidrig erlegten oder in Besitz genommenen Bögel, Nester oder Eier sowie der benutzten 
Schußwaffen, Fanggeräte oder Hunde zu erkennen, ohne Unterschied, ob fie dem Verurteilten ge- 
hören oder nicht. 
*) Vyl. D. Kol. Bl.“ 1911, S. 620f.
	        
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