Volltext : Das Legitimitätsprincip.

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Bundestag  war,  ein  solches  Recht  zu  schaffen  nicht  vermochten.
Dann  aber  hoben  die  Beschlüsse  der  Wiener  Ministerialconferenzen
  selbst  die  politische  Vernünftigkeit  dieser  Bestimmung
dadurch  wieder  auf,  daß  sie  eine  Ueberschreitung  des  Betrags
der  letzten  Steuerbewilligung  für  den  Fall  „außerordentlicher
Bundesleistungen  oder  anderer  außerordentlicher  und  dringender
  Ereignisse“  gestatteten,  somit  schließlich  die  Finanzkräfte
der  einzelnen  Länder  von  den  Forderungen  einer  Versammlung
  ven  Regierungsbevollmächtigten  abhängig  machten,  deren
Instructionen  und  Beschlüsse  von  jeder  ständischen  Controle
befreit  waren.  Endlich  gab  die  Verantwortlichkeit  der  obersten
Verwaltungsbeamten  in  den  wenigsten  deutschen  constitutionell
regierten  Ländern  eine  Garantie  dafür,  daß  bei  einem
etwaigen  Misbrauche  der  erwähnten  Rechte  dem  Lande  Entschädigung,
  dem  Schuldigen  Bestrafung  zutheil  werden  werde.

Es  war  ein  großer  Irrthum  oder  ein  grober  Selbstbetrug,
  wenn  man  durch  alles  dies  das  monarchische  Princip
zu  sichern  glaubte.  In  seiner  ursprünglichen  Fassung  konnte
es  wol  eine  Schutzwehr  der  Monarchie  gegen  die  Revolution
und  den  Republikanismus  sein;  als  man  es  aber  zur  Waffe
des  Absolutismus  gegen  die  Repräsentativverfassungen  umschmieden
  wollte  und  in  dasselbe  eine  Staatslehre  hineintrug,
die  ihren  Ausgangspunkt  nicht  in  einem  klaren  juristischen
Grundsatze,  sondern  in  den  politischen  Meinungen  einer  reactionären
  Partei  suchte  und  fand,  da  büßte  das  monarchische
Princip  mit  seiner  Wahrheit  auch  seine  schützende  Kraft  beinahe
  vollständig  ein  und  provocirte  den  Umsturz,  statt  ihm
vorzubeugen.

Aber  nicht  blos  in  Deutschland,  auch  in  den  übrigen
Ländern  des  europäischen  Festlandes,  in  denen  man  sich  jeder
Machtentfaltung  der  so  verhaßten  Kammern  widersetzte,  war