Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

—  292  —

11.

Hauslehrer.  Erzieher  und  Erzieherinnen,  welche  in  einem  für
für  die  öffentlichen  Schulen  verbindlichen  Lehrgegenstande  Unterricht
erteilen  sollen,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Oberschulbehörde.'
Der  Erlaubnisschein  ist  dahin  auszufertigen,  daß  ihrer  Annahme
als  Hauslehrer,  Erzieher  oder  Erzieherin  nichts  im  Wege  steht.

Hauslehrer  und  Erzieher,  die  zugleich  Kandidaten  8  Predigtund
  Schulamtes  sind,  bleiben  gleichzeitig  ihrer  zuständigen  Kirchenund
  Schulauficht  unterstellt.

12.

Eltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  und  Mündel  die  öffentlichen
  Schulen  nicht  besuchen,  sind  verpflichtet,  sich  auf  Verlangen
der  Orts-,  Schul=  und  Polizeibehörde  darüber  auszuweisen,  wie  für
den  Unterricht  ihrer  Kinder  oder  Mündel  gesorgt  ist.

Die  Schulaufsichtsbehörde  ist  befugt,  durch  Prüfung  der  Kinder
festzustellen,  ob  sie  die  nötige  Volksschulbildung  erhalten  und,  falls.
dies  icht  der  Fall  ist,  sie  der  öffentlichen  Volksschule  zuzuweisen.

Bückeburg,  den  21.  Mai  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Flrhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  25.  Mai  1912.