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Einfuhr Ausfuhr
1911 1912 1911 1912
Wert in Milreis
Portugal 466 228 423 438 265 507 245 432
Deutschland 493 936 549 855 750 500 733 310
Belgien 43 588 165 119 49 459 209
Frankreich 4628 15212 108 481 212 868
Die wichtigsten Ein= und Ausfuhrartikel waren
1912 (und 1911) nach dem Werte in Milreis folgende:
Einfuhr: Baumwollene Gewebe 418 170 (414100),
Kolanüsse 118 121 (94 9386), Tabak 98 358 (90 619),
Alkohol und alkoholhaltige Getränke 84 179 (70 250),
Reis 69 742 (57 702), Wein 44 814 (42 323), Eisenkurz-
waren 40 471 (38 640).
Ausfuhr: Erdnüsse 383 362 (299 015), Palmkerne
366 459 (325 242), Gummi 354 517 (436 023), Häute
57 072 (44 884), Wachs 41 102 (49 382).
Der weitaus größte Teil der ausgeführten Palm-
kerne, Gummi, Wachs, Häute usw. geht nach Deutsch-
land. Erdnüsse, deren Anbau stetig zunimmt und die
voraussichtlich noch der Hauptausfuhrartikel der Kolonie
werden, gehen zum größten Teil nach Frankreich. Von
der Produktion von 11 000 t wurden nur 1000 t nach
Deutschland ausgeführt. Ein Versuch deutscher Ol-
mählen mit der Verarbeitung der Erdnüsse dürfte sich
nicht lohnen. Französische Olmühlen fangen an, direkt
im Produktionslande einzukaufen.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsuls in
Bolama.)
Schürfungen in Katanga.
Das „ZBulletin officiel dn Congo Belge- vom
2. August 1913 veröffentlicht. 157 Sheiahe Dekret,
durch das die vom Comité atanga aus-
gestellten permis spéciaux er Schürfung im Ka-
tanga ihre Bestätigung erhalten. Im ganzen sind
51 Erlaubnisscheine ausgestellt worden. Die Société
Belgo-Katanga hat vor allem Kupfer, die Sociécté in-
dustrielle et minière Eisen und Magnesium, die Société
géologicque et minidrc Zinn und Mangan, die Tan-
Banika Concessions Limited Eisen und die Socicié
aneroise 5 Zinn angemeldet; ein Herr Hayes hat Gold
entdeckt.
Förderung der Rgave-Faser-Verarbeitung
in Costa Rica.
.Gaceta: von San José de Costa
ein Gesetz, wonach Ma-
und Herrichtung der
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wo sich die
angebau du
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wo sie gekämmt und geflochten
später soll auch die Musriigung von Säcken in
genommen werden.
2
Die tägliche Leistung der noch in den Anfängen
steckenden Anlage beträgt etwa 8 spanische Zentner
(zu 46 kg), womit der Bedarf des Landes natürlich
nicht gedeckt wird. Eine Erweiterung des Betriebs
hängt von dem Afebote größerer Mengen des Roh-
materials ab. Vorläufig befaßt sich nur die eine er-
wähnte Plantage, an der der Unternehmer finanziell
beteiligt ist, mit der Verwertung der Pflanzei diese
wächst zwar auch überall wild, doch würde in den
*“ Fällen die Anfuhr die Beförberungskoftem nicht
(Bericht des Kaiserl. Konsuls in San José de
Costa Rica.)
Belgisch-Kongo.
Besitz, Verkauf und Abgabe von destillierten
alkoholischen Getränken in Nieder-Kongo.
Durch eine Königlich Belgische Verordnung vom
6. August 1918 ist die Verordnung des General--
gouverneurs vom 28. November 1912, betreffend den
Besitz, den Verkauf und die 1ögace von destillierten
alkoholischen Getränken,“) ausgehoben. Zugleich ist
für den am rechten Ufer des Kongoflusses und am
linken i stromabwärts des Pozoflusses gelegenen
s Gebiets von Nieder-Kongo folgende Bestim-
mang wwenpe
Der Besitz von destillierten alkoholischen Getränken
ist den Eingeborenen von Kongo und der benachbarten
Kolonien verboten. Die Übertretung dieses Verbots
wird mit Zwangsarbeit von fünf Tagen bis zu zwei
Monaten und einer Geldbuße von 25 bis 100 Frank
oder nur mit einer dieser Strafen belegt.
Wer unter irgendeiner Form oder irgendeinem
Vorwand an einen Eingeborenen des Kongo oder
einer benachbarten Kolonie destillierte alkoholische
Getränke verkauft oder abgibt, wird mit Zwangs-
arbeit von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer
Geldbuße von 300 bis 1000 Frank oder nur mit einer
dieser Strafen belegt.
Abgesehen von der Anwendung der Bestimmungen
des Strafgesetzbuchs über die Teilnehmerschaft ist jeder
Chef eines Handelshauses, wenn die Übertretung in
seinem Geschäfte begangen ist, für die zu Lasten seiner
Angestellten verhängten Geldstrufen zivilrechtlich haft-
bar, sofern er nicht nachweist, daß er die Tat nicht
hat verhindern können.
(Bulletin Officie du Congo Belge.)
Ausfuhrzoll für Kautschuk.
Laut Königlicher Verordnung vom 20. Agust dIs.
wird — mit Wirkung vom 29. August — an
Stelle der bisher auf Kautschuk zenne Zölle und
nsen ein Ausfuhrzoll mit folgenden Sätzen ein-
geführt
Gräserkautschuk, wenn der durchschnitt-
liche arktpre
3 Frank für " kg nicht arle
mehr als 3 Frank für 1 kg
frei
kg 25 Centimen
Baum- und LHianencgutschu.3 wenn der
durchsch huittliche Marktp
5 Frank für 1 kg nishe shdersteigt.
mehr als 5, jedoch nicht mehr als
7 Frank beträgt g 25 Centimen
mehr als 7, jedoch nicht mebr 4
8 Frank beträgt g 50 -
. Kol. Bl.“ 1918, S. 164.
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