Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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5 2. Die gemäß § 6 der genannten Verfügung des Reichskanzlers für bestimmte, räumlich 
begrenzte Bezirke auf Grund einer besonderen Übertragung des Gouverneurs erlassenen Verordnungen 
sind in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch Aushang an der Amtstafel der die Verordnung 
erlassenden Behörde zu verkünden. Der erste Tag des Aushangs gilt als Tag der Verkündung. 
Die Verordnungen sollen nachträglich mit dem amtlichen Vermerk, daß und an welchem 
Tage sie verkündet worden sind, im Amtsblatt abgedruckt werden. 
§ 3. Die Bekanntmachung des Gouverneurs vom 1. März 1908, betreffend die Ver- 
öffentlichung von Verordnungen (Kol. Bl. S. 782, Amtsbl. S. 2), wird aufgehoben. 
Buea, den 27. Mai 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Dr. Meyer. 
Verordnung des Couverneurs von Somoa zur Kusführung der Verordnung, 
betr. die Cand- und Uamensstreitigkeiten der Samoaner, vom 15. Juli 1913.) 
Vom 6. August 1913. 
(Samonn. Gouv. Bl. 1913, Bd. IV, Nr. 47, S. 221 fl.) 
Auf Grund der 88§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der 
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Ermächtigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonial- 
amt) zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Land= und Namensstreitigkeiten der Samoaner, 
vom 15. Juli 1913 verordnet, was folgt: 
§ 1. Das Verfahren soll sich in einfachen, dem Verständnis der Eingeborenen angepaßten 
Formen bewegen. 
5 2. Zur Feststellung des Sachverhaltes kann innerhalb der Grenzen der allgemeinen 
Gesetze jedes Mittel herangezogen werden. 
5 3. Ungebühr und Ungehorsam, insbesondere Nichtbefolgung einer Ladung sowie Zu- 
widerhandlungen gegen eine Entscheidung oder sonstige Anordnung können vorbehaltlich strafrechtlicher 
Verfolgung je nach der Schwere der Verfehlung mit Geldstrafe bis zu 500 K oder Freiheitsstrafe 
bis zu einem Jahre geahndet werden. 
Im Falle des Ausbleibens im Termine ist auch Vorführung des Säumigen zulässig. 
§ 4. Der Kläger, der trotz gehöriger Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, 
kann mit dem erhobenen Anspruch abgewiesen, auch kann nach Maßgabe des § 3 gegen ihn ver- 
fahren werden. 
* 5. Rechtsverhältnisse, namentlich in bezug auf Grundstücke, Namen und Testamente, 
können nach Bekanntmachung im Savali oder durch öffentlichen Anschlag als festgestellt erachtet 
werden, wenn die dabei bestimmte Frist verstrichen ist, ohne daß Einsprüche erfolgen, oder wenn die 
Einsprüche durch Zurücknahme, Vergleich oder Entscheidung beseitigt find. 
Das gleiche gilt, wenn ein Beteiligter der Anordnung zur Geltendmachung seines Rechtes 
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt. 
§* 6. Der Antrag auf Abänderung einer Entscheidung des Bezirksamtmanns oder des 
Stationsleiters kann nur binnen drei Monaten nach Verkündung oder, falls diese in Abwesenheit 
des Antragstellers erfolgt ist, nach Zustellung der Entscheidung gestellt werden. 
Eine Versäumung dieser Frist kann bei nachträglicher genügender Entschuldigung nach- 
gesehen werden. 
Die Vorschriften des § 4 finden entsprechende Anwendung. 
§ 7. Wird die Entscheidung über den Antrag ( 6) der Kommission übertragen, so hat 
der Antragsteller vor Einleitung des weiteren Verfahrens eine Gebühr von 200 / zu erlegen. Bei 
nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Abweisung des Antrages erfolgen. 
Echeb Für die Benutzung der vorgeschriebenen Formulare gelangen Gebühren von je 2 M zur 
rhebung. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, Nr. 18, S. 790 f.
	        
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