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11.
Hauslehrer. Erzieher und Erzieherinnen, welche in einem für
für die öffentlichen Schulen verbindlichen Lehrgegenstande Unterricht
erteilen sollen, bedürfen der Genehmigung der Oberschulbehörde.'
Der Erlaubnisschein ist dahin auszufertigen, daß ihrer Annahme
als Hauslehrer, Erzieher oder Erzieherin nichts im Wege steht.
Hauslehrer und Erzieher, die zugleich Kandidaten 8 Predigtund
Schulamtes sind, bleiben gleichzeitig ihrer zuständigen Kirchenund
Schulauficht unterstellt.
12.
Eltern und Vormünder, deren Kinder und Mündel die öffentlichen
Schulen nicht besuchen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen
der Orts-, Schul= und Polizeibehörde darüber auszuweisen, wie für
den Unterricht ihrer Kinder oder Mündel gesorgt ist.
Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, durch Prüfung der Kinder
festzustellen, ob sie die nötige Volksschulbildung erhalten und, falls.
dies icht der Fall ist, sie der öffentlichen Volksschule zuzuweisen.
Bückeburg, den 21. Mai 1912.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Flrhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 25. Mai 1912.