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Zu einer vielseitigen genauen Auskunftser-
teilung ist die Nachrichtenabteilung dadurch be-
fähigt, daß sie das auf die Kolonien bezügliche
statistische Material sowie die auf koloniale Zoll-
tarife und Zollvorschriften bezüglichen Bestim-
mungen sammelt und dauernd auf dem laufenden
erhält, ferner Verzeichnisse der in den Kolonien
ansässigen voraussichtlichen Käufer britischer
Waren besitzt und über koloniale Ausschreibungen
dauernd unterrichtet ist.
Unterstützt und vor allem mit Material ver-
sorgt wird die Nachrichtenabteilung durch die
kolonialen Handelskommissare und Handels-
korrespondenten.
Für jede der vier Selbstverwaltungs-
kolonien besitzt nämlich der Board of Trade
einen „Trade Commissioner“. Diese Be-
amten haben mit Ausnahme desjenigen für Süd-
afrika, der seit 1911 in London sitzt,“) ihren
Amtssitz in ihren Kolonien. Sie sind fest an-
gestellt und beziehen ein festes Gehalt. Die
Höhe des Gehalts dürfte ungefähr dieselbe sein,
wie bei den an den betreffenden Amtsitzen be-
findlichen Konsularvertretern der Großmächte.
In dem englischen Etatvoranschlag ist als Ver-
gütung für die vier Handelskommissare und 28
Handelskorrespondenten in den Selbstverwaltungs-
kolonien die Summe von 10 000 K eingesetzt.
Die Handelskorrespondenten in den Selbstver-
waltungskolonien unterstehen dem Handelskom-
missar ihrer Kolonie. Sie werden vom Board
of Trade in den wichtigeren Plätzen der Kolonien
angestellt und bekleiden ihre Stellung nur selten
im Nebenamte. Ihre Anstellung ist gleichwohl
keine feste, sondern ist beiderseitig kündbar; die
Höhe ihrer Vergütung richtet sich nach der Be-
deutung ihres Wohnsitzes für den Handel und
nach dem voraussichtlichen Umfang ihrer
Tätigkeit.
In den Kronkolonien und Protekto-
raten ist die Zahl solcher nur als Handels-
korrespondenten beschäftigten Leute sehr gering (2);
weitaus überwiegt die nebenamtliche Beschäfti-
gung von Gouvernements= und Zollbeamten als
Handelskorrespondenten (39). Die Ernennung
sämtlicher Handelskorrespondenten erfolgt hier nicht
durch den Board of Trade, sondern durch das
betreffende Gouvernement.
Die Tätigkeit der Handelskommissare
und Handelskorrespondenten besteht vor
allem darin, den Board of Trade (wenn
nötig telegraphisch) von jeder günstigen Ge-
legenheit zu benachrichtigen, die sich für
britische Fabrikanten und Kaufleute
*) Die übrigen Selbstverwaltungskolonien unter-
halten in London Auskunftsstellen.
bietet, um ihren Handel in der betreffen-
den englischen Kolonie auszubreiten und
zu befestigen. Mitzuteilen sind unter anderem:
Anderungen in Zollsätzen und Zollvorschriften,
Ausschreibungen, Kaufgewohnheiten einzelner Be-
hörden, fremder Wettbewerb in verschiedenen
Güterarten, Angaben, was in einzelnen Waren-
klassen der Markt der Kolonie braucht, wann er
es braucht, wie er es braucht, was er zu zahlen
bereit ist, und was der Transport bis zum
Markte kosten wird; auch über neu aufkommende
Produkte und Bezugsaquellen ist zu berichten.
Eine besondere Tätigkeit der Handelskom-
missare und Handelskorrespondenten besteht in
ihrer Mitwirkung bei der Erteilung vertraulicher
Mitteilungen durch die Nachrichtenabteilung an
solche britischen Firmen, die in die hierfür be-
sonders geführte Liste ausgenommen sind.
Waren, die in den Kolonien mit britischen
Gütern konkurrieren, sowie koloniale Erzeugnisse,
die voraussichtlich von britischen Fabrikanten ge-
braucht werden können, sollen für das Muster-
zimmer der Nachrichtenabteilung eingesandt werden.
Mitzuwirken haben die Handelskorrespondenten
ferner bei der Aufstellung der Käufer= und Agenten-
listen. Diese Listen werden zwar nicht ver-
öffentlicht, die Nachrichtenabteilung benutzt sie
aber bei Beantwortung entsprechender Anfragen
interessierter britischer Kaufleute und Fabrikanten.
Die Handelskommissare und Handelskorre-
spondenten geben auch auf direkte Anfragen der
britischen Kaufmannswelt Auskunft. Doch wird
empfohlen, die Anfragen lieber an die Nach-
richtenabteilung zu richten, da diese oft in der
Lage sein wird, sie kurzer Hand selbst zu be-
antworten. Kreditauskünfte zu erteilen, sind die
Korrespondenten nicht verpflichtet; doch dürfen sie
nach ihrem eigenen Ermessen Angaben in all-
gemeinen Ausdrücken bezüglich einer angefragten
Firma machen. Zu ständigen Berichterstattern
von Zeitungen und Handelsauskunfteien dürfen
die Handelskommissare und Handelskorrespon-
denten nicht werden; einzelne Bitten solcher
Stellen um Auskunft finden jedoch Beachtung.
Durch Empfehlung seitens der Handelskom-
missare oder Handelskorrespondenten kann auch
über einzelne koloniale Abnehmer britischer Er-
zeugnisse eine Mitteilung im --Board of Trade
Journal- vermittelt werden. Im übrigen dient
dem Näherbringen kolonialer und heimischer
Kreise die von den Kommissaren und Korre-
spondenten verschiedentlich vorgenommene Samm-
lung und Verteilung von Katalogen und sonstigen
Schriften.
Der Erweiterung der eigenen Kenntnis und
der näheren Berührung mit den beiderseitigen
Interessentenkreisen dienen ausgedehnte Reisen